Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 16. Januar 2018
BEK 2017 188
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________ Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. November 2017, SUB 2017 347);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ (nachfolgend: Privatkläger) mit der E.________ AG als Vermieterin im Streite liegt und sich die E.________ AG durch Rechtsanwältin C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) vertreten lässt;
dass der Privatkläger am 18. Mai 2017 gegen die Beschuldigte im Wesentlichen mit der Begründung Strafanzeige erstattete, die Beschuldigte habe im Mietausweisungsbegehren absichtlich den Streitwert falsch angegeben und sich damit des Erschleichens einer falschen Beurkundung oder der Urkundenfälschung schuldig gemacht (U-act. 8.1.001);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. November 2017 verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;
dass der Privatkläger mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhebt;
dass der Privatkläger mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (KG-act. 4) aufgefordert worden ist, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'200.00 bis spätestens 28. Dezember 2017 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung dem Privatkläger am 12. Dezember 2017 zugestellt worden ist (Beilage zu KG-act. 4);
dass der Privatkläger die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;
dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Privatkläger aufzuerlegen sind und dieser gestützt auf Art. 436 StPO die Beschuldigte für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (Sandra Massari, Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: Jusletter 2. Februar 2015, Rz 33), wobei die Höhe der Entschädigung mangels einer Honorarnote gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRAe ermessensweise festzusetzen ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Privatkläger auferlegt.
3. Der Privatkläger hat die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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16. Januar 2018 kau