Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Februar 2018
BEK 2017 182
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Kontosperre / Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. November 2017, SUB 2016 354);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgrund diverser Strafanzeigen der von ihm seit April 2015 getrennten Ehefrau. Mit Verfügung vom 10. November 2017 wies die Staatsanwaltschaft die D.________ (Bank) an, in Kopie bestimmte Unterlagen herauszugeben (Dispositivziffer 1) und Vermögenswerte des Beschuldigten zu sperren bzw. ihm keine solche auszuzahlen (Ziff. 2). Die Öffnung von Schliessfächern behielt sich die Staatsanwaltschaft für später vor (Ziff. 3), beschlagnahmte indes sämtliche Vermögenswerte auf bezeichneten Bankkontos sowie in einem Schrankfach (Ziff. 4). Von der Sperre wurden Zahlungseingänge und bezeichnete Konten ausgenommen (Ziff. 5 f.) und die Bank angewiesen, die beschlagnahmten Vermögenswerte nach banküblichen Grundsätzen zu verwalten und anzulegen, wobei Aufträge des Beschuldigten ausgeführt, aber keine Vermögenswerte abgezogen werden dürfen (Ziff. 7). Ausserdem erliess die Staatsanwaltschaft weitere Weisungen und ein Mitteilungsverbot an die Bank (Ziff. 8 ff.). Gegen die Sperre und Beschlagnahme erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde und verlangt deren Aufhebung sowie vollständige Akteneinsicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und weist darauf hin, dass der Beschuldigte Akteneinsicht bekam (KG-act. 4; vgl. auch U-act. 2.1.018 bzw. 2.1.020). Der Beschuldigte replizierte am 12. Januar 2018 (KG-act. 6).
2. Die Staatsanwaltschaft nimmt an, der Beschuldigte sei professioneller Vermögensverwalter seiner Ehefrau. Auf den gesperrten Konten bzw. Depots könnten sich deren Vermögenswerte befinden, welche sich der Beschuldigte auf strafbare Weise angeeignet und herauszugeben geweigert haben soll. Zur Sicherung der Einziehung seien diese vorsorglich zu beschlagnahmen bzw. durch Verfügungsbeschränkungen zu sichern (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO; Art. 70 Abs. 1 StGB). In Bezug auf weitere Vermögenswerte, welche sich der Beschuldigte von einem Dritten angeeignet haben soll, wird die Beschlagnahme eines separaten Kontos zusätzlich mit der Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung begründet (Art. 71 Abs. 3 StGB).
3. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Rückgabe an den Geschädigten oder zur Einziehung gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden (vgl. dazu etwa Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 117; Bommer/Goldschmid, BSK, 22014, vor Art. 263-268 StPO, N 11 ff.). Die Beschlagnahme wurde vorliegend mit einem schriftlich kurz begründeten Befehl angeordnet (vgl. dazu Art. 263 Abs. 2 StPO; etwa BEK 2013 56 vom 31. Juli 2013 E. 3 mit Hinw.; neuerdings CAN 4-17 Nr. 76).
a) Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vermögenssperren und die Beschlagnahmungen seien mangels hinreichenden Tatverdachts aufzuheben. Zusammenfassend sei er nicht professioneller Vermögensverwalter der Ehefrau, sondern eherechtlich berechtigt gewesen, über die gemeinsam verwalteten, vermischten Vermögenswerte im bis zur vereinbarten Gütertrennung (ab 1. Januar 2015) bestehenden allgemeinen Güterstand der Errungenschaft selbständig zu verfügen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei noch nicht vollzogen und nicht Sache des Strafrechts.
aa) Soweit der Beschuldigte behauptet, nicht professioneller Vermögensverwalter der Ehefrau gewesen zu sein, bestehen gegenteilige, nämlich ein solches tatbestandsmässiges Anvertrauen von Vermögenswerten der Ehefrau bestätigende Indizien. So etwa dankte der Beschuldigte seiner Ehefrau schriftlich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen zur Vermögensverwaltung und -vermehrung (U-act. 8.1.001.44). Dies und weitere Ermittlungsergebnisse (vgl. dazu Beschwerdeantwort E. 10.1 ff.) bestreitet der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren konkret nicht. Demnach scheint die Behauptung des Beschuldigten, die Ehefrau hätte ihr eigenes Vermögen selber verwaltet, kaum zutreffend. Vielmehr dürfte damit der Beschuldigte beauftragt gewesen sein. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft vorläufig nicht von strafrechtlich unerheblichen Meinungsverschiedenheiten unter Eheleuten ausgeht und auch nicht davon, dass der Beschuldigte in der Strafverfolgung bezüglich der Verwaltung der Vermögenswerte seiner Ehefrau im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB privilegiert wäre, weil die Privilegierung auf Ziff. 1 dieser Bestimmung beschränkt ist und vorliegend die Strafbarkeit nach Art. 138 Ziff. 2 StGB in Frage steht (vgl. Trechsel/Crameri, PK, 32018, Art. 138 StGB N 23).
