Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Februar 2018
BEK 2017 164
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________ Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Galgenen, Allmeindstrasse 30, 8855 Wangen, Beschwerdegegnerin,
betreffend
SchKG-Beschwerde (Einkommenspfändung)
(Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 10. Oktober 2017, APD 2017 21);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 3. März 2017 stellte das Betreibungsamt Galgenen den Gläubigern B.________ einen Verlustschein infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 49’617.45 aus (Vi-act. 2/2), woraufhin diese am 9. Juni 2017 die Fortsetzung der Betreibung gegen den Schuldner A.________ beantragten (Vi-act. 4/1). Nach vorgängiger Pfändungsankündigung am 13. Juni 2017 fand der Vollzug der Pfändung in der Gruppen-Nr. zz am 14. Juni 2017 statt (Vi-act. 4/2, 4/4 und 4/5). In der Pfändungsurkunde vom 29. August 2017 verfügte das Betreibungsamt Galgenen die Einkommenspfändung vom 14. Juni 2017 bis längstens am 14. Juni 2018 mit einer monatlichen Quote von Fr. 266.80, ausgehend von einem Existenzminimum A.________ von Fr. 1‘545.35 (Fr. 1‘200.00 Grundbedarf und Fr. 345.35 Krankenkassenprämie) sowie Einkünften von Fr. 1‘812.15 (Fr. 1‘485.00 monatliche AHV-Rente und EUR 287.29 resp. Fr. 327.15 Altersrente der Deutschen Rentenversicherung; vgl. Vi-act. 2/1). Das Betreibungsamt Galgenen zeigte A.________ die Einkommenspfändung am 29. August 2017 an und forderte ihn dazu auf, die berechnete Pfändungsquote bis spätestens am 5. jeden Monats, erstmals am 5. September 2017, abzuliefern (Vi-act. 2/3). Unter Bezugnahme auf diese Anzeige folgte am 15. September 2017 sodann eine „1. Zahlungserinnerung“ (Vi-act. 4/9).
A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 7. September 2017 gegen die verfügte Einkommenspfändung und am 22. September 2017 gegen die „1. Zahlungserinnerung“ Beschwerde(n) beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Vi-act. 1 und 6). Dieser wies die Beschwerde(n) mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte keine Verfahrenskosten und sprach dem Beschwerdeführer keine ausserrechtliche Entschädigung zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibungsamts Galgenen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aufzuheben (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 26. Oktober 2017 verwies der Vorderrichter auf den angefochtenen Entscheid und trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2017, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten und sie sei am Protokoll abzuschreiben (KG-act. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 7).
2. Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in diesem Sinne ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).
Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde werden unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von den Kantonen erlassen (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1d). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist auch kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b).
3. Der Beschwerdeführer erhob am 7. resp. 22. September 2017 Beschwerde gegen die Einkommenspfändung in der Pfändung mit der Gruppen-Nr. zz. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin verfügt, nachdem den Gläubigern B.________ am 3. März 2017 in der Pfändung mit der Gruppen-Nr. yy ein Verlustschein ausgestellt worden war und die Gläubiger am 9. Juni 2017 die Fortsetzung der Betreibung i.S.v. Art. 149 Abs. 3 SchKG verlangt hatten (Vi-act. 2/2; Vi-act. 4/1). Die Pfändung in der Gruppen-Nr. yy war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern eines separaten Beschwerdeverfahrens, das mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016 letztinstanzlich entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_826/2016 vom 4. November 2016; vgl. BEK 2016 58). Angesichts dessen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Pfändung mit der Gruppen-Nr. yy und das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren (APD 2016 7, BEK 2016 58, 5A_826/2016) nicht weiter einzugehen.
4. a) Erstinstanzlich machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Pfändung mit der Gruppen-Nr. zz geltend, er habe der Beschwerdegegnerin seine Einkommensunterlagen noch einmal vorgelegt. Sein Einkommen habe sich „gegenüber den Daten zur Pfändung yy“ nicht verändert. Seine Rente aus Deutschland werde nicht in der Schweiz, sondern im Ausland ausbezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe sich unrechtmässigen Zugang zu seinen persönlichen Bankdaten verschafft. Wer die Verantwortung hierfür trage, werde derzeit abgeklärt. Ferner sei ihm die in der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ vom 29. August 2017 verlangte Zahlung nicht möglich. Im September sei eine Beitragszahlung an die Krankenkasse von Fr. 1‘036.05 fällig. Ausserdem sei er wegen Beinbeschwerden zunehmend auf Fremdhilfe angewiesen. Es entstehe ihm neben Fixkosten für die Wohnung und „den benötigten Dienstleistungen“ ein Kostenaufwand von Fr. 250.00 pro Monat (Vi-act. 1 und 6).
