Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 2. Mai 2018
BEK 2017 183
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
sowie
**1.**D.________,
**2.**E.________,
**3.**F.________,
**4.**unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. November 2017, SUB 2015 440);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die früher als Verein organisierte A.________ wird seit 2011 durch eine Aktiengesellschaft geführt (U-act. 3.2.33.4). Die Weiterentwicklung der Schule stiess auf Widerstand ehemaliger Vereinsmitglieder und Eltern. Die Schule reichte am 29. Mai 2015 gegen eine unbekannte Täterschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung ein (U-act. 8.2.02). Die Anzeige wurde zuständigkeitshalber der kantonalen Staatsanwaltschaft überwiesen (SUB 2015 440; U-act. 13.0.001; vgl. Dossier „anonym 1“ U-act. 8.2.05-16 und „anonym 2“ U-act. 8.2.17-24 sowie Schreiben IG Eltern U-act. 8.2.25). In deren Untersuchung wurde auch der Ausdehnungsantrag der Strafantragstellerin vom 16. März 2017 einbezogen (U-act. 8.4.01). Die kantonale Staatsanwaltschaft übernahm ferner auch die von der Staatsanwaltschaft J.________ wegen unberechtigter Verwendung des Begriffes „K.________“ geführte Strafuntersuchung gegen Verantwortliche der Schule (SUM 2015 875 in SUB 2015 593; U-act. 13.0.005 i.V.m. U-act. 9.1.01). Nach Ankündigung der bevorstehenden Einstellung (SUB 2015 440; U-act. 9.21.001) beantragte die Beschwerdeführerin etliche Beweise und eine Ergänzung der Untersuchung betreffend Aufschaltungen auf der Internetseite „www.________.ch“ im Dezember 2016 nach der Freistellung und Einvernahme des damaligen Schulleiters durch die Polizei (U-act. 9.21.005; vgl. auch KG-act. 1/14). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. November 2017:
1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigten und gegen Unbekannt wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b StPO).
2. Die Beweisanträge 1a, 1b, 1c, 1e, 2a, 2c, 3a und 3b sowie der Antrag auf Ergänzung der Untersuchung von RA B.________ werden abgewiesen.
3. Die Zivilansprüche werden von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
4. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO).
5. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).
6./7. [Rechtsmittel und Zustellung].
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 27. November 2017 beantragt die Anzeigeerstatterin dem Kantonsgericht, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Es sei die Sache bezüglich der im Antrag detailliert bezeichneten Vorwürfe zur Weiterführung der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) sowie Herabsetzung (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) und Verleitens zum Vertragsbruch (Art. 4 lit. a UWG) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 7). Die bekannten Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen bzw. nahmen entsprechende Fristansetzungen nicht entgegen.
Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte weitere Strafverfahren gegen Verantwortliche der Schule bzw. den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin ein (SUB 2015 593 bzw. 641 in KG-act. 1/10 und 13). Auf hiergegen teilweise durch Beschuldigte dieses Verfahrens erhobene Beschwerden trat das Kantonsgericht nicht ein (BEK 2016 141 vom 10. November 2016 bzw. BEK 2017 120 vom 15. Dezember 2017).
2. Erachtet die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachverhalt einen von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt, so hat sie insoweit nicht eine (Teil-) Einstellung des Verfahrens anzuordnen. Eine solche kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; siehe auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 betreffend Teilfreisprüche). Vorliegend beurteilte die kantonale Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mehrere Straftaten verschiedener beschuldigter Personen und unbekannter Täterschaft, ohne dass in den Akten entsprechende Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügungen zu finden sind. Es ist zunächst zu prüfen, welche Vorgänge der mehrere Sachverhalte umfassenden Einstellungsverfügung vorliegend angefochten sind sowie inwiefern die Beschwerdeführerin zur Weiterziehung legitimiert ist.
a) Nicht angefochten ist die Einstellungsverfügung bezüglich des Schulkonzepts K.________ über pädagogische und finanzielle sowie personelle Probleme (U-act. 8.2.07 bzw. angef. Verfügung E. 8). Auch die staatsanwaltschaftliche Beurteilung der Flugblattaktion auf dem Parkplatz Zürich-Enge laut Antrag auf Untersuchungsausdehnung (U-act. 8.4.01 f. bzw. angef. Verfügung E. 13) sowie der den Vorwürfen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmen, des Hausfriedensbruchs sowie des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (angef. Verfügung E. 15-17.) zugrunde gelegte Sachverhalte ist unbestritten geblieben. Auf diese separat erledigbaren Vorgänge ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr einzugehen.
