Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. November 2017
BEK 2017 159
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. September 2017, ZES 2017 445);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2017 dem Kanton Zürich (Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Oberiberg gegen A.________ (Gesuchsgegner) gestützt auf diverse rechtskräftige Entscheide und Verlustscheine die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 98'109.60 erteilt hat;
dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 11. Oktober 2017 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anficht und dabei die folgenden Rechtsbegehren stellt:
1. Beschwerde gegen Entscheid Bezirksgericht Schwyz Verfügung vom 18. Sept. 2017, Proz. ZES 2017 445
Gegenpartei: Kanton Zürich 8090 Zürich und Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich
BO: Beizug
2. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen
3. Antrag auf Einholen des Protokolls bei der Vorinstanz, Verhandlung vom 18. September 2017, das Protokoll soll dem Antragsteller bis am 19. Okt. 2017 an die obige Zustell-Adresse zugestellt werden und zu bewilligen, dass er dazu Stellung nehmen kann.
4. Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Richter, Richterinnen, Ersatzrichter, Ersatzrichterinnen und sämtliche juristischen Mitarbeitenden sämtliche übrige Mitarbeitenden des Obergerichts des Kantons Zürich
5. Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, es sei dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, anlässlich einer öffentlichen Verhandlung sich materiell äussern zu können und den Rechtsmissbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung willkürliche, widerrechtliche Handlungen, Zufügen von Vermögensschäden widerrechtliche Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit usw. während mehr als 20 Jahren usw. , weitere Begründungen betr. Ablehnungsbegehren usw. zusätzlich zu begründen zu können.
6. Antrag auf Einleitung eines Aberkennungsprozesses
7. Antrag um Beistellung eines Rechtsvertreters
8. Antrag auf unentgeltliche Verbeiständigung und unentgeltliches Gerichtsverfahrens
8. Antrag auf Sistierung des Betreibungsverfahrens bis über die Verrechnungsansprüche gegen den Staat des Kantons Zürich ein Entscheid vorliegen wird.
9. Antrag auf Löschung der Betreibung im Betreibungsregister
10. Antrag auf Feststellung des wirtschaftlichen Schadens, wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, versuchter Begünstigung zu Gunsten des Staates des Kantons Zürich und einer Grossbank im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend D.________ AG in Liq., versch. Verfahren hängig seit August 1999 (resp. seit Sommer 1998)
11. Antrag auf Beizug sämtlicher Akten seit 1986 von Verfahren an denen der Antragsteller A.________ in irgendeiner Form beteiligt war, sei es als Person, sei es als Organ einer Gesellschaft, sei es als Vertreter, Berater oder Verwandter von ihm nahe stehenden Personen, insbes. E.________, F.________, D.________ AG G.________ AG, neu H.________ AG, I.________ AG usw.
12. Es sei eine Untersuchung durch einen unabhängigen, neutralen Experten durchzuführen, eine Person, welche nicht vom Kanton Zürich angestellt ist resp. Salärempfängerin ist.
BO: Expertise. Beizug sämtlicher Akten seit 1986
13. Entscheid Schweiz. Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung vom 19. Dezember 2016 in Sachen H.________ AG gegen Grossbank und Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Verfahren Nr. 5A_485/2016 BEIZUG
14. Es sei ein Mediationsverfahren zwischen dem Kanton Zürich und den Exponenten der IG D.________, vertreten durch F.________ und A.________ durchzuführen.;
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 im Wesentlichen damit begründete, dass für eine öffentlich-rechtliche Forderung, für die ein Verlustschein vorhanden sei, die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn nebst dem Verlustschein auch die der Forderung zugrunde liegende Verfügung ins Recht gelegt werde, die definitive Rechtsöffnung nur dann nicht zu erteilen sei, wenn der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe und diese Einwendungen durch Urkunden ausgewiesen werden müssten, welche mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hätten, und dass der Gesuchsgegner keine solchen Urkunden ins Recht lege;
dass der Gesuchsgegner sich mit diesen Ausführungen des Vorderrichters nicht auseinandersetzt und lediglich die Verrechnungseinrede wiederholt, ohne auch zweitinstanzlich den Urkundenbeweis der Tilgung zu erbringen;
dass bereits der Vorderrichter den Gesuchsgegner darauf hingewiesen hat, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG der Betriebene die Aberkennungsklage nur nach Erteilung einer *provisorischen * Rechtsöffnung erheben könne, vorliegend aber keine provisorische Rechtsöffnung vorliege und der Gesuchsgegner sich im Beschwerdeverfahren auch mit diesem Argument des Vorderrichters nicht auseinandersetzt, sondern er bloss seinen "Antrag auf Einleitung eines Aberkennungsprozesses" ohne Begründung wiederholt;
dass der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren ein Ablehnungsbegehren gegen sämtliche, namentlich genannten Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich stellt, er bereits im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen worden ist, dass die vom Gesetz vorgesehenen Verteidigungsmöglichkeiten des Gesuchsgegners diesem nur die Gelegenheit geben sollten, nach dem Erlass des Rechtsöffnungstitels eingetretene Umstände, welche die Sachlage für die Vollstreckung massgeblich veränderten, einwenden zu können, der Gesuchsgegner sich auch mit diesen Ausführungen des Vorderrichters nicht auseinandersetzt und auf nach Eintritt der Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheide gestellte Ausstandsbegehren ohnehin nicht mehr einzutreten ist;
dass der Gesuchsgegner die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 ZPO somit offenkundig nicht erfüllt und auf die Beschwerde ohne Einholung einer Beschwerdeantwort nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 98'109.60.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte (1/R; unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die
Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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21. November 2017 kau