Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. Februar 2018
BEK 2017 170
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren, Kostenauflage
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Oktober 2017, SUI 2015 6731);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Beschwerdegegnerin) das Verfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher (versuchter) Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung / Tätlichkeit, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen zwischen 2009 und dem 19. Dezember 2016, ein (KG‑act. 1/1, Dispositivziff. 1). Die Strafverfolgungsbehörde auferlegte A.________ die Verfahrenskosten zu einem Drittel im Betrag von Fr. 9‘249.00 und setzte die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 21‘016.45 fest, unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht (KG‑act. 1/1, Dispositivziff. 2 und 4). Ihm wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (KG‑act. 1/1, Dispositivziff. 3). Die Entschädigungen der unentgeltlichen Verbeiständungen der übrigen Verfahrensbeteiligten gingen zulasten des Staats (KG‑act. 1/1, Dispositivziff. 5 und 6). Im Wesentlichen führte die Strafverfolgungsbehörde aus, der Beschuldigte habe die Persönlichkeit von D.________ sowie von E.________ und F.________ in zivilrechtlich schuldhafter Weise verletzt und das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt (KG‑act. 1/1, S. 4 f.).
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde am Kantonsgericht (KG‑act. 1). Er beantragt, die Dispositivziffern 2 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung seien aufzuheben und die Kosten des Strafverfahrens SUI 2015 6731 auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafverfolgungsbehörde verletze durch die Auferlegung der Verfahrenskosten die Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die von der Strafverfolgungsbehörde angeführten Verhaltensweisen würden keine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellen, weshalb kein zivilrechtlich schuldhaftes Verhalten vorliege. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den entstandenen Kosten nicht gegeben (KG‑act. 1).
3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Ergibt sich aber aus der Begründung des Kostenentscheids, dass dem Beschuldigten direkt oder indirekt strafbares Verhalten vorgeworfen wird, so verletzt die Auferlegung der Verfahrenskosten die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV (BGE 116 Ia 162 E. 2e). Die Kosten des Verfahrens können dem Beschuldigten jedoch auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (BGE 116 Ia 162 E. 2e). Eine solche Norm stellt insbesondere Art. 28 ZGB dar (BGer, Urteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4). Die Kostenauflage darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer, Urteil 6B_187/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es möglich, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gab, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war (und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten), BGer, Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.4, m.w.N.; gerade das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht wird in weitem Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt (BGer, Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.4, m.N.).
a) aa) In Bezug auf die Widerrechtlichkeit ist zunächst festzustellen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten grundsätzlich auf Art. 28 ZGB gründen kann (BGer, Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4). Laut Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen; eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der Gesetzeswortlaut erklärt also jede Persönlichkeitsverletzung für widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht, und praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGer, Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, m.w.N.). Die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen i.S.v. Art. 28 ZGB werden durch Angriffe auf die physische oder psychische Integrität verletzt (BGer, Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4). Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört (BGer, Urteil 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Eine rechtlich relevante Verletzung liegt nur vor, wenn sie eine gewisse Intensität aufweist (BGE 125 III 70 E. 3a; BGer, Urteil 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.5). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung ist ein objektiver Massstab anzuwenden (BGE 127 III 481 E. 1b/aa).
Weitere Voraussetzung für die Kostenauflage ist ein Verschulden im Sinne des Zivilrechts. Darunter wird ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Dabei wird das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h., es wird mit jenem Verhalten verglichen, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Die Frage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist die objektive Seite des Verschuldens. In subjektiver Hinsicht muss Urteils- und Zurechnungsfähigkeit vorliegen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; BEK 2014 138 vom 8. Mai 2015 E. 3a).
bb) Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Ehefrau, D.________ mit dem Tode bedroht zu haben. Ebenfalls bestreitet er, diese Drohung anlässlich der Haftverhandlung vom 24. Oktober 2015 zugegeben zu haben, wie die Beschwerdegegnerin ihm das implizit unterstelle (KG‑act. 1, Ziff. 5, S. 3). Der Beschwerdeführer gab auf den Vorhalt, er habe seiner Frau auch schon den Tod angedroht, folgende Antwort (U‑act. 4.1.15a, Frage 10, S. 3):
Vielleicht habe ich das in der Aufregung einmal unabsichtlich gesagt, das weiss ich selber nicht mehr, ich kann das nicht garantieren. Es ist mir in dem Moment einfach rausgerutscht. Ich würde das niemals machen, sie sagt manchmal Sachen, die mich so aufregen, dass mir das einfach rausrutscht. Ich würde das aber niemals in die Tat umsetzen.
