BEK 2017 169•BEK 2017 169 - Beschlagnahme
BEK 2017 169Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)20.11.2017
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. November 2017
BEK 2017 169
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 11. Oktober 2017, SUI 2017 3372);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Beschlagnahmebefehl vom 11. Oktober 2017 den Personenwagen Audi SZ xx, der von seiner Ehefrau B.________ gehalten wird, beschlagnahmte, nachdem er diesen Personenwagen am 16. Juli, 16. August und 9. Oktober 2017 gelenkt hatte, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er bereits mit Strafbefehlen vom 24. April 2016, 17. März und 14. August 2017 jeweils unter anderem wegen Fahrens ohne Berechtigung rechtskräftig verurteilt worden war;
dass der Beschuldigte am 2. November 2017 Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl erhoben hat (KG-act. 1) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 (KG-act. 3) geltend machte, die Beschwerdefrist sei verpasst;
dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. November 2017 (KG-act. 5) den Rückzugder Beschwerde erklärt hat;
dass das Verfahren damit als gegenstandslos abzuschreiben ist;
dass die Verfahrenskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R; unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A; unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
20. November 2017 rfl