Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. April 2017
BEK 2017 19 und 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.
In Sachen
1. ** A.________**,
2. ** B.________**,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Januar 2017, ZES 2016 156 und 157);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Laut Zahlungsbefehlen vom 25. Oktober 2016 betrieb der Kanton Schwyz A.________ und B.________ in den Betreibung Nr. xxx und yyy des Betreibungsamtes Einsiedeln für offene Gerichtskosten in der Höhe von je Fr. 100.00 gemäss Entscheiden vom 22. Dezember 2015 (je Vi-act. 7). Mit separaten prozessleitenden Verfügungen vom 14. Dezember 2016 forderte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Schuldner auf, innert sieben Tagen schriftlich zu den separaten Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers vom 13. Dezember 2016 Stellung zu nehmen, ohne sie im Sinne von Art. 145 Abs. 2 f. ZPO auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien im summarischen Verfahren hinzuweisen (je Vi-act 8). Die Schuldner reichten ihre separaten Stellungnahmen am Montag, den 9. Januar 2017 ein (Vi-act. 11). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln hiess die Rechtsöffnungsbegehren an demselben Tag teilweise gut und liess die Eingaben der Beschwerdeführer unberücksichtigt (KG-act. 1/1). Gegen diese Verfügungen erhoben die Schuldner in der gemeinsamen Eingabe vom 19. Januar 2017 rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Beantwortung der Beschwerde (je KG-act. 9).
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln habe die Verfügung vom 9. Januar 2017 vorzeitig erlassen und damit ihre Verteidigungsrechte verletzt.
a) Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), sofern das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) nichts anders bestimmt (Art. 31 SchKG). Mit der Einführung der Schweizerischen ZPO sollte die Abgrenzung zwischen dem Zivilprozess- und dem Betreibungsrecht nicht wesentlich geändert werden (Nordmann, BSK, 22010, Art. 31 SchKG N 2; Staehelin, BSK Ergänzungsband, 2017, Art. 31 SchKG ad N 2 und 19). Wegen Vollzugsproblemen wurde auch davon abgesehen, die Betreibungsferien an die Gerichtsferien anzugleichen (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 22014, N 369). Die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand sowie deren Wirkungen auf den Fristenlauf regelt das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht namentlich in Art. 56 und 63 SchKG. Die Bestimmungen gehen als lex specialis dem Verweis von Art. 31 SchKG vor. Dieser bezieht sich daher nicht auf den in Art. 145 ZPO geregelten Stillstand von Fristen in den Gerichtsferien, zumal Art. 145 Abs. 4 ZPO diesbezüglich auf das SchKG zurückverweist (je Nordmann und Staehelin, a.a.O., N 19 bzw. ad N 19). Eine Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien der Zivilprozessordnung mit fristverlängernder Wirkung bei unterbliebener Belehrung ist weder in Art. 56 und 63 SchKG noch andernorts im SchKG vorgesehen (BGE 141 III 170 E. 3; Kren Kostkiewicz, OFK, 192016, Art. 56 SchKG N 1). Ebenso wenig besteht eine Hinweispflicht auf die Nichtgeltung der Betreibungsferien (Staehelin, a.a.O., Art. 63 SchKG ad N 7 b). Das Bundesgericht liess im erwähnten Entscheid ausdrücklich offen, welche Bedeutung in dieser Konstellation dem Umstand zukommt, dass nach Art. 1 lit. c und Art. 251 ZPO die Zivilprozessordnung auf gerichtliche Verfahren im SchKG anwendbar ist.
