Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 8. März 2018
BEK 2017 177
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________ Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Arth, römisch-katholische Kirchgemeinde Arth, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Gemeindekassieramt Arth, Gotthardstrasse 21, 6415 Arth,
betreffend
definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2017, ZES 2017 515);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1.a) Am 26. September 2017 (Postaufgabe) ersuchte das Gemeindekassieramt Arth (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ um definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 41‘949.95 sowie der Betreibungskosten in Höhe von Fr. 118.30 (Vi‑act. 1). Die Forderung bestehend aus Gemeinde-, Bezirks-, Kantons- und Kirchensteuern aus den Jahren 1997 und 1998 stützte sich auf den Verlustschein aus Pfändung vom 8. November 2005 (Vi-act. KB 4).
b)Am 6. November 2017 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 41‘949.95, auferlegte dem Schuldner die Spruchgebühr von Fr. 400.00 und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 30.00 (Vi‑act. 9).
c)Mit Schreiben vom 20. November 2017 erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG‑act. 1):
1. Die Verfügung vom 6. November 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz im Verfahren ZES 2017 515 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
2.a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags resp. definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einem entsprechenden Surrogat basiert, namentlich einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde.
Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Forderung für die ein Verlustschein vorhanden ist, bedarf es für die definitive Rechtsöffnung nebst dem Verlustschein die der Forderung zugrunde liegende Verfügung (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 393; D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 162 zu Art. 82 SchKG). Mit dem Pfändungsverlustschein vom 8. November 2005 (Vi‑act. KB 4) und der mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung 1997/98 vom 9. September 1998 (Vi‑act. KB 1) liegt unbestrittenermassen ein Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 SchKG vor.
b)Vorab ist die richtige Parteibezeichnung zu prüfen, denn der Betreibende hat mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger identisch zu sein (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 169; D. Staehelin, a.a.O., N 33 zu Art. 80 SchKG; BGE 141 I 97, E. 5.2). Dies ist von Amtes wegen abzuklären (BGE 124 III 501, E. 3a m.w.H.; D. Staehelin, a.a.O., N 29 zu Art. 80 SchKG). Gemäss der Veranlagungsverfügung ist die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz verfügende Behörde und als Gemeinde wird Arth genannt (Vi‑act. KB 1). Der Betreibende ist jedoch gemäss Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsgesuch das Gemeindekassieramt Arth (Vi‑act. 1 und KB 5). Gläubiger und Betreibender erscheinen auf den ersten Blick als nicht identisch. Es ist aber Praxis, dass es nichts schadet, wenn die zum Bezug ermächtigte Verwaltungsstelle in der Stellung des Gläubigers auftritt (EGV-SZ 2000, Nr. 39; D. Staehelin, a.a.O., N 132 zu Art. 80 SchKG). Zudem kann kein Zweifel über die eigentliche Gläubigerschaft bestehen, wenn bei Forderungen des Gemeinwesens die zum Bezug ermächtigte kommunale oder kantonale Amtsstelle als Gläubigerin auftritt (BGer, Urteil 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2 m.w.H.). Gemäss § 3 der Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 2000 (SRSZ 21.15) beziehen die Gemeinden die periodischen Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern. Der Gemeinderat bezeichnet eine mit dem Bezug betraute Amtsstelle (§ 5 Steuerbezugsverordnung). Die berechtigten Gemeinwesen werden im Bezugsverfahren durch die Bezugsorgane vertreten (§ 6 Steuerbezugsverordnung). Praxisgemäss ist das Gemeindekassieramt das Bezugsorgan der Gemeinde. Das Gemeindekassieramt Arth ist somit berechtigt für die Gemeinde Arth in Steuersachen zu handeln. Nichtsdestotrotz handelt das Gemeindekassieramt Arth nur stellvertretend für die Gemeinde Arth und die weiteren berechtigten Gemeinwesen. Behörden sind zudem nicht parteifähig, sondern die Körperschaft deren Organ sie sind (K. Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 15 zu Art. 66 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 125; vgl. BGer, Urteil 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2). Da klar ist, wer als Partei gemeint ist, ist die Parteibezeichnung dahingehend zu berichtigen (vgl. K. Tenchio, a.a.O., N 55 zu Art. 66 ZPO).
c)Ferner hat das Rechtsöffnungsgericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit der Verfügung zu befassen (D. Staehelin, a.a.O., N 2a zu Art. 81 SchKG). Auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf, die Veranlagungsverfügung 1997/98 vom 9. September 1998 sei zu hoch ausgefallen (KG‑act. 1), kann daher in diesem Verfahren nicht eingegangen werden. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel erhoben hat.
3. Beruht die Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, sofern der Betriebene nicht beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestunden worden, oder verjährt ist. Die Tilgung oder Stundung der Schuld ist durch Urkunde zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit dem B.________ der Gemeinde Arth eine mündliche Vereinbarung über die Verrechnung seiner Steuerschulden, als auch über den Erlass früherer Verlustscheine getroffen. In diesem Zusammenhang sei auch der Erlass des Pfändungsverlustscheins vom 8. November 2005 vereinbart worden (KG‑act. 1). Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, vom Gemeindekassier unterschriebenen Aufstellungen betreffend Steuerausständen und Verlustscheinen (KG‑act. 1/3; Vi‑act. BB 1 und 2) vermögen jedoch nicht den Erlass der Steuerschulden aus den Jahren 1997 und 1998 zu beweisen. Es wird lediglich ersichtlich, dass gewisse Schuldausstände verrechnet wurden, aber es findet sich kein Vermerk oder dergleichen, der den Schluss auf den Erlass der Steuerschulden aus den Jahren 1997 und 1998 zulässt. Aus dem am 29. Dezember 2017 eingereichten Mailverkehr vom 1. resp. 4. Dezember 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und dem B.________ (KG-act. 9/1) ergibt sich nur, dass der B.________ den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Rückkaufs der Verlustscheine aufmerksam machte und der Beschwerdeführer dies nicht in Betracht zog, nicht aber, dass die betroffene Schuld erlassen worden wäre – abgesehen von der Frage, ob die Mails überhaupt Urkunden, d.h. Dokumente i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG sind, ist der Mailverkehr ohnehin zufolge des Novenverbots nach Art. 326 ZPO, welches neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren untersagt, nicht zu berücksichtigen. Weitere Urkunden i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es handelt sich daher um nicht taugliche Einwendungen seitens des Beschwerdeführers, die den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermögen.
4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer den Beweis des Erlasses der Forderung nicht zu erbringen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung beantragte der Beschwerdegegner nicht;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zu gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 41‘949.95.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegner (1/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
12. März 2018 sl