Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. November 2018
BEK 2017 157
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.
In Sachen
Ausgleichskasse A.________, Strafanzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Bezirks March, Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme (Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks March vom 28. August 2017, SUM 2015 385);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 (Posteingang: 20. Februar 2015) reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdegegner seinen Arbeitnehmern, welche auf der Lohnbescheinigung 2011 (U-act. 3.1.02, Beilage 1) sowie auf dem Erfassungsjournal (U-act. 3.1.03, Beilage 2) aufgeführt seien, richtigerweise die AHV-, IV-, EO- und die ALV-Beiträge vom Lohn abgezogen, diese Beiträge für das Jahr 2011 jedoch nicht vollständig an die Beschwerdeführerin abgeliefert habe. Der Beschwerdegegner habe diese Arbeitnehmerbeiträge für das Beitragsjahr 2011 von Fr. 6‘062.90 zweckentfremdet verwendet. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Randziffer 8028 der Wegleitung zum AHVG über den Bezug der Beiträge (WBB), welche den Verschuldungsgrad wie folgt regle: „Haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abgezogen oder ist eine Nettolohnvereinbarung eindeutig nachgewiesen, so liegt in der Regel grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vor. Leichte Fahrlässigkeit darf in diesem Fall nur angenommen werden, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen“ (U-act. 3.1.01).
B. Am 28. August 2017 erliess die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung unter Verweis auf Art. 87 Abs. 3 aAVHG und BGE 122 IV 270 E. 2c. Sie stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt, als er die betreffenden Löhne im 2011 an seine Arbeitnehmer auszahlte, wie auch im Zeitpunkt, als er von der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 13. Mai 2014 letztmals dazu aufgefordert worden sei, die ausstehenden Arbeitnehmerbeiträge für das Jahr 2011 an die Ausgleichskasse zu zahlen, so hohe Schulden gