Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. Dezember 2017
BEK 2017 180
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Unteriberg und reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt Unteriberg, Waagtalstrasse 27, 8842 Unteriberg,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. November 2017, ZES 2017 422);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. August 2017 ersuchte das Steueramt Unteriberg in Vertretung des Kantons Schwyz, des Bezirks Schwyz, der Gemeinde Unteriberg und der reformierten Kirchgemeinde (nachfolgend Gesuchsteller) wie folgt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Steuerforderung 2012 (Vi‑act. 1):
CHF****400.00 nebst Zins zu 3.5 % seit 06.07.2017
CHF****66.55 Zinsbelastung bis 05.07.2017
CHF****50.00 diverse Kosten / gesetzliche Gebühren
CHF****106.60 Betreibungskosten
Parteientschädigung
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Gegenpartei.
Die Rechtsöffnungsverhandlung fand am 16. Oktober 2017 statt, an welcher nur A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) teilnahm (Vi‑act. 5 und 6).
b) Am 13. November 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz, was folgt (Vi‑act. 10):
1. Den Klägern wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Oberiberg (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2017) die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 400.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 6. Juli 2017 sowie für den bis zum 5. Juli 2017 aufgelaufenen Zins von Fr. 66.55.
Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird im Umfang von Fr. 107.15 dem Beklagten und im Umfang von Fr. 42.85 den Klägern auferlegt. Die gesamte Spruchgebühr wird mit separater Rechnung der Bezirksgerichtskasse Schwyz bei den vorschusspflichtigen Klägern bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 107.15 zu ersetzen.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 12.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO wird abgewiesen.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
c) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 21. November 2017 Beschwerde am Kantonsgericht. Er beantragt, was folgt (KG‑act. 1):
1. Die Betreibungen sind nicht rechtens und sollen zurückgezogen werden.
2. Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO soll gutgeheissen werden.
3. Auf der Basis gemäss Art[.] 95 Abs. 3 lit. a ZPO soll eine Parteientschädigung von Fr. 60.00 zu Lasten Kläger gutgeheissen werden.
4. Die Frist von 10 Tagen für eine Beschwerden ans Kt. Gericht ist viel zu kurz. Das Gericht soll die entsprechenden Schritte gegen den Richter einleiten.
2. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob das Rechtsmittel zulässig ist.
a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nebst konkreten Rechtsbegehren, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42).
b) Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er könne nicht betrieben werden, da er unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe. Zudem macht er geltend, dass AHV- und Ergänzungsleistungen dazu unpfändbar seien (KG‑act. 1). Der Gesuchsgegner erhob diese Einwände bereits anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung (Vi‑act. 6, S. 2 f.). Auf die vor-instanzliche Argumentation, dass diese Vorbringen im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend gemacht werden können und ein definitiver Rechtsöffnungstitel gegeben sei, geht der Gesuchsgegner nicht ein. Der Beschwerde mangelt es demzufolge an einer hinreichenden Begründung, weshalb sie den Anforderungen einer Beschwerdeschrift nicht genügt. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
3. Ohnehin wäre die Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend darzulegen ist.
a) Mit Antrag Ziff. 1 seiner Beschwerde, beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss die Aufhebung des Rechtsvorschlags, weil die Betreibungen unrechtmässig sind. Als Begründung bringt er vor, dass er unter dem Existenzminimum lebe und deshalb nicht betrieben werden könne. Zudem seien die Leistungen der AHV mit den Ergänzungsleistungen unpfändbar (KG‑act. 1).
Die Vorbringen des Gesuchsgegners hat der Betreibungsbeamte bei der Pfändung nach Art. 89 ff. SchKG zu beachten. Im Verfahren um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung kann der Betriebene lediglich die Einwände nach Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend machen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht. Der Betriebene kann vorbringen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder er kann die Verjährungseinrede erheben (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einwendungen macht der Gesuchsgegner vorliegend nicht geltend, worauf ihn schon die Vorinstanz hingewiesen hat. Die Einwände des Gesuchsgegners stellen dagegen keine tauglichen Vorbringen gegen die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung dar.
b) Gemäss Antrag Ziff. 4 des Gesuchsgegners in seiner Beschwerde seien „entsprechende Schritte gegen den Richter“ einzuleiten, weil die Frist von zehn Tagen für eine Beschwerde ans Kantonsgericht zu kurz sei (KG‑act. 1). Der Gesuchsgegner impliziert damit, dass es sich um eine Frist handle, welche der Richter ansetzen könne. Damit verkennt der Gesuchsgegner Folgendes: Die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO. Es handelt sich mithin um eine gesetzliche und somit nicht im Ermessen des Richters liegende Frist (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO).
4. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sind die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen, ist das Begehren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aussichtslos. Die Erfolgsaussichten werden aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt (BGE 142 III 138 E. 5.1). Bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren, sind die Erfolgsaussichten zu bejahen, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 119 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2017, N 6 zu Art. 119 ZPO).
b) Der Gesuchsgegner beantragt die unentgeltliche Rechtspflege in seiner Beschwerde vom 21. November 2017 (KG‑act. 1). Die Erfolgsaussichten des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind folglich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung zu beurteilen. Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (s. E. 3a). Selbst wenn darauf einzutreten wäre, bringt er keine der gesetzlich vorgesehenen Einwände gegen die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung vor. Zudem bemängelt er, die Frist für die Erhebung der Beschwerde sei zu kurz. Er verkennt dabei, dass es sich um gesetzliche Fristen handelt, die nicht im Belieben des Richters stehen. Aus diesen Gründen ist das Begehren aussichtslos und somit abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit unterlag der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 400.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), das Steueramt Unteriberg (4/R), an die Vorinstanz (1/A), sowie mit definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
21. Dezember 2017 rfl