Zunächst gibt der Beschwerdeführer also an, dass er nicht mehr wisse, ob er seiner Frau „vielleicht […] in der Aufregung einmal unabsichtlich“ den Tod angedroht habe. Gleichzeitig sagt er hingegen aus, das sei ihm in diesem Moment „einfach rausgerutscht“. Zudem erklärt er, so zu reagieren, wenn seine Frau gewisse Dinge sage. Allerdings würde er eine solche Drohung nie in die Tat umsetzen. Damit gibt er implizit zu, dass er schon einmal eine Todesdrohung seiner Frau gegenüber aussprach. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ging die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht davon aus, dass die Drohung gegen die Ehefrau erstellt sei. Abgesehen davon ergibt sich der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die Persönlichkeit seiner Ehefrau verletzt, aus weiteren Umständen. Der Beschwerdeführer gab zu, das Sofa mit einem Messer zerschnitten zu haben (U‑act. 10.0.01, Frage 7 und 9). Seine Ehefrau habe zusammen mit der Tochter und dem Sohn in einem abgeschlossenen Zimmer bereits geschlafen. Der Beschwerdeführer habe angeblich noch kurz mit seinem Sohn sprechen wollen, doch die Ehefrau habe die Türe nicht öffnen wollen. Aus diesem Grund sei er wütend geworden und habe sich „abreagieren“ müssen (U‑act. 10.0.01, Frage 7 und 9; U‑act. 8.1.03, Frage 12 und 18). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau am Vorabend mit der flachen, rechten Hand an ihrem Brustbereich nach hinten gestossen zu haben, weshalb sie danach rückwärts auf das Bett gefallen sei. Davon könne auch die Kratzspur am Hals der Ehefrau stammen, er wisse es aber nicht genau (U‑act. 8.2.03, Frage 5). Dies sei nach Angaben des Beschwerdeführers auch während eines Streites mit seiner Ehefrau geschehen. Sein Sohn sei ebenfalls anwesend gewesen (U‑act. 8.2.02, Frage 5). Bei den Einvernahmen vom 21. Februar 2016 bzw. vom 23. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Frau an den Schultern leicht nach unten gedrückt und sie damit auf den Stuhl bzw. einmal auf das Sofa und einmal auf das Bett gedrückt. Dies sei anlässlich eines weiteren Streits geschehen, weil der Beschwerdeführer geglaubt habe, seine Frau habe ihn betrogen. Er bestreitet jedoch, seine Frau geschlagen zu haben (U‑act. 8.3.02, Frage 4 und 6; U‑act. 10.0.06, Frage 16, 21 und 22). Weitere Handlung gegen seine Ehefrau oder seine Kinder gab er nicht zu.
Damit ist ausreichend erstellt, dass der Beschuldigte ein terrorisierendes Verhalten an den Tag legte, welches seine Ehefrau und die Kinder verängstigte. Diese Verhaltensweisen (Zerschneiden des Sofas mit einem Messer, Todesdrohung, Handgreiflichkeiten) sind nicht nur geringfügige, sondern deutliche Eingriffe in die Persönlichkeit. Es handelt sich nicht bloss um subjektiv empfundene Eingriffe in die Persönlichkeit. Vielmehr sind die fraglichen Verhaltensweisen geeignet, eine durchschnittliche Person in derselben Lage zu verängstigen und somit in ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Damit ist in objektiver Hinsicht der Eingriff in die Persönlichkeit genügend intensiv. Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer habe die Persönlichkeit seiner Ehefrau und der Kinder mit den erstellten Verhaltensweisen verletzt (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder gesetzliche Rechtfertigungsgründe sind nicht erstellt (Art. 28 Abs. 2 ZGB).
Was das Verschulden des Beschwerdeführers betrifft, so zeigte er wiederholt, dass es ihm an der Fähigkeit mangelt, Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau bloss mit Worten zu führen. Dies kann und muss jedoch von einem durchschnittlichen Erwachsenen erwartet werden. Ein solches Verhalten weicht vom allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Mass deutlich ab. Mangels gegenteiliger Anzeichen in den Akten ist der Beschwerdeführer als urteilsfähig anzusehen. Somit verletzte der Beschwerdeführer die Persönlichkeit der Ehefrau und der Kinder schuldhaft.
b) Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. A., 2014, N 32 zu Art. 426 StPO; BGer, Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2c; BEK 2016 195 vom 11. April 2017 E. 2a S. 4 f.). Ersterer fordert, dass das schadensstiftende Verhalten notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden ist. Er darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1). Letzterer liegt vor, wenn das gegen eine Verhaltensnorm klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c; BGer, Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2).