b) Der Vorderrichter erwog im Wesentlichen, bei der Pfändungsurkunde und der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ vom 29. August 2017 handle es sich um beschwerdefähige Verfügungen, nicht aber bei der „1. Zahlungserinnerung“ vom 15. September 2017. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die allgemeine Amtstätigkeit rüge, könne diese im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht überprüft werden, weil zwingend eine anfechtbare Verfügung vorausgesetzt sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer belege nicht, dass ihm seine Rente aus Deutschland im Ausland und nicht in der Schweiz ausbezahlt werde und dass eine Beitragszahlung an die Krankenkasse in Höhe von Fr. 1‘036.05 fällig sei. Soweit es sich dabei um ordentliche Krankenkassenprämien handeln sollte, seien diese in der Berechnung des Existenzminimums von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden. Unbelegt seien ausserdem die Mehrauslagen für Gesundheitskosten von Fr. 250.00 und die Fixkosten für die Wohnung. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug nicht nachgekommen. Eine Neuberechnung/Revision des Existenzminimums sei nicht im Rahmen einer Beschwerde, sondern direkt beim zuständigen Betreibungsamt zu beantragen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3).
c) In der Beschwerde beim Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, seine Rente aus Deutschland werde im Ausland ausbezahlt und sei somit nicht pfändbar. Er sei wegen chronischer Beinbeschwerden auf ein Fahrzeug angewiesen und habe mit seiner Ex-Ehefrau für die Benutzung ihres Personenwagens sowie die Abgeltung anteilsmässiger Fixkosten der Wohnung eine monatliche Überweisung von Fr. 250.00 vereinbart (KG-act. 1). Damit wiederholt er seine erstinstanzlichen Vorbringen und setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters, wonach der Beschwerdeführer für seine Behauptungen keine Belege vorgelegt habe und somit der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, nicht auseinander bzw. er führt nicht aus, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu genügen. Die Mitwirkungspflicht des Schuldners verlangt von diesem, dass er die zur Feststellung des Existenzminimums erforderlichen Angaben und Beweismittel anlässlich des Pfändungsvollzugs vorzubringen resp. vorzulegen hat. Im Beschwerdeverfahren ist es zu spät (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 65 zu Art. 93 SchKG, BGE 119 III 70, E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.2). Davon abgesehen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug nachgekommen sei. Einzig die Behauptung, er habe „sämtliche Auskunftspflichten zu den verschiedenen Verfahren uneingeschränkt erfüllt“, ist hierfür jedenfalls ebenso wenig ausreichend, wie die Wiederholung seiner vorinstanzlichen Ausführungen, er habe der Beschwerdegegnerin die ihr bereits bekannten Nachweise über seine Einkünfte und Ausgaben übergeben und habe erklärt, dass sich seine Einkommensverhältnisse nicht merklich verändert hätten. Das Argument des Beschwerdeführers, eine weitere „Aufforderung zur Auskunftsabgabe“ sei ausgeblieben, ist angesichts der Mitwirkungspflicht im Pfändungsvollzug nicht stichhaltig. Darüber hinaus erwog der Vorderrichter zu Recht, dass eine Neuberechnung/Revision des Existenzminimums nicht im Rahmen einer Beschwerde zu beantragen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Schuldner nachträgliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10, E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.2).
In Bezug auf sein nicht näher substanziiertes Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe sich „Bankdaten“ auf illegalem Weg verschafft, ist der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, nach Art. 91 Abs. 4 SchKG im gleichen Umfang auskunftspflichtig sind wie der Schuldner. Dies gilt insbesondere auch für Banken (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 25 zu Art. 91 SchKG).
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer vor der Rechtsmittelinstanz erstmals geltend, in der „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ sei ein falscher Umrechnungskurs von Euro zu Franken eingesetzt worden, ohne jedoch den seines Erachtens anzuwendenden Umrechnungskurs (ziffernmässig) anzugeben. Weiter bringt er erstmalig vor, im Jahr 2018 werde er zusätzlich Miete an den Hausbesitzer zahlen müssen, ohne sich zur Höhe der Miete zu äussern oder einen entsprechenden Beleg vorzulegen. Sofern diese Vorbringen aufgrund des umfassenden und im Übrigen auch für der Untersuchungsmaxime unterstehende Verfahren geltende Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3), wäre mangels hinreichender Substanziierung darauf ohnehin nicht einzutreten. Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer erst im Rechtsmittelverfahren behauptet, Mitglieder der Beschwerdegegnerin hätten ihm gesagt, es werde ein weiterer Verlustschein ausgestellt, zwischen der Beschwerdegegnerin und den Gläubigern B.________ hätten Absprachen stattgefunden und soweit er erstmals explizit rügt, die Beschwerdegegnerin sei befangen. Der Beschwerdeführer legt weder dar, aus welchem Grund er diese Rügen erst im Rechtsmittelverfahren vorbrachte, noch ist ersichtlich, weshalb er sie nicht bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können.
5. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Für das Beschwerdeverfahren werden demzufolge keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung darf nicht gesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. Februar 2018 kau