b) Art. 1 lit. c ZPO wird durch das Fristenrecht des SchKG eingeschränkt, das als spezielleres Fristenrecht dasjenige der Zivilprozessordnung in gerichtlichen Angelegenheiten verdrängt, sofern das gerichtliche Verfahren die Materie von Schuldbetreibung und Konkurs betrifft, namentlich bei gerichtlichen Betreibungshandlungen (Ernst/Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung, 2013, N 13 f.; Sarbach, KUKO, 22014, Art. 63 SchKG N 6). Als Betreibungshandlungen gelten Handlungen eines Rechtsöffnungsrichters, die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen und die auf die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Weg der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen (EGV-SZ 2013 6.1 E. 5.b/aa), etwa die Fristansetzung zur Stellungnahme zu einem Rechtsöffnungsbegehren (Ernst/Oberholzer, a.a.O., N 15; Bauer, BSK, 22010, Art. 56 SchKG N 25 und 29a; Sarbach, a.a.O., Art. 56 SchKG N 11; ausgehend von der Geltung der Betreibungsferien offen gelassen in BGE 138 III 483). Gelten diesfalls aber die Betreibungsferien und nicht die Gerichtsferien (Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2012, S. 16; Sarbach, a.a.O., Art. 56 SchKG N 38; Staehelin, BSK Ergänzungsband, 2017, Art. 84 ad N 44 unter Verweis auf a.M. Staehelin, BSK, 22010, Art. 84 N 44), ist der in Art. 145 Abs. 3 ZPO verankerten Hinweispflicht auf die ausnahmsweise Nichtgeltung der Gerichtsferien im summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) die Grundlage entzogen. Es ist sinnwidrig, bei der Fristansetzung zur Beantwortung eines Rechtsöffnungsbegehrens auf eine Ausnahme von überhaupt nicht anwendbaren zivilprozessualen Gerichtsferien hinzuweisen, zumal die den Fristenlauf grundsätzlich nicht hemmenden Betreibungsferien gelten und deren Wirkungen auf den Fristenlauf in Art. 63 SchKG gesetzlich geregelt sind. Lässt sich im SchKG für die Nichtgeltung der Betreibungsferien keine Hinweispflicht im Sinne von Art. 145 Abs. 3 ZPO finden (vgl. oben lit. a), kann eine solche umso weniger für die gesetzliche Verlängerung einer in den Betreibungsferien endenden Frist bestehen.
c) Nach dem Gesagten gelten vorliegend für den Lauf der zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens angesetzten Frist die von Art. 31 SchKG abweichenden Bestimmungen in Art. 56 und 63 SchKG als lex specialis. Am 15. Dezember 2017 stellte die Post den Beschwerdeführern die verfahrensleitende Verfügung vor Beginn der nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG sieben Tage vor bis sieben Tage nach Weihnachten dauernden Betreibungsferien zu (je Vi-act. 9), womit der Vorderrichter sie aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (je Vi-act. 8). Das Ende dieser Frist fiel in die Betreibungsferien mit der Folge, dass sich die Frist bis zum dritten Tag nach den Betreibungsferien, somit bis am 4. Januar 2017 verlängerte (Art. 63 SchKG). Die Beschwerdeführer reichten ihre Stellungnahmen vom 9. Januar 2017 (Vi-act. 11) verspätet ein. Der Vorderrichter verletzte somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht, als er am 9. Januar 2017 den Rechtsöffnungsentscheid vor Eingang ihrer Stellungnahmen ausfällte. Zwar hätte ein allfälliger Hinweis auf die nach Art. 63 SchKG verlängerten Betreibungsferien den Irrtum der Beschwerdeführer über die Geltung der zivilprozessualen Gerichtsferien, welche das Ende der siebentägigen Frist bis Montag 9. Januar 2017 hinausgeschoben hätten, vermeiden helfen können. Mangels Hinweispflichten im SchKG (oben lit. a und b) können die Beschwerdeführer aber aus der Unterlassung eines solchen Hinweises nichts zu ihren Gunsten ableiten, umso weniger als das Rechtsöffnungsverfahren rasch abzuwickeln ist (Art. 84 Abs. 2 SchKG) und der Einzelrichter sie auf die Säumnisfolgen hinwies. Vielmehr haben sie es selbst zu verantworten, dass sie ohne Rückfrage bei einem Anwalt oder dem Richter die angesetzte siebentägige Frist nicht beachteten und ihre Säumnis riskierten.
3. In der Sache bestreiten die Beschwerdeführer die Rechtsöffnungstitel nicht. Der Bestand der Forderungen der Sozialversicherungsanstalt Zürich ist vorliegend nicht mehr überprüfbar. Die Beschwerdeführer machen auch nicht Tilgung der betriebenen Gerichtsgebühren geltend. Auf solche Vorbringen könnte ohnehin nicht eingetreten werden, da sie sofort glaubhaft zu machen wären (Art. 82 Abs. 2 SchKG), was die Beschwerdeführer mit dem Versäumen rechtzeitiger erstinstanzlicher Stellungnahmen zu den Rechtsöffnungsbegehren unterlassen haben. Abgesehen davon sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der speziellen Parteikonstellation und der noch höchstrichterlich ungeklärten und erstinstanzlich nicht behandelten Rechtsfrage (vgl. oben E. 2) wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 wird verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt je Fr. 100.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), Kanton Schwyz (1/ES), das Bezirksgericht Einsiedeln (1/A sowie 1/R nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
4. April 2017 rfl