Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 12. März 2018
BEK 2017 171
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchter Amtsmissbrauch, evt. versuchte Nötigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2017, SUB 2016 266);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 18. April 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Bezirksstaatsanwalt D.________ (U-act. 8.1.001 ff.). Der Beschuldigte soll ihn in der wegen diverser Verkehrsregelverletzungen gegen ihn geführten Untersuchung (SUH 17 130 SB) höhere Kosten als die im ersten Strafbefehl neben einer Busse von Fr. 1‘000.00 auferlegten Fr. 1‘380.00 angedroht und mit einem Angebot von Fr. 300.00 dazu gedrängt haben, seine Einsprache zurückzuziehen (U-act. 10.2.001 Nr. 10 ff.). Ferner ist für den Strafanzeigeerstatter nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nur gegen ihn und nicht andere ein Strafverfahren einleitete (etwa ebd. Nr. 19 und 27 und U-act. 3.1.008). Ausserdem soll der Beschuldigte im Revisionsverfahren vor Kantonsgericht eine falsche Stellungnahme abgegeben (U-act. 10.2.001 Nr. 20 und 43) und einen Dritten über die Untersuchungen informiert haben (ebd. Nr. 13 und 18).
a) Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und versuchten Amtsmissbrauchs, eventualiter versuchter Nötigung (U-act. 9.1.001). Sie befragte den Cousin des Anzeigeerstatters sowie diejenige Person, gegenüber welcher das Untersuchungsgeheimnis gebrochen worden sein soll (U-act. 10.1.001 und 10.1.002).
b) Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wie folgt ein:
1. Das Strafverfahren gegen D.________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), versuchten Amtsmissbrauchs (Art. 312/22 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181/22 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Die Verfahrenskosten von total CHF 2‘860.00 (Gebühren KSTA CHF 1‘300.00, Gebühren Polizei CHF 1‘560.00) gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3. D.________ wird eine Entschädigung von CHF 5‘544.10 ausgerichtet (Art. 429 StPO).
4. D.________ wird keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).
5./6. [Rechtsmittel und Zustellung].
c) Der Anzeigeerstatter beantragt dem Kantonsgericht mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. November 2017, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft überwies verfügungsgemäss die Akten ohne Stellungnahme (KG-act. 2 und 4) und ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers (KG-act. 12). Der Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2017, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (KG-act. 10).
2. Die Einstellungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wäre durch Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung geschädigt, da sich der verzeigte allfällige Einsatz missbrauchter Staatsgewalt bzw. der angebliche Untersuchungsgeheimnisbruch auch unmittelbar gegen seine privaten Interessen – etwa seine Verfahrensrechte als Beschuldigter im Strafverfahren – richten würde (vgl. BEK 2013 85 vom 30. August 2013 E. 3.b mit Hinweisen; BEK 2012 157 vom 21. Dezember 2012 E. 3.c). Er ist daher – unabhängig von der Erheblichkeit des geltend gemachten staatlichen Übergriffs (vgl. dazu BGer 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2) – beschwerdelegitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, 115 und 118 StPO).
3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe den Beschuldigten nicht einvernommen. Der Prüfung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der Umstand nicht entgegen, dass weder die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der Beweisanträge anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO); denn die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshart in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m. Art. 308 StPO N 7) bzw. die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3). Die Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unklaren oder unvollständigen Beweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BEK 2017 149 vom 20. Dezember 2017 E. 3).
a) Die kantonale Staatsanwaltschaft zog in ihrem Verfahren gegen den Beschuldigten die Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (SUH 17 130 SB) sowie die Akten des Revisionsverfahrens vor Kantonsgericht (BEK 2015 175), unter anderem die beanstandete Stellungnahme des Beschuldigten zum Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (U-act. 14.1.008.09 ff.) bei. In der Einstellungsverfügung befand sie, der Beschuldigte habe weder seine Amtsgewalt zu missbrauchen noch den Beschwerdeführer zu nötigen versucht. Er habe im Nachgang zur Einsprache gegen den Strafbefehl dem Beschwerdeführer in Gegenwart seines Cousins nur die Rechtsgrundlagen sowie die praxisgemäss höheren Kosten als Konsequenzen eines Festhaltens an der Einsprache erklärt, wie er es im Revisionsverfahren in der Stellungnahme ans Kantonsgericht ausgeführt habe und durch den Cousin des Beschwerdeführers bestätigt worden sei. Dies stelle keine Androhung ernstlicher Nachteile dar, sondern habe sich aus der damaligen Praxis der Staatsanwaltschaft F.________ ergeben, wonach vorerst reduzierte Pauschalkosten und erst bei einer Einsprache im Hinblick auf die spätere Anklageerhebung die effektiven Kosten auferlegt worden seien.
