Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 12. Februar 2018
BEK 2017 167
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Postfach, Werdstrasse 75, 8010 Zürich,
betreffend
definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Oktober 2017, ZES 2017 371);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx wurde die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 10‘248.20 nebst Zins zu 4.5 % seit dem 23. Mai 2017 sowie Zins auf die Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 205.40 gemäss der Schlussrechnung der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 3. Januar 2017, Verzugszins bis 22. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 139.65 und die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 95.30 betrieben, wogegen die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. B.KB 1).
b) Die Beschwerdegegner stellten mit Eingabe vom 30. Juni 2017 das Begehren um Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung aus den Staats- und Gemeindesteuern 2014 von Fr. 10‘248.20 zuzüglich 4.5 % Zins ab dem 23. Mai 2017, den Zins auf die Steuernachforderung von Fr. 250.40, den bisherigen Verzugszinsen bis 22. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 139.65 und die Betreibungskosten gemäss Zahlungsbefehl, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Vi-act. A.I, S. 1). Als Rechtsöffnungstitel reichten die Beschwerdegegner Duplikate der Schlussrechnung der Stadt Zürich über die Staats- und Gemeindesteuern 2014 samt Zinsabrechnung vom 3. Januar 2017 (Vi‑act. B.KB 4) und des Einspracheentscheids des Steueramtes des Kantons Zürich für die Steuerperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 vom 24. Januar 2017 (Vi-act. B.KB 2 bzw. B.KB 5) samt Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 28. Juni 2017 (Vi‑act. B.KB 3) ein. Die Beschwerdegegner verwiesen darauf, dass gegen die Einschätzung, welche der Schlussrechnung zugrunde liegt, keine Einsprache erhoben worden und damit diese rechtskräftig sei. Im Weiteren bescheinigten die Beschwerdegegner, dass gegen die Steuer- und Zinsrechnung innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben worden und damit auch die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.I, S. 2).
c) Am 11. Juli 2017 (Poststempel: 12. Juli 2017) gab die Beschwerdeführerin ihre schriftliche Gesuchsantwort ein, worin sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Forderung auf einer missbräuchlichen Einschätzung für das Jahr 2014 beruhe und dem Doppelbesteuerungsgebot betreffend die Kantone Zürich und Schwyz widerspreche. Die Rechtskraftbescheinigung sei somit auch missbräuchlich, da sie auf Unrecht basiere. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ablehnung der Rechtsöffnung (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.II).
d) Die Beschwerdegegner reichten hierauf am 10. August 2017 ihre Replik mit unveränderten Anträgen ein. Zur Begründung führten sie u.a. aus, dass entgegen der Darstellung im Rechtsöffnungsgesuch die Beschwerdeführerin gegen den Einschätzungsentscheid vom 28. Oktober 2016 Einsprache erhoben habe, welche allerdings mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (Zustellung: 25. Januar 2015) abgewiesen worden sei. Gegen diesen Entscheid habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei (vgl. zum Ganzen Vi‑act. A.III, S. 2).
e) Mit Schreiben vom 22. August 2017 (Poststempel: 23. August 2017) nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben Stellung und machte in der Hauptsache geltend, dass missbräuchliche Einspracheentscheide nie in Rechtskraft erwachsen könnten. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz habe nie eine Mitteilung gemacht, wonach sie im Kanton nicht steuerpflichtig sei[en]. Im Kanton Schwyz habe sie für die Jahre 2014−2017 ordentlich[e] Steuern bezahlt und die Steuererklärungen 2014−2016 ordentlich eingereicht. Die Beschwerdeführerin hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest (vgl. zum Ganzen Vi‑act. A.IV).
f) Die Vorinstanz verfügte am 12. Oktober 2017 was folgt:
1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 10‘248.20 nebst 4.5% Zins seit 23. Mai 2017, Fr. 205.40 Zins auf Steuernachforderung sowie Fr. 139.65 Verzugszins bis 22. Mai 2017.
2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 300.00 und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen.
3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller mit Fr. 100.00 zu entschädigen.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
g) Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 (Poststempel: 25. Oktober 2017) eine als Einsprache bezeichnete Eingabe beim Kantonsgericht Schwyz ein. Sie beantragte die Kassation der Verfügung resp. die Rückweisung an das Bezirksgericht Höfe. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Rechtsbegehren damit, dass die Firma seit anfangs Mai 2013 in Wollerau ansässig sei. Für die Jahre 2013−2016 habe sie die Steuererklärungen ordnungsgemäss an das Kantonale Steueramt Schwyz gesandt. Nach Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung hätten ausserkanton[al]e Steuerbehörden keine Befugnisse im Kanton Schwyz Steuern zu erheben. Somit seien weder der Kanton noch die Stadt Zürich legitimiert Einschätzungen vorzunehmen. Der Entscheid des kantonalen Steueramtes Zürich sei deshalb nichtig (vgl. zum Ganzen act. 1).
h) Die Vorinstanz verzichtete am 30. Oktober 2017 auf Gegenbemerkungen (act. 6). Die Beschwerdegegner reichten am 2. November 2017 eine Beschwerdeantwort mit den folgenden Anträgen ein:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung führten die Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der fehlenden Steuerhoheit des Kantons und der Stadt Zürich im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sei, da dieses bereits im Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 eingehend begründet abgewiesen worden sei. Dieser Entscheid sei, wie auch die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (vgl. zum Ganzen act. 9).
2. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. zum Ganzen Freiburghaus Dieter/Ahfeldt Susanne, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Es besteht mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Staehelin Adrian/Staehelin Daniel/Grolimund Pascal, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, N 42 zu § 26). Dabei dürfen bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden, sofern aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (Sterchi Martin H., Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150−352 ZPO, Art. 400−406 ZPO, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO; siehe Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Eine inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., N 42 zu Art. 321 StPO; Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).
Vorliegend beruht die Betreibungsforderung auf dem Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 24. Januar 2017, mit welchem dieses für die Steuerperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 den steuerbaren Reingewinn (Fr. 50‘000 mit einem Steuersatz von 8%) und das steuerbare Eigenkapital (Fr. 100‘000 mit einem Steuersatz von 0.75‰) in Bestätigung des Einschätzungsentscheid vom 27. Oktober 2016 festsetzte (Vi-act. B.KB 2 und B.KB 5 f.). Die Schlussrechnung der Stadt Zürich über die Staats- und Gemeindesteuern 2014 weist dieselben Berechnungsgrundlagen aus und ist ebenso − mangels Einsprache der Beschwerdeführerin − in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (Vi-act. B.KB 4; Vi-act. A.I, S. 2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf, inwiefern die Vorinstanz Recht unrichtig anwendet oder den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 320 ZPO). Sie beruft sich vorliegend weder auf eine Tilgung noch eine Stundung der nicht verjährten Forderung und belegt eine solche auch nicht. Vielmehr wendet die Beschwerdeführerin sich vornehmlich gegen die angeblich fehlende Zuständigkeit des Kantons Zürich (und der Stadt Zürich) zur Vornahme von Steuereinschätzungen und Ausstellung von Rechtskraftbescheinigungen. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen einer solchen neuen Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Steuerveranlagungsverfahren können im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. In diesem Sinne sind die Beschwerdevorbringen weder hinreichend substantiiert noch belegt und ohne Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren.
3. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx erteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Obschon die Beschwerdegegner um Zusprechung einer Entschädigung ersuchen, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Weder ist vorliegend der Fall einer berufsmässigen Vertretung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO gegeben noch führen die Beschwerdegegner aus, inwiefern eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO begründet ist noch beziffern sie den Ersatz notwendiger Auslagen nach Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10‘248.20.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
15. Februar 2018 kau