Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 31. Oktober 2017
BEK 2017 160
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Amt für Finanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. September 2017, ZES 2017 415);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 11. September 2017 der schweizerischen Eidgenossenschaft in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz gegen den Gesuchsgegner die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 383.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 15. Juni 2017 sowie für den aufgelaufenen Zins von Fr. 45.80 erteilt hat;
dass der Gesuchsgegner diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 beim Kantonsgericht anficht und dabei folgendes geltend macht (KG-act. 1):
Ich bin Dienstleistender und komme meinen Pflichten nach.
Mein Einsatz als Hauswart Verwalter und 24Std. Betrieb sind nicht berechnet.
Betreibungsamt ist aufgeklärt.
Ich bitte Sie meine Anklagen und Aufträge zu erledigen.
Die Kosten gehen zu Lasten des Vermieters.
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 13. Oktober 2017 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllt, indem er kein Rechtsbegehren stellt und sich mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, wonach sich die betriebene Forderung von Fr. 383.00 und der aufgelaufene Zins von Fr. 45.80 auf der Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 15. November 2016 beruhe, diese Verfügung vollstreckbar sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, dagegen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur Stundung, Tilgung oder Verjährung angerufen werden könnten und der Gesuchsgegner keine solchen Einwendungen erhebe, sondern er vielmehr eingestehe, die betriebene Forderung noch nicht bezahlt zu haben, und der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt sei, die ermessensweise Einschätzung der Steuerverwaltung zu beurteilen und der Beschuldigte im Übrigen kein Fehlverhalten der Behörden belege;
dass dem Gesuchsgegner keine Nachfrist angesetzt werden musste, um die mangelhafte Eingabe zu verbessern, nachdem er aufgrund der früheren Rechtsöffnungsverfahren (BEK 2016 18, Verfügungen vom 12. und 25. Februar 2016; BEK 2016 170, Verfügungen vom 21. November und 30. Dezember 2016; BEK 2017 140, Verfügung vom 26. April. 2017) um die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift in Rechtsöffnungssachen weiss und somit davon auszugehen ist, dass er bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift eingereicht hat;
dass die Eingabe vom 13. Oktober 2017 somit weder hinsichtlich des Rechtsbegehrens noch der Begründung den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 383.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), das Amt für Finanzen, Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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31. Oktober 2017 kau