Mit guten Gründen stellt der Beschwerdeführer indes infrage, dass sein Cousin die Ausführungen des Beschuldigten in der erwähnten Stellungnahme bestätigt habe. Dieser sagte als Zeuge zwar aus, an der Besprechung mit dem Beschuldigten sei es um die Erhöhung der Kosten und nicht der Busse des ersten Strafbefehls gegangen (U-act. 10.1.001 Nr. 29 f., aber nicht um die zusätzlichen Gerichtskosten, vgl. ebd. Nr. 31). Zudem gab er aber an, die Erklärungen des Beschuldigten als „einschüchternd“ bzw. bedrängend aufgefasst zu haben (ebd. Nr. 36 und 39 f.). Deshalb beruht die blosse Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Zeuge habe die Ausführungen des Beschuldigten bestätigt, auf einer unklaren respektive unvollständigen Beweiswürdigung, die hier der Staatsanwaltschaft vorläufig „in dubio pro duriore“ nicht erlaubt ist, was folgende zwei Punkte unterstreichen:
b) Im Dossier Verfahrensrechnung in dem vom Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegen drei Polizeirechnungen von insgesamt Fr. 1‘440.00 im Recht, wobei die letzte vom 8. Oktober 2015 stammt (SUH 17 130 SB U-act. 17.0.02-04). Eine Verfahrensrechnung der Staatsanwaltschaft ist nicht aktenkundig (U-act. 17.0.01 fehlt in den überwiesenen Akten SUH 17 130 SB). Wenn nach der vom Beschuldigten im Beschwerdeverfahren eingereichten internen Weisung der Oberstaatsanwaltschaft in Übertretungsfällen für einen einfachen Strafbefehl unter Fr. 200.00 anfallen (vgl. KG-act. 6/3), wird ersichtlich, dass bereits die im ersten Strafbefehl vom 25. September 2015 festgesetzten Kosten von Fr. 1‘380.00 (SUH 17 130 SB U-act. 14.1.01) selbst unter Berücksichtigung der Kosten der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 (SUH 17 130 SB U-act. 10.1.01) nicht deutlich zu Gunsten des Beschwerdeführers reduziert wurden. Umso weniger nachvollziehbar ist der mehr als verdreifachte Kostenbetrag von Fr. 4‘316.30 im zweiten Strafbefehl vom 23. Oktober 2017 (SUH 17 130 SB U-act. 14.1.04), haben doch die Strafverfolgungsbehörden abgesehen vom hier inkriminierten Gespräch vom 6. Oktober 2015 soweit ersichtlich keinen erheblichen Aufwand mehr betrieben. Daher lässt sich der Verdacht, der Beschuldigte könnte die anlässlich des Gespräches im Nachgang zur Einsprache erklärten Konsequenzen von erhöhten Kosten übertrieben und damit den Beschwerdeführer einzuschüchtern versucht zu haben, nicht einfach durch bloss vordergründig mit den Aussagen des Zeugen übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten im Revisionsverfahren ausräumen. Es ist nicht sicher auszuschliessen, dass der Beschuldigte seinen Worten durch eine unbelegte Verdreifachung der Kosten im zweiten Strafbefehl ungerechtfertigte Taten folgen lassen haben könnte, zumal er – nicht wie in Aussicht gestellt und angeblich bei der Oberstaatsanwaltschaft abgeklärt – die Busse herabsetzte, sondern bei Fr. 1‘000.00 beliess. Inwiefern die Ablehnung eines Einspracherückzugs der Überprüfung der Bussenhöhe im Rahmen des zweiten Strafbefehls entgegenstehen sollte (vgl. U-act. 14.1.008.10 unten), ist unerfindlich.
c) Zweitens wusste die Staatsanwaltschaft F.________ im Herbst 2015 bereits seit über einem Jahr, dass ihre „Rektifizierungspraxis“ nicht korrekt war (vgl. BEK 2013 148 vom 9. Juli 2014 und BEK 2014 12 vom 21. Oktober 2014 E. 4 betr. einen Fall des Beschuldigten), worauf das Kantonsgericht wiederum im Revisionsentscheid in Sachen des Beschwerdeführers hinwies (vgl. BEK 2015 175 vom 29. März 2016 E. 3.b). Daher durfte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gegenüber erhöhte Kosten nicht damit begründen, er müsse einen zweiten, quasi anklagetauglichen Strafbefehl erlassen. Dem Beschuldigten stellte sich bei unveränderter Sachverhalts- und Rechtslage allenfalls vielmehr das Problem, ob er überhaupt noch einen zweiten Strafbefehl erlassen konnte, um allfällige Mängel des ersten beheben zu können, zumal wenn er eine Herabsetzung der Busse wegen der Ablehnung des Einspracherückzugs ausschloss (vgl. dazu oben lit. b).
4. Aus diesen Gründen kann vorläufig die Einstellung des Strafverfahrens nicht damit begründet werden, der Cousin des Beschwerdeführers und der Beschuldigte würden übereinstimmend von einem Sachverhalt ausgehen, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs- bzw. des Nötigungsversuchs nicht erfüllen könnte. Die Staatsanwaltschaft wird den Beschuldigten vielmehr zu den näheren Umständen, namentlich des Gesprächsinhalts und den Kostenbelegen, befragen und je nach dem weitere Untersuchungsmassnahmen treffen müssen. Hingegen kann die in der Beschwerde monierte einseitige Entscheidung des Beschuldigten, gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl zu erlassen, nicht Gegenstand der Strafuntersuchung sein, umso weniger als der Beschwerdeführer nach wiederhergestellter Einsprachefrist durch den Strafrichter am 14. März 2017 schuldig gesprochen und mit Fr. 500.00 gebüsst worden ist (vgl. U-act. 14.1.009). Offenzulassen ist, wie es sich mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers verhält, der Beschuldigte habe ihm für den Einspracherückzug Fr. 300.00 geboten. Dagegen focht der Beschwerdeführer die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht substantiiert an, so dass darauf (angef. Verfügung E. 5) nicht weiter einzugehen ist. Da dieser Vorwurf einen anderen Sachverhalt betrifft, ist eine Teileinstellung möglich. Insofern ist auch die Nichtausrichtung einer Genugtuung (Dispositivziff. 4) nicht aufzuheben.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen und die angefochtene Einstellung betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Nötigung bzw. der ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorliegenden Teileinstellung des Strafverfahrens bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnisses wird im das Strafverfahren gegen den Beschuldigten abschliessenden Entscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist der Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie im Sinne der Erwägungen einzutreten ist, gutgeheissen. Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und stattdessen das Strafverfahren gegen den Beschuldigten teilweise bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) eingestellt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘000.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R), den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
12. März 2018 sl