Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 5. Januar 2018
BEK 2017 185
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch den Kanton Schwyz und Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Amt für Finanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. November 2017, ZES 2017 538);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 24. November 2017 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gestützt auf die die Gesuchsgegnerin betreffenden Ordnungsbussenverfügungen 2003/2004 und den Verlustschein vom 4. August 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5‘123.00 sowie Fr. 80.30 Zahlungsbefehlskosten erteilte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin;
dass die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gegen die Verfügung des Rechtsöffnungsrichters beim Kantonsgericht Beschwerde erhob und dabei folgendes Rechtsbegehren stellte (KG-act. 1):
Wir stellen den Antrag, die Steuerbehörde solle rückwirkend eine angemessenere Bewertung erstellen, wie dies unlängst vom Bundesgericht in einem ähnlichen Fall angeordnet wurde. Darüber hinaus bitten wir, dass die gleiche Behörde die Steuersituation überprüfen soll, weil das Einkommen in den folgenden Jahren vom Steueramt neu bewertet wurde, gerade im Zusammenhang mit diesem ominösen Auftrag, der buchhalterisch weiterhin aufgeführt wurde. …
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO);
dass der Vorderrichter die angefochtene Verfügung damit begründete, dass sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf die Ordnungsbussenverfügungen 2003/2004 sowie auf den Verlustschein vom 4. August 2009 stütze, die Ordnungsbussenverfügung sowie der Verlustschein einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen und die Gesuchsgegnerin weder Tilgung, Stundung noch Verjährung einwende;
dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend einzig vorbringt, dass sie es zwar versäumt habe, die Steuererklärungen einzureichen, doch habe sie es als ungerechtfertigt empfunden, mit einem imaginären überbewerteten Gewinn steuerlich belastet zu werden, wo doch eher das Gegenteil erzielt worden sei, mithin ihrer Ansicht nach die Einschätzung aufgrund einer unrichtigen Bemessung erfolgt sei bzw. sich die Forderungen der Steuerbehörden darauf stützen, was letztlich auch aus finanziellen Gründen dazu geführt habe, gegen die in Betreibung gesetzten Forderungen Rechtsvorschlag zu erheben;
dass die Beschwerdeführerin sich jedoch nicht mit der Begründung der Rechtsöffnung auseinandersetzt, oder anders gesagt sie nicht darlegt, inwiefern die Feststellungen des Vorderrichters unrichtig sind, weshalb ihre Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbezogen begründet ist und davon abgesehen sie auch zweitinstanzlich weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung geltend macht;
dass im Übrigen der Steuerbehörde keine Anweisungen erteilt werden können;
dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte (Art. 322 Abs. 1 ZPO);
dass im Sinne des Gesagten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5'123.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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5. Januar 2018 kau