Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 5. April 2018
BEK 2017 178
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Entziehen von Unmündigen, Art. 220 StGB)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 3. November 2017, SUE 2017 638);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln nahm den Strafantrag der Beschwerdeführerin, die ihren Ehemann beschuldigt, die gemeinsamen Töchter am Freitag, 29. September 2017, in ein verlängertes Wochenende an einem nicht näher bekannten Ort im Kanton Tessin mitgenommen zu haben, mit Verfügung vom 3. November 2017 nicht an die Hand. Sie begründete die Nichtanhandnahme zusammenfassend damit, der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) setze die Verbringung an einen neuen Aufenthaltsort im Sinne einer definitiven Unterbringung voraus. Es seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte die Kinder der Strafantragstellerin definitiv entzog. Mithin ging die Staatsanwaltschaft davon aus, der Sachverhalt der Verbringung eines verlängerten Wochenendes an einem der Strafantragstellerin nicht näher bekannten Ort im Tessin sei angesichts des bloss vorübergehenden Charakters des Aufenthalts eindeutig nicht tatbestandsmässig (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Strafantragstellerin Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangt deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei Letzterer das Beschwerdeverfahren aber bis zum Abschluss einer Mediation sistieren lassen will (KG-act. 6 f.). Mit der Stellungnahme zur seitens der Strafantragstellerin beantragten Prozesskostenbevorschussung (KG-act. 11) teilt der Beschuldigte am 28. Februar 2018 mit, die Mediation habe unterbrochen werden müssen (KG-act. 16).
3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der von der Staatsanwaltschaft zu Recht genannten und durch eine Kommentarstelle (Eckert, BSK, 32013, Art. 220 StGB N 25) belegten Tatbestandsvoraussetzung von Art. 220 StGB nicht auseinander, wonach die örtliche Trennung nicht nur einen vorübergehenden, sondern definitiven Charakter haben muss (vgl. auch Trechsel, PK, 32018, Art. 220 StGB N 3). Die Beschwerdeführerin hält lediglich daran fest, dass sie mit dem verlängerten Wochenende im Tessin nicht einverstanden und über den näheren Ort, an welchem sich ihre Töchter mit dem Beschuldigten aufhielten, nicht informiert war. Sie bestreitet mithin in tatsächlicher Hinsicht den von der Staatsanwaltschaft festgestellten vorüberhegenden Charakter des verlängerten Wochenendaufenthaltes nicht. Die blosse Behauptung, es sei gleichgültig, wie lange der Beschuldigte mit den Kindern im Tessin gewesen sei, nimmt keinen Bezug auf die belegte Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern diese mit Lehre und Rechtsprechung konkret nicht vereinbar, mithin die angefochtene Nichtanhandnahme falsch sein soll. Weitere Behauptungen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte soll auch andere Male mit den Kindern an nicht näher bekannte Orte weggegangen sein, betreffen Vorfälle, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und im Übrigen auch nicht hinreichend konkretisiert sind.
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Rechtsmittel ist mithin zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin aussichtslos und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 136 StPO; vgl. auch BGer 6B_1039 vom 13. März 2018). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mithin der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihren finanziellen Verhältnissen ist mit der (reduzierten) Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nur zu einer reduzierten Entschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten. Dessen Beschwerdeantwort äussert sich weniger zur Sache als zur familiären Situation. Sie setzt sich mit der eigentlichen Frage der Nichtanhandnahme nicht auseinander und ist insoweit nicht angemessen (Art. 432 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren reduziert mit Fr. 500.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 18 inkl. Beilagen), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 18 inkl. Beilagen) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
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5. April 2018 kau