Appeal against debt collection service costs dismissed

BEK 2017 158Übriges Gericht27.12.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court heard an appeal against a March district court decision upholding CHF 8 in postal delivery expenses included in debt collection costs. The appellant also repeated a recusal complaint against the lower supervisory authority. The court held that the recusal allegations were unsubstantiated, that the appeal did not meaningfully address the lower court’s reasoning, and that the cost allocation for postal delivery of the payment order followed established case law. It therefore dismissed the appeal insofar as entered into and charged the appellant with CHF 200 in appeal costs, characterizing the proceedings as vexatious.

Omnilex-Regeste

Art. 49 ZPO; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; appeal against debt-enforcement cost allocation and recusal request: mere assertions of bias do not suffice; recusal grounds must be made credible. An appeal that fails to engage with the reasoning of the lower authority is inadmissible to that extent. Repeated, already rejected complaints concerning the allocation of postal delivery expenses in the service of a payment order do not justify a different result; vexatious conduct permits the imposition of procedural costs on the appellant.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Dezember 2017

BEK 2017 158

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________ Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,

betreffend

Zustellungskosten (Betreibung Nr. xx)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 6. Oktober 2017, APD 2017 22);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Betreibungskreis Altendorf Lachen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xx mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2017 aufforderte, den Betrag von Fr. 180.00 nebst Zins, Verzugsschaden und Kosten zu bezahlen und dabei die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls auf Fr. 33.30 bezifferte (Vi-act. KB 1);

  • dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 (Vi-act. 1) beim Bezirksgericht March beantragte, die Betreibungskosten in dieser Betreibung um Fr. 8.00 zu reduzieren und verlangte, die untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen habe in den Ausstand zu treten;

  • dass der Bezirksgerichtspräsident diese Beschwerde mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 überband;

  • dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 (Postaufgabe) anficht und dabei die folgenden Anträge stellt (KG-act. 1):

Der oben bezeichnete Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz sei aufzufordern, zur Frage der Rechtsgleichheit Art. 8 Abs. 1 BV Stellung zu nehmen.

Die Vorinstanz sei aufzufordern, zur Frage des öffentlichen Interesses Stellung zu nehmen.

  • dass bei der Vorinstanz die Akten eingeholt wurden und auf Einholung einer Beschwerdeantwort dagegen verzichtet wurde;

  • dass der Beschwerdeführer zwar "massive Befangenheit" rügt, diese im zweitinstanzlichen Verfahren aber nicht näher ausführt, Ausstandsgründe gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen sind und auf unbegründete Ausstandsgesuche nicht einzutreten ist (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 zu Art. 49 ZPO und N 2 zu Art. 50 ZPO, mit weiteren Verweisen; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 2 zu Art. 49 ZPO, mit weiteren Verweisen);

  • dass der Beschwerdeführer im Übrigen das erstinstanzlich gestellte Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu Recht nicht mehr thematisiert, nachdem er die erstinstanzlich vorgetragene Behauptung, der Betreibungsbeamte habe sich mehrmals dahingehend geäussert, "sie seien die Aufsichtsbehörde selbst und wenn nicht gespurt werde, sie auspacken werden, schliesslich hätten sie das Gebührenhandwerk vom Präsidenten erlernt", nicht glaubhaft zu machen vermochte und seine weitere Rüge der Personalunion von Aufsichts- und Beschwerdeinstanz bereits in einem früheren Verfahren durch das Bundesgericht mit Urteil 5A_596/2015 vom 10. September 2015, E. 3.3, unter anderem in dem Sinne richtig gestellt worden ist, dass die bundesrechtlich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen nicht mittels Beschwerde ans Bundesgericht in Frage gestellt werden könne;

  • dass der Beschwerdeführer bereits durch die Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Bundesgericht das Betreibungsamt entscheidet, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei (BGer Urteile 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2 und 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1) und das Bundesgericht in jenen Entscheiden auch explizit festgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden könne, wenn er in jedem Fall auf einer Abholungseinladung bestehe, sich der Beschwerdeführer vorliegend mit diesen Ausführungen (der Vorinstanz) nicht auseinandersetzt und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der Auslagen von Fr. 8.00 bei Zustellung eines Zahlungsbefehls per Post ebenfalls schon mehrere Mal erläutert worden ist (Beschluss BEK 2016 84 vom 31. August 2016, E. 2; Beschluss BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) und sich aus dem Beschluss BEK 2016 84 vom 31. August 2016, E. 1 auch die Zusammensetzung der vorliegenden Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30 ergibt, nämlich Fr. 20.00 Zahlungsbefehlskosten, Fr. 8.00 Posttaxenauslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls und Fr. 5.30 für die Einschreibegebühr an den Gläubiger;

  • dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Betreibungskreis Altendorf-Lachen arbeite "ausschliesslich mit dem Hilfsmittel der Abholungseinladung" den tatsächlichen Kenntnissen des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde widerspricht, der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht näher ausführt und deshalb nicht weiter darauf einzugehen ist;

  • dass die Beschwerde darauf abzielt, das Sportelsystem im Betreibungskreis Altendorf-Lachen in Frage zu stellen, dem Beschwerdeführer indessen bereits mit Verfügung BEK 2016 128 vom 7. Oktober 2016 diesbezüglich die Rechtslage im Kanton Schwyz ausführlich dargelegt worden und er unter anderem darauf hingewiesen worden ist, dass die Besoldung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter gemäss Art. 3 SchKG Sache der Kantone ist, nebst einer Anstellung im Fixlohn in der Schweiz immer noch Sportelsysteme und Mischsysteme bestehen, der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf § 75 Abs. 2 JG am 21. Juni 2011 (RRB Nr. 650/2011) Richtlinien für die Ausrichtung eines Festgeldes (Wartgeldes) zusätzlich zu den Sporteln erlassen habe und der Beschwerdeführer somit für sein Anliegen auf den politischen, bzw. allenfalls verwaltungsrechtlichen Weg zu verweisen sei;

  • dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

  • dass der Beschwerdeführer mutwillig prozessiert, weshalb ihm die Verfahrenskosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG aufzuerlegen sind;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

29. Dezember 2017 kau

Schlagwörter

debt enforcementservice costsrecusalinadmissibilityvexatious litigationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance decision on payment order service costs was admissible and well founded

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed insofar as the court entered into it.

Extrahierte Begründung

The appellant did not engage with the lower court’s reasons and repeated arguments already rejected in earlier proceedings; the challenged postal delivery cost allocation was consistent with settled case law.

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against the lower supervisory authority was sufficiently substantiated

Extrahierter Entscheid

The recusal request could not be entertained because no credible grounds were substantiated.

Extrahierte Begründung

Bare allegations of bias are insufficient; under Art. 49 ZPO recusal grounds must be made credible, and unsubstantiated requests are inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant’s conduct justified imposing costs for vexatious litigation

Extrahierter Entscheid

Yes; procedural costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The court found the appellant acted vexatiously within the meaning of Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.