Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 13. April 2017
BEK 2017 17 und 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Josef Reichlin und Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1.****A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, **2.**C.________AG weitere Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin,
erbeten verteidigt bzw. vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung (Entschädigung)
(Beschwerden gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Dezember 2016, SGO 2013 005);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Nach Rückzug der Strafanträge stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Strafverfahren gegen A.________ wegen vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 ein. Die Kosten des Verfahrens nahm er auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten sowie dessen Firma, der C.________AGkeine Entschädigungen zu (Dispositivziffern 3 und 5). Der Beschuldigte und die C.________AG verlangen mit gemeinsamer rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Januar 2017 Entschädigungen von Fr. 27‘544.30 bzw. Fr. 1‘690.20 (BEK 2017 17 und 18). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (BEK 2017 17: KG-act. 6). Die Strafantragstellerinnen verzichteten auf Stellungnahme und Antragstellung (ebd.: KG-act. 8).
2. Der Vorderrichter verweigerte dem Beschuldigten die Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, weil er sich zugestandenermassen unlauter nach Art. 5 lit. b UWG, mithin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR verhalten habe.
a) Nach Art. 5 lit. b UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist.
b) Die Aussagen des Beschuldigten, auf die der Vorderrichter Bezug nimmt, enthalten keine Zugaben rechtswidriger direkter oder indirekter Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse. Zwar beschaffte der Beschuldigte nach Aufhebung des Zusammenarbeitsvertrages Ersatzteile von einer anderen Firma, was aber selbst durch die vom Vorderrichter zitierte vertragliche Bestimmung nicht unbedingt untersagt war. Das Wissen des Beschuldigten über den Urheberrechtsschutz bezieht sich ausdrücklich auf einen Plan und nicht auf die Ersatzteile (U-act. 10.0.07 Nr. 55), die er nur als Nachahmungen auf dem freien Markt beschafft haben will. Der Vorwurf, geschützte Pläne oder Informationen selber verwendet zu haben (vgl. angef. Verfügung E. 7.g), lässt sich weder auf die erwähnten Aussagen abstützen noch anderweitig belegen. Es wird auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte gewusst haben soll, dass die ihm gelieferten Ersatzteile nach urheberrechtlich geschützten Plänen und Informationen konstruiert worden wären, und so bewusst indirekt von einem unlauteren Vorgehen profitiert hätte. Die vorderrichterlichen Erwägungen vermögen daher kein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO schlüssig zu begründen.
3. Die Entschädigung der C.________AG verweigerte der Vorderrichter, weil sich der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident unlauter verhalten habe (angef. Verfügung E. 8), was sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist (vgl. oben E. 2).
4. Ob die unzureichende Begründung der Verweigerung der Entschädigungen vervollständigt oder substituiert werden kann, hat nicht die Beschwerdeinstanz zu entscheiden. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist mangels Spruchreife zu neuem Entscheid über die Entschädigungen an den Einzelrichter zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss offengelassen werden können weitere Rügen betreffend die Frage eines Konkurrenzverhältnisses sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates und die obsiegenden Beschwerdeführer sind über ihren Rechtsanwalt angemessen zu entschädigen (Art. 428, 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuem Entschädigungsentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit insgesamt Fr. 1‘200.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vor-instanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
18. April 2017 rfl