b) Weder Partei noch beschwerdelegitimiert ist die Beschwerdeführerin mangels unmittelbarer Verletzung der ihr als juristischen Person zukommenden Rechte insoweit, als es um widerrechtliche, gegen die jeweilige Person ihres Verwaltungsratspräsidenten und den Schulleiter gerichtete Anschuldigungen geht (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und 115 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich (vgl. Beschwerde Ziff. 5 bzw. angef. Verfügung E. 7 betreffend „Grenzverletzungen gegenüber der Integrität von anvertrauten Kindern bzw. Schülerinnen“ in U-act. 8.2.25, Ziff. 4 bzw. E. 10 betreffend „Interessenkonflikte, Missachtung von Ausstandpflichten und Selbstkontrahieren“, Ziff. 8-10 bzw. E. 11 f. betreffend unternehmerische Entscheide des Verwaltungsratspräsidenten, Ziff. 14 bzw. 19 ff. soweit es um Vorwürfe an den Präsidenten des Verwaltungsrats sowie des später freigestellten Schulleiters geht, namentlich in U-act. 8.2.09 „A.________“, in U-act. 8.2.16 offener Brief des Beschuldigten 1 und im Antrag auf Untersuchungsergänzung U-act. 9.21.005 bzw. KG-act. 1/14 namentlich im Zusammenhang mit einer als fragwürdig hingestellten Kapitalerhöhung bezüglich angeblicher Un- und Halbwahrheiten, Mauscheleien in der Geschäftsführung, Geldwäsche, Urkundenfälschungen etc.) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gegen den Verwaltungsratspräsidenten erhobenen Vorwürfen mit unterschiedlichen Stilmitteln seine Sorgen beschreibt, dass die Schule durch die neu eingeführten Organisationsstrukturen ihren K.________-Geist verlieren würde und das Ganze als „K.________satire“ bezeichnet bzw. mit einer „Auto-Abbruch-Firma“ vergleicht, ist darauf zurückzukommen (vgl. unten E. 4.a und b).
c) Ehrenschutz kann die Beschwerdeführerin indes nach nicht unumstrittener Rechtsauffassung auch als juristische Person beanspruchen (Trechsel/Lieber, PK, 32018, vor Art. 173 StGB N 15), weshalb sie bezüglich ihre Person betreffender Vorwürfe von Ehrverletzungen und falschen Anschuldigungen grundsätzlich als beschwerdelegitimiert anzusehen ist.
d) Soweit der Beschuldigte 2 in der Beschwerde der versuchten Verleitung zum Vertragsbruch bezichtigt wird (Beschwerde S. 6 betr. Art. 4 lit. a UWG) handelte es sich um einen anderen Sachverhalt, welchen zu untersuchen soweit ersichtlich nicht beantragt wurde (vgl. U-act. 8.2.02). Es handelt sich mithin um einen Vorwurf, der in tatsächlicher Hinsicht weder Gegenstand der Untersuchung noch der angefochtenen Verfügung ist. Darauf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nicht eingegangen werden.
3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die unvollständige Beweisabnahme durch die Staatsanwaltschaft, namentlich den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nur den Beschuldigten 2 und keine weiteren Personen befragte (insbesondere Zeugen, vgl. U-act. 9.21.005). Der Prüfung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der Umstand nicht entgegen, dass weder die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der Beweisanträge anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO); denn die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshart, Kommentar, Schulthess, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m. Art. 308 StPO N 7) bzw. die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3). Die Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unklaren oder unvollständigen Beweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Sachverhalte dürfen andererseits nur ausgehend von einem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, geklärt werden (Art. 299 Abs. 2 StPO, Anfangsverdacht; BEK 2017 149 vom 20. Dezember 2017 E. 3).
4. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen gemäss ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, wenn die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – ein Text nicht nur anhand der verwendeten einzelnen Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (zum Ganzen BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 f. mit Hinw.). Nach mehrheitlicher Auffassung soll auch der Ruf einer juristischen Person, nach sittlichen Massstäben zu handeln, tatbestandsmässig verletzt werden können (vgl. oben E. 2 sowie Riklin, BSK, 32013, vor Art. 173 StGB N 40 mit Hinw.). Soweit entsprechende Angriffe den geschäftlichen Ruf untergraben, kommt Art. 23 UWG i.V.m. dem „wirtschaftliche Ehrenschutz“ nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Betracht (vgl. Blattmann bzw. Heimgartner in Heizmann/Loacker, Kommentar, 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 117 ff. bzw. Art. 23 UWG N 21). Dabei hat der Beschuldigte im Unterschied zu den Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 Ziff. 2 StGB) nicht die Möglichkeit, die Wahrheit seiner an sich ehrverletzenden Äusserung zu beweisen, um der Strafbarkeit zu entgehen. Tatbestandsmässig ist aber – sofern ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt (vgl. oben E. 3 in fine) – durch die Strafverfolgungsbehörden zu beweisen, dass Herabsetzungen unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind. Ausserdem müssen die Äusserungen einen Wettbewerbsbezug haben (Blattmann, ebd. N 10 und 26 ff.).
a) Das Schreiben mit dem Titel „Übernehmen Sie Ihre Verantwortung!“ richtete der Beschuldigte 1 in seiner Eigenschaft als ehemaliger Präsident der Schule an den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (U-act. 8.2.08 bzw. 8.2.19; angef. Verfügung E. 9; Beschwerde insbes. Ziff. 6). Es drückt insgesamt seine Sorge aus, die Schule würde unter neuer Leitung die „K.________-Kultur“ respektive „Auseinandersetzungs-Kultur“ verlieren und fordert die Verwaltungsräte auf, ihre diesbezügliche „moralische Verantwortung dem Erbe der A.________“ und den Kindern gegenüber zu tragen. Dieser Brief enthält nichts, was den Verdacht erwecken könnte, es sollte der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, nicht nach sittlichen Kriterien zu handeln bzw. sich unanständig zu verhalten. Vielmehr appelliert er, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, in sachlicher Art und Weise an die Verwaltungsräte, die Schule nach der ihr eigenen K.________-Kultur und nicht nur nach rechtlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Der Vergleich mit einer „Auto-Abbruch-Firma“ ist einprägsam und mag übertrieben sein. Der Annahme von Verächtlichkeit steht jedoch die offensichtlich metaphorische Verwendung des Ausdrucks entgegen, und der Eindruck der ironischen Komponente überwiegt derart klar, dass eine Ehrverletzung auszuschliessen ist. Ebenfalls liegen somit in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vor, dass die Äusserungen wettbewerbsbezogen (vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 23 UWG N 16; Jung, SHK, 22016, Art. 2 UWG N 11 ff.) und zudem unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend wären. Die wertende Kritik an der Schule erscheint grundsätzlich sachbezogen. Ihr resignativ-satirischer Charakter ist zwar teilweise von prägender Ausdruckskraft. Deutliche Anzeichen unnötiger, nicht durch sachliche Kritik rechtfertigender, blosser Herabsetzungen sind aber nicht auszumachen (dazu vgl. Spitz, SHK, 22016, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 34 ff., insbes. 40).