bb) Die Voruntersuchung gründet auf den Verdacht, der Beschuldigte könnte sich aus Investitionen zurückfliessendes Vermögen der Ehefrau angeeignet haben. Dass seine Ehefrau ihm immer wieder Gelder überlassen habe, gesteht der Beschuldigte zu (Beschwerde Rz 26). Seine Behauptung, einzig allein das Eintreten von Verlusten und Eingehen von Risiken sei nicht strafbar, vermag den eine vorsorgliche Beschlagnahme rechtfertigenden Verdacht auf strafbare Handlungen nicht auszuräumen. Dieser Verdacht besteht vorläufig allein aufgrund des unbestritten gebliebenen (vgl. Beschwerde Rz 40 ff.) Umstands, dass sich die nominellen Vermögensaktiven des Beschuldigten während der Ehe erheblich vermehrten, während diejenigen der Ehefrau um mehrere Millionen Franken auf rund die Hälfte schrumpften. Sollen aber nach den Behauptungen des Beschuldigten beide Vermögen in gemeinsame Projekte investiert worden sein, ist eine derart krass unterschiedliche Entwicklung der Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätten Risiken und Verluste doch in etwa die gleichen Auswirkungen auf beide Vermögen der Eheleute haben müssen (zur finanziellen Situation vor der Ehe vgl. auch U-act. 8.0.002 S. 3 unten). Schon die unterschiedlichen Vermögensentwicklungen deuten deshalb konkret auf einen möglicherweise strafbaren Einsatz von Vermögenwerten der Ehefrau hin. Deswegen braucht die Beschwerdeinstanz hier nicht weiter zu prüfen, ob die von der Polizei (vgl. dazu U-act. 8.0.002 S. 5 ff.) und der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeantwort aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes verdächtigen Geldflüsse zu Gunsten des Beschuldigten im Bestand und Betrag einzeln richtig dargestellt sind. Das ist allenfalls Aufgabe des Strafrichters, der wie die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt von Amtes wegen untersucht (Art. 6 StPO).
cc) Die absehbare güterrechtliche Auseinandersetzung entschuldigt weder Aneignungen noch Schädigungen fremder Vermögenswerte, insbesondere dann nicht, wenn wie vorliegend mutmasslich ein durch das eheliche Güterrecht nicht ausgeschlossener Auftrag an den Ehepartner zur Verwaltung des Eigenguts vorliegt (dazu Steck/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 32017, Art. 201 N 3 mit Hinw.). Im Strafverfahren können bzw. müssen Fragen des ehelichen Güterrechts, etwa die Unterscheidung von Ersatzanschaffungen für das Eigengut und Erträgen aus Eigengut, allenfalls zwar vorfrageweise geprüft werden. Die Beschwerdeinstanz hat dieser sachrichterlichen Beurteilung jedoch nicht vorzugreifen, sondern die Prüfung auf den hier nach dem Gesagten (oben lit. bb) vorläufig zu bejahenden Verdacht zu beschränken, umso weniger als der Beschuldigte einräumt, einen Teil seines nominellen Vermögens noch der Ehefrau abgeben zu müssen (Beschwerde Rz 42 in fine). Sollte der Beschuldigte mit der Verwaltung des Vermögens der Ehefrau beauftragt gewesen sein, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass er ihm anvertraute Vermögenswerte kaum ohne weiteres als blosse mehrwertanteilsberechtigte Beteiligungen im Sinne von Art. 206 ZGB betrachten konnte.
dd) Dem Beschuldigten ist im Grundsatz insofern zuzustimmen, als das Strafrecht nicht dazu missbraucht werden darf, auf Kosten der Staatskasse den Scheidungsprozess vorzubereiten. In Fällen mit unerklärlichen nominellen Vermögensverschiebungen in Millionenhöhe wie dem vorliegenden kann diese Gefahr jedoch einer verdachtsmässig begründeten vorsorglichen Beschlagnahme nicht entgegenstehen, zumal die Staatsanwaltschaft wie gesagt vorläufig über hinreichende Indizien verfügt, dass der Beschuldigte – was sein Verteidiger selber als speziell bezeichnet (Beschwerde Rz 6) – als Vermögensverwalter agierte und seine Treuepflichten in strafbarer Weise verletzt haben könnte. Es ist daher aufgrund der vorläufigen Ermittlungsergebnisse auch möglich, dass der Beschuldigte seine Stellung ausgenutzt haben könnte, die Geldflüsse so zu steuern, um sich in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine möglichst vorteilhafte Beweislage (Art. 200 ZGB) zu verschaffen.
b) Der Beschuldigte bestreitet bezüglich der in der angefochtenen Verfügung namentlich genannten Drittperson nicht, deren beauftragter Vermögensverwalter gewesen zu sein und das ihm auf das inzwischen gesperrte Konto einbezahlte Guthaben von Fr. 175‘917.00 nicht zurückbezahlt zu haben. Er will den Betrag indes nicht für sich verwendet, sondern dafür in Rechnung gestellte vielfältige Dienstleistungen erbracht haben. Inwiefern diese Behauptung sich auf die Buchhaltung abstützen kann, legt er konkret nicht dar und reicht keine entsprechende Rechnungsbelege ein, weshalb der Verdacht auf mögliche Vermögensdelikte und mithin die Kontosperre zumindest vorläufig nicht zu beanstanden ist, zumal das anvertraute Guthaben, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort unbestritten geblieben vorbringt, als Darlehen verbucht wurde (U-act. 14.8.003.256).
4. Soweit der Beschuldigte die vollständige Vermögenssperre als unverhältnismässig rügt, legt er nicht dar, inwiefern mildere Massnahmen zweckmässig wären, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ausdrücklich gewisse Konten nicht sperren liess (angef. Verfügung Dispositivziff. 6), weshalb die Vermögenssperre nicht unverhältnismässig scheint. Bezüglich Dispositivziffern 8 ff. der angefochtenen Verfügung ist mangels Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung bzw. Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, mit Doppel KG-act. 6), die beiden Rechtsvertreter der Privatkläger (je 2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
20. Februar 2018 sl