Complaint inadmissible against non-prosecution for child abduction

BEK 2017 178Übriges Gericht05.04.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court President did not enter into a private complainant's challenge against a prosecution order refusing to open proceedings for alleged child abduction under Art. 220 StGB. The court held that the complaint failed because the alleged trip with the children to Ticino was only temporary and did not meet the requirement of a definitive removal. As the appeal was hopeless, free legal aid was refused. The complainant was ordered to pay reduced court costs of CHF 400 and reduced compensation of CHF 500 to the accused.

Omnilex-Regeste

Art. 220 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; complaint against a non-prosecution order for alleged removal of minors is inadmissible where the asserted conduct only concerns a temporary stay and the complainant does not substantiate a definitive transfer to another place of residence. A mere disagreement with the prosecutor's assessment is insufficient; the appellant must address the legal elements and show why the decision conflicts with doctrine or case law. If the appeal is hopeless, free legal aid is refused under Art. 136 StPO; costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO, and compensation may be reduced where the response is not adequately focused on the decisive issue under Art. 432 in conjunction with Art. 436 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 5. April 2018

BEK 2017 178

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (Entziehen von Unmündigen, Art. 220 StGB)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 3. November 2017, SUE 2017 638);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln nahm den Strafantrag der Beschwerdeführerin, die ihren Ehemann beschuldigt, die gemeinsamen Töchter am Freitag, 29. September 2017, in ein verlängertes Wochenende an einem nicht näher bekannten Ort im Kanton Tessin mitgenommen zu haben, mit Verfügung vom 3. November 2017 nicht an die Hand. Sie begründete die Nichtanhandnahme zusammenfassend damit, der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) setze die Verbringung an einen neuen Aufenthaltsort im Sinne einer definitiven Unterbringung voraus. Es seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte die Kinder der Strafantragstellerin definitiv entzog. Mithin ging die Staatsanwaltschaft davon aus, der Sachverhalt der Verbringung eines verlängerten Wochenendes an einem der Strafantragstellerin nicht näher bekannten Ort im Tessin sei angesichts des bloss vorübergehenden Charakters des Aufenthalts eindeutig nicht tatbestandsmässig (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Strafantragstellerin Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangt deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei Letzterer das Beschwerdeverfahren aber bis zum Abschluss einer Mediation sistieren lassen will (KG-act. 6 f.). Mit der Stellungnahme zur seitens der Strafantragstellerin beantragten Prozesskostenbevorschussung (KG-act. 11) teilt der Beschuldigte am 28. Februar 2018 mit, die Mediation habe unterbrochen werden müssen (KG-act. 16).

3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der von der Staatsanwaltschaft zu Recht genannten und durch eine Kommentarstelle (Eckert, BSK, 32013, Art. 220 StGB N 25) belegten Tatbestandsvoraussetzung von Art. 220 StGB nicht auseinander, wonach die örtliche Trennung nicht nur einen vorübergehenden, sondern definitiven Charakter haben muss (vgl. auch Trechsel, PK, 32018, Art. 220 StGB N 3). Die Beschwerdeführerin hält lediglich daran fest, dass sie mit dem verlängerten Wochenende im Tessin nicht einverstanden und über den näheren Ort, an welchem sich ihre Töchter mit dem Beschuldigten aufhielten, nicht informiert war. Sie bestreitet mithin in tatsächlicher Hinsicht den von der Staatsanwaltschaft festgestellten vorüberhegenden Charakter des verlängerten Wochenendaufenthaltes nicht. Die blosse Behauptung, es sei gleichgültig, wie lange der Beschuldigte mit den Kindern im Tessin gewesen sei, nimmt keinen Bezug auf die belegte Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern diese mit Lehre und Rechtsprechung konkret nicht vereinbar, mithin die angefochtene Nichtanhandnahme falsch sein soll. Weitere Behauptungen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte soll auch andere Male mit den Kindern an nicht näher bekannte Orte weggegangen sein, betreffen Vorfälle, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und im Übrigen auch nicht hinreichend konkretisiert sind.

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Rechtsmittel ist mithin zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin aussichtslos und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 136 StPO; vgl. auch BGer 6B_1039 vom 13. März 2018). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mithin der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihren finanziellen Verhältnissen ist mit der (reduzierten) Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nur zu einer reduzierten Entschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten. Dessen Beschwerdeantwort äussert sich weniger zur Sache als zur familiären Situation. Sie setzt sich mit der eigentlichen Frage der Nichtanhandnahme nicht auseinander und ist insoweit nicht angemessen (Art. 432 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren reduziert mit Fr. 500.00 zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 18 inkl. Beilagen), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 18 inkl. Beilagen) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

5. April 2018 kau

Schlagwörter

non-prosecutionchild abductioninadmissibilitytemporary staylegal aidcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the non-prosecution order was admissible under Art. 220 StGB and Art. 319 StPO.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the alleged absence of the children was only temporary and did not amount to the definitive removal required for Art. 220 StGB.

Extrahierte Begründung

The complainant did not meaningfully contest the legal view that the offence requires a definitive change of residence; her factual assertions accepted only a temporary weekend stay and did not show that the prosecution's assessment was wrong.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to legal aid.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal had to be dismissed as inadmissible, it was hopeless within the meaning of Art. 136 StPO.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The complainant had to bear the reduced court costs and pay reduced compensation to the accused.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, she was charged costs under Art. 428 Abs. 1 StPO; the accused's response was only partly focused on the legal issue, so compensation was reduced under Art. 432 in conjunction with Art. 436 Abs. 1 StPO.

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