Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 7. Februar 2018
BEK 2017 190
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung (Betr. Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. November 2017, ZES 2017 430);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 27. November 2017 das Rechtsbegehren der A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe abgewiesen hat;
dass die Gesuchstellerin diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 beim Bezirksgericht Höfe angefochten hat (KG-act. 2) und das Bezirksgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht zur Behandlung überwiesen hat (KG-act. 1);
dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 der Gesuchstellerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 bis spätestens 4. Januar 2018 gesetzt hat (KG-act. 4);
dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2018 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist Dienstag, 30. Januar 2018 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist, und dass die Gesuchstellerin diese Nachfristansetzung am 16. Januar 2018 bei der Post abgeholt hat (KG-act. 5, inkl. Beilage);
dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind;
dass die Gesuchsgegnerin keine Beschwerdeantwort eingereicht hat (vgl. KG-act. 3) und ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15'488.25.
4. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), die B.________ GmbH (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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7. Februar 2018 kau