Der Beschwerdeführer bestreitet den Kausalzusammenhang und bringt vor, aufgrund seines mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Verhaltens (ebenfalls bestritten) wären nie eine kostenintensive Begutachtung, die Inhaftierung sowie umfangreiche Ersatzmassnahmen angeordnet worden (KG‑act. 1, Ziff. 13).
Das Zerschneiden des Sofas war die Reaktion des Beschwerdeführers auf eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau. Kurz darauf drohte er ihr mit dem Tod. Später wurde der Beschwerdeführer mehrmals handgreiflich gegen seine Ehefrau, weshalb die Untersuchung auf weitere Delikte ausgeweitet wurde. Diese wie vorne dargelegt (E. 3.a.bb) unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Handlungsweisen begründeten einen Anfangsverdacht, der die Beschwerdegegnerin veranlasste, eine Strafuntersuchung einzuleiten, welche zwingendermassen mit der Verursachung von Kosten verbunden war. Er hatte bei den Vorfällen vom 21. Oktober 2015 sowie demjenigen vom 5. Dezember 2015 nachweislich Alkohol im Blut (U‑act. 4.1.05 und 4.2.05). Somit ist das als Ersatzmassnahme angeordnete Alkoholverbot mit den damit verbundenen Kontrollen auf sein Verhalten zurückzuführen. Des Weiteren auferlegte das Zwangsmassnahmengericht ihm ein Verbot, mit seiner Ehefrau und den Kindern in Kontakt zu treten oder sich ihnen auf mehr als 100 Meter zu nähern. Das Kontakt- und Rayonverbot wurde als mildere Massnahme anstelle der Untersuchungshaft angeordnet. Das Ziel war es, eine räumliche Trennung zwischen den Beschwerdeführer und seiner Familie zu schaffen und so weitere Übergriffe zu vermeiden (U‑act. 4.3.01, Ziff. 11). Somit ist auch diese Ersatzmassnahme eine direkte Folge seiner persönlichkeitsverletzenden Handlungen. Nachdem der Beschwerdeführer die Ersatzmassnahmen mehrmals nicht einhielt und sich am 21. Februar 2016 ein weiterer Vorfall ereignete, verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft (U‑act. 4.4.12). Aufgrund der wiederholten Vorfälle ordnete die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten an, um die Wahrscheinlichkeit weiterer solcher Handlungen durch den Beschwerdeführer, geeignete Ersatzmassnahmen sowie eine allfällige psychische Störung abklären zu können (U‑act. 11.3.01 S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war sein Verhalten daher ursächlich für die verschiedenen Verfahrenshandlungen.
Das Zwangsmassnahmengericht drohte in seinen Verfügungen zu den Ersatzmassnahmen keine Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an (KG‑act. 1/1, Ziff. 8; U‑act. 4.3.01-04 und 06; U‑act. 4.6.01, 4.6.104 und 116), weshalb die Ermittlungen wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bereits aus diesem Grund unnötig waren und der Beschuldigte die damit verbundenen Kosten somit nicht adäquat kausal verursachte (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 426 StPO; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO).
c) aa) Der Beschwerdeführer rügt, aus den Akten sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin auf den Betrag von Fr. 27‘747.00 an Verfahrenskosten komme. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die Zusammensetzung der Verfahrenskosten transparent offenzulegen. Zudem könne man ihm gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht die Kosten für Übersetzungen auferlegen (KG‑act. 1, Ziff. 14). Dem erwidert die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. November 2017, die genaue Zusammensetzung der Verfahrenskosten könne ohne Weiteres aus der Kostennote (Verfahrensrechnung U-act. 26) entnommen werden. Gemäss Addition der verschiedenen Polizeirechnungen gehe hervor, dass die Übersetzungskosten nicht in die Kostennote einbezogen wurden (KG‑act. 3).
Aus der Addition der Polizeirechnungen (Verfahrensrechnung U-act. 1, 2, 10, 11, 13, 20) ergibt sich, dass die Kosten für Übersetzungen nicht in die Kostennote (Verfahrensrechnung U-act. 26) miteinbezogen wurden. In der Kostennote wird zudem ein geringerer Aufwand der Polizei ausgewiesen, als sich aus der Summe der einzelnen Polizeirechnungen ergibt, was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Insofern ist dieser Vorwurf des Beschwerdeführers unbegründet.