b) Ferner liegt ein anonymes Schreiben von „Besorgten Menschen im Umfeld der A.________“ an Bekannte des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin in den Akten (U-act. 8.2.17; angef. Verfügung E. 12; Beschwerde insbes. Ziff. 10 f.). Dieses fordert die Adressaten auf, zum Wohl der Kinder, der Schule und der K.________-Pädagogik mit dem Präsidenten zu sprechen und ihn zu bewegen, die Verantwortung für das „finanzielle, personelle und imagemässige Desaster“ in den letzten fünf Jahren zu übernehmen. Es wird auf beunruhigende Zeitungsartikel verwiesen, der Vorwurf der Insolvenzverschleppung erhoben, die Revisionsstelle als befangen gerügt und dem Präsidenten vorgeworfen, durch Werbung mit der verlorenen Berechtigung „K.________“ die Öffentlichkeit, das Personal und die Eltern getäuscht zu haben. Letzter und weitere Vorwürfe richten sich gegen die Person des Verwaltungsratspräsidenten, worauf daher hier nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 2.b). Im Übrigen enthält das Schreiben vorwiegend sachliche, nicht den Bereich schützenswerten Ansehens, sondern vielmehr die Geschäftsführung betreffende und zudem nicht wettbewerbsbezogene Kritik, weshalb keine Anhaltspunkte für ehrverletzende respektive unlautere Vorwürfe auszumachen sind. Die Schule hatte Probleme, welche, wie durch Zeitungsberichte (vgl. dazu noch unten lit. c) allgemein bekannt wurde, auch Kontrollen der kantonalen Schulbehörden nötig machten. In finanzieller Hinsicht bestanden Probleme (vgl. angef. Verfügung E. 12.1 sowie U-act. 9.21.005/14 ff.), die – wie die Beschwerdeführerin einräumt – durch Rangrücktrittserklärungen bezüglich nicht unerheblicher Darlehen von Fr. xx behoben werden mussten (vgl. auch Einstellungsverfügung SUB 2015 641 sowie BEK 2017 120). Abgesehen davon ist die Einstellung schliesslich auch deshalb nicht zu beanstanden, als beim Schreiben keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für eine Täterschaft eines der namentlich bekannten Beschuldigten auszumachen sind.
c) Soweit die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe von Ehrverletzungen auf die Medienberichterstattung, insbesondere auf Titel und Berichte der „G.________ [Zeitung]“ abstützt (U-act. 8.2.20 ff), legt sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten 1, 2 und 3 oder eine andere in absehbarer Zeit personifizierbaren Täterschaft dar, weshalb insoweit die Einstellung ebenso wenig zu beanstanden ist. Allfällige Journalisten oder Redakteure der fraglichen Zeitungen sind bekannt und gegen sie wurde keine Strafuntersuchungen eröffnet, welche Gegenstand vorliegender Einstellungsverfügung und mithin anfechtbar wären. Inwiefern die der Beschwerde beigelegten Beilagen (KG-act. 1/20 f.) konkret unzutreffende bzw. ehrverletzende, angeblich anlässlich einer Medienkonferenz aufgestellte Vorwürfe ihr gegenüber enthalten sollen, legt die Beschwerdeführerin konkret nicht dar.
d) Schliesslich enthält auch der offene Brief des Beschuldigten 1 (U-act. 8.2.16; angef. Verfügung E. 11; Beschwerde insbes. Ziff. 12) und die inhaltlich daran anschliessenden, im Antrag zur Untersuchungsergänzung monierten Internetseiten im vorliegend wesentlichen Bezug auf die Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 2.b) keine strafbaren Anschuldigungen, sondern im Wesentlichen die nicht den Ehrbereich treffende Kritik an der Geschäftsführung, die, wie bereits ausgeführt (vgl. oben lit. a und b), insgesamt sachlich gehalten und nicht wettbewerbsbezogen ist.
e) Da mithin im Ergebnis die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Äusserungen nicht den Verdacht erwecken, ehrverletzend bzw. unlauter zu sein, konnte die Staatsanwaltschaft zutreffend davon ausgehen, dass Einvernahmen weiterer Zeugen von Vornherein unerheblich sind, so dass der Staatsanwaltschaft nicht der Vorwurf gemacht werden kann, den möglichen Inhalt solcher Aussagen unzulässig als beweisungeeignet zu antizipieren.
5. Betreffend die Vorwürfe der falschen Anschuldigung (vgl. angef. Verfügung E. 14 und 18; Beschwerde insbes. Ziff. 3.a, 12 und 14) hält die Beschwerdeführerin dafür, die tatbestandsmässigen Handlungen müssten nicht direkt bei den Behörden erfolgen. Dies widerspricht indes dem klaren Wortlaut von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Zudem ist wenig wahrscheinlich, dass die Behörden vorliegende Äusserungen von sich aus zur Kenntnis und an die Hand genommen hätten. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin innerhalb des zulässigen Beschwerdegegenstandes nicht dar, inwiefern es konkret zu falschen Anschuldigungen, nämlich Deliktsbezichtigungen gegenüber ihr, gekommen sein soll.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde mangels Tatverdachts bzw. Tatbestandserfüllung (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die bekannten Beschuldigten 1-3 (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Mai 2018 kau