Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. Dezember 2017
BEK 2017 181
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
Kostenvorschuss für Zahlungsbefehl
(Beschwerde gegen den Entscheid (recte: Verfügung) des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 15. November 2017, APD 2017 24);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin auf dem amtlichen Formular mit Datum vom 29. Oktober 2017 beim Betreibungskreis Altendorf-Lachen ein Betreibungsbegehren im Betrage von Fr. 3'024.30 gegen B.________ stellte (Vi-act. KB 1) und das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 78.60 (Fr. 60.00 Erlass des Zahlungsbefehls + Fr. 8.00 Posttaxen Zahlungsbefehl an Schuldner + Fr. 5.30 Einschreibegebühr Zahlungsbefehl an Gläubiger + Fr. 5.30 Porto Kostenvorschussverfügung) zu bezahlen und darauf hinwies, dass bis zum Eingang dieses Betrages der Vollzug des Begehrens unterbleibe (Vi-act. KB 2);
dass die Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung am 6. November 2017 beim Bezirksgericht March Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Kostenvorschuss um Fr. 8.00 zu reduzieren und zur Begründung ausführte:
Dem BG Betr.-Amt ist mitgeteilt worden, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner vereinbart haben, dass die Betreibung auf dem Amt abgeholt wird, sodass die Gebühr gem. Art. 16 wirksam wird. Auf die Konsumation der nötigenden Haustüranlieferung wird verzichtet.
dass der Bezirksgerichtspräsident die Beschwerde mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 15. November 2017 abwies, soweit darauf einzutreten war, und auf Kostenerhebung verzichtete;
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten mit Beschwerde vom 26. November 2017 (Postaufgabe) anficht und seinen Antrag, den Kostenvorschuss um die Posttaxe von Fr. 8.00 zu reduzieren, wiederholt;
dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG – abgesehen von den bundesrechtlichen Minimalvorschriften – durch die Kantone geregelt wird, sich das Verfahren für gerichtliche Entscheidungen gemäss § 12 EGzSchKG (SR-SZ 270.110) nach dem Justizgesetz und nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist;
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Beschwerdeführerin durch den Bezirksgerichtspräsidenten im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt worden ist, weshalb seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden war, insb. dass es im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamts liege, in welcher Höhe es den Vorschuss ansetze, wobei es die vermutlich anfallenden Kosten für jede Betreibungshandlung zu schätzen habe, der Betrag von Fr. 78.60 sich aus Fr. 60.00 für die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls, den Auslagen gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner von Fr. 8.00, des Zahlungsbefehlsdoppels an den Gläubiger von Fr. 5.30 und der Kostenvorschussverfügung an die Gläubigerin von Fr. 5.30 zusammensetze, dass über die tatsächlich entstandenen Kosten alsdann nach Inanspruchnahme der amtlichen Tätigkeit abzurechnen sei, und dass der Bezirksgerichtspräsident dem Beschwerdeführer (einmal mehr) erläuterte, dass eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner unerheblich sei, weil laut Bundesgericht das Betreibungsamt entscheide, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zugestellt werde;
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten in seiner Beschwerde nicht auseinandersetzt und es nicht genügt, einmal mehr die Auslagen von Fr. 8.00 für die Zustellung des Zahlungsbefehls zu monieren und entgegen der einlässlichen Begründung des Bezirksgerichtspräsidenten (vgl. E. 3.3 der angefochtenen Verfügung) einfach zu behaupten, der Betreibungsempfänger habe das Recht, die Betreibung auf dem Amt abzuholen, ohne sich mit den Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten auseinanderzusetzen,
dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, weshalb auf die neuen, vor dem Kantonsgericht erstmals vorgetragenen Argumente, insb., soweit sie sich gegen das Sportelsystem an und für sich und gegen die Amtsführung des Betreibungsamts im Zustellwesen im Allgemeinen richten, nicht einzutreten ist, und das Gleiche auch insoweit gilt, als neu Befangenheit infolge Personalunion von Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz geltend gemacht wird, wobei bezüglich letzterem auch auf das Bundesgerichtsurteil 5A_596/2015 vom 10. September 2015, E. 3.3, zu verweisen ist;
dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin mutwillig prozessiert und ihr deshalb gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten auferlegt werden können, worauf sie schon der Bezirksgerichtspräsident explizit hingewiesen hat (E. 4);
dass gemäss § 40 Abs. 2 JG über Nichteintreten präsidialiter entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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22. Dezember 2017 kau