Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Dezember 2017
BEK 2017 176
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
betreffend
definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. November 2017, ZES 2017 572)
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx wurde die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 4‘675.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 20. Juli 2017 sowie Zins bis 19. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 52.55 und der Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 65.30 betrieben, wogegen die Beschwerdeführerin am 4. August 2017 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. B.1).
b) Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 das Begehren um Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 4‘675.00 zuzüglich 3 % Zins ab dem 20. Juli 2017 und den aufgelaufenen Zinsen bis 19. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 52.55 sowie der Kosten in der Höhe von Fr. 65.30 (Vi-act. A.I). Als Rechtsöffnungstitel reichte er ein Duplikat der Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2016 betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2017 mit Rechtskraftbescheinigung vom 10. Oktober 2017 samt Steuerrechnung vom 2. Februar 2017 aufgrund des Einsprache-Verfahrens ein (Vi-act. B.2a–2c). Die Beschwerdeführerin gab innert Frist keine schriftliche Gesuchsantwort ein (Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. November 2017 E. 2).
c) Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die Beschwerdeführerin und verfügte was folgt:
1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 4‘675.00 nebst 3 % Zins seit 20. Juli 2017, Fr. 52.55 aufgelaufener Zins bis 19. Juli 2017, sowie Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten.
2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 300.00 und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen.
3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller mit Fr. 50.00 zu entschädigen.
4. [Rechtsmittel]
5. [Zufertigung].
d) Gegen diese vorinstanzliche Verfügung reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 20. November 2017 mit dem Rechtsbegehren ein, die Verfügung sei zu kassieren, resp. an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen oder mit dem bestehenden Fall BEK 2017 167 zusammenzulegen.
e) Der Beschwerdegegner beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihre Firma sei seit anfangs Mai 2013 in Wollerau ansässig und sie habe für die Jahre 2013−2016 die Steuererklärungen ordnungsgemäss an das kantonale Steueramt Schwyz gesandt. Zusätzlich zu den Steuereinschätzungen des Kantons Schwyz nehme auch der Kanton Zürich Steuereinschätzungen vor, obwohl er mindestens ab 2014 nicht mehr legitimiert sei. Eine Gutheissung der Rechtsöffnungsbegehren käme einer Begünstigung im Amt gleich, da es das Steuersubstrat des Kantons Schwyz schmälere. Weder der Kanton noch die Stadt Zürich seien legitimiert, Einschätzungen vorzunehmen. Somit seien die Rechtskraftbescheinigungen von ausserkantonalen Behörden nichtig.
3. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischer Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 f. SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht muss folglich prüfen, ob die Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und allenfalls eine solche Einwendung entgegensteht (siehe Kren Kostkiewicz Jolanta, SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 19. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 80 SchKG).
Vorliegend beruht die Betreibungsforderung auf einer mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2016. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ab. Der Einspracheentscheid ist gemäss Bescheinigung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung (samt Steuer[einsprache]rechnung vom 2. Februar 2017) handelt es sich um eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit um einen sog. definitiven Rechtsöffnungstitel (siehe Kren Kostkiewicz Jolanta, SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 19. Aufl., Zürich 2016, N 46 zu Art. 80 SchKG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5D_183/2012 vom 21. November 2012).
4. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen, die Beschwerde hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die Beschwerdeführerin ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus Dieter/Ahfeldt Susanne, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin Adrian/Staehelin Daniel/Grolimund Pascal, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, S. 505 N 42; Sterchi Martin H., Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1−149 ZPO, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi Martin H., a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO); eine inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Sterchi Martin H., a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf, inwiefern die Vorinstanz Recht unrichtig anwendet oder den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 320 ZPO). Sie beruft sich vorliegend weder auf eine Tilgung noch eine Stundung der nicht verjährten Forderung und belegt eine solche auch nicht. Vielmehr wendet die Beschwerdeführerin sich vornehmlich gegen die angeblich fehlende Zuständigkeit des Kantons Zürich (und der Stadt Zürich) zur Vornahme von Steuereinschätzungen und Ausstellung von Rechtskraftbescheinigungen. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen einer solchen neuen Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Steuerveranlagungsverfahren können im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. In diesem Sinne sind die Beschwerdevorbringen weder hinreichend substantiiert noch belegt und ohne Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren.
5. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2016 (samt Steuer[ein-sprache]rechnung vom 2. Februar 2017) zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
6. Mangels eines Antrags des Beschwerdegegners ist keine Parteientschädigung zu sprechen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘675.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
21. Dezember 2017 rfl