bb) Im Verfahren SUI 2015 6731 führte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen sechs verschiedener Delikte (KG‑act. 1/1). Wie oben ausgeführt (E. 3b), verursachte der Beschwerdeführer die Kosten der gegen ihn verfügten Ersatzmassnahmen adäquat kausal. Lediglich die Untersuchungen aufgrund der vorgeworfenen mehrfachen Verstösse gegen die Ersatzmassnahmen können ihm nicht angelastet werden. Für die Untersuchung des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen waren keine umfangreichen Untersuchungshandlungen nötig. Die Beschwerdegegnerin konnte bereits aus der fehlenden Anordnung einer Ungehorsamsstrafe durch das Zwangsmassnahmengericht erkennen, dass dieser Straftatbestand nicht erfüllt sein kann. Die Untersuchungskosten, die auf dieses Delikt entfallen, sind entsprechend gering. Indessen lassen sich die für diese Untersuchungen angefallenen Kosten nicht genau bestimmen, weshalb von der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Situation auszugehen und die Kostennote (Verfahrensrechnung U-act. 26) im Verhältnis der verfolgten Delikte entsprechend um 1/6 herabzusetzen ist. In gleichem Masse sind die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 21‘016.45 nur zu 5/6 (Fr. 17‘513.70) vom Beschwerdeführer zu tragen. So wirkt sich der Umstand, dass die Verfahrenskosten, welche durch den Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen entstanden, aufgrund der Aktenlage nicht genau bestimmt werden können, zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorläufig unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) vom Staat bezahlt.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die Untersuchungskosten nur im Umfang von Fr. 23‘122.50 (5/6 von Fr. 27‘747.00) auferlegt werden können.
a) In seiner Beschwerde ersucht er zudem um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 425 StPO (KG‑act. 1, Ziff. 15). Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet und bezweckt die Förderung der Resozialisierung der beschuldigten Person (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 3 und 5 zu Art. 425 StPO). Art. 425 StPO kommt zur Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährdet (BGer, Urteil 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 425 StPO; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 425 StPO).
Gemäss abgeänderter Trennungsvereinbarung vom 7. Dezember 2016 wurde der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3‘390.00 zugrunde gelegt (U‑act. 4.6.136). Die aufzuerlegenden Untersuchungskosten bewegen sich mithin im Bereich eines halben Jahreslohnes. Zudem hat er finanzielle Verpflichtungen gegenüber seinen zwei Kindern (U‑act. 4.6.136, S. 3). Ihm Fr. 23‘122.50 an Untersuchungskosten zu überbinden, würde sein wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft gefährden. In Anbetracht der Umstände, dass er nicht zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet werden kann und er sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befindet, sind ihm die durch ihn verschuldeten Untersuchungskosten von Fr. 23‘122.50 nur teilweise aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin erliess dem Beschwerdeführer 2/3 der Kosten. Diese Reduktion der Verfahrenskosten erscheint angemessen, um das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft zu gefährden. Andererseits wäre es unbillig, die Allgemeinheit gänzlich für die Untersuchungskosten aufkommen zulassen, die der Beschwerdeführer in zivilrechtlich schuldhafter Weise verursachte. Aus diesen Gründen ist nicht von der ermessensweisen Kostenerlassentscheidung der Beschwerdegegnerin abzuweichen und dem Beschwerdeführer 1/3 der Untersuchungskosten aufzuerlegen. In gleicher Weise sind die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 17‘513.70 herabzusetzen und ihm dementsprechend zu Fr. 5‘837.90 aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer verursachte 5/6 der Kosten adäquat kausal und in zivilrechtlich schuldhafter Weise. Aufgrund seiner bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nur 1/3 dieser Kosten zu tragen, was insgesamt 5/18 der gesamten Verfahrenskosten ausmacht. Somit obsiegt der Beschwerdeführer im Umfang der von ihm nicht zu tragenden Kosten von 13/18.
Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche nach dem Anwaltstarif des Kantons festzusetzen ist (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger reichte keine Kostennote ein, weshalb seine Vergütung pauschal festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für Beschwerden vor Kantonsgericht beträgt die Entschädigung zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Nachdem sich die Beschwerde auf die Frage der Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens beschränkte, der amtliche Verteidiger eine siebenseitige Beschwerdeschrift einreichte und selbst einen Zeitaufwand von fünf Stunden angab (KG‑act. 1, Ziff. 16), ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 sind dem Beschwerdeführer zu Fr. 333.30 (5/18 von Fr. 1‘200.00) aufzuerlegen und im Restbetrag vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2017 (SUI 2015 6731) aufgehoben und wie folgt geändert:
2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Betrag von Fr. 7‘707.75 auferlegt.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 21‘016.45 festgesetzt und sind vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 5‘837.90 zu tragen, wobei diese Kosten vorläufig vom Staat bezahlt werden. Der Beschuldigte wird auf die Rückzahlungspflicht an den Staat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hingewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 333.30 auferlegt und gehen im Umfang von Fr. 866.70 zu Lasten des Staates.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden für das Beschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt, und dem Beschwerdeführer zu Fr. 277.80 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
16. Februar 2018 kau