Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. Dezember 2017
BEK 2017 165
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128,
Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme (üble Nachrede)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 6. Oktober 2017, SUH 2017 1702);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 6. Oktober 2017 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) durchgeführt werde;
dass gegen diese Verfügung der Privatkläger (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 aufgefordert wurde, bis 10. November 2017 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘200.00 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (KG-act. 3);
dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung am 31. Oktober 2017 zugestellt wurde (KG-act. 6);
dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat und auch in der Folge keine Zahlung eingegangen ist;
dass die Folgen des Nichtbezahlens gesetzlich geregelt sind (Art. 383 Abs. 2 StPO; Riklin, OFK-StPO2, StPO, N 3 zu Art. 383 StPO) und der Beschwerdeführer – wie schon erwähnt – auf die Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde (KG-act. 3 Ziff. 2);
dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO auch keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, BSK StPO2, N 2 zu Art. 383 StPO);
dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO) und für das vorliegend Verfahren dem Beschwerdeführer die (reduzierten) Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage von KG-act. 6), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 1 und 6), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 6), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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13. Dezember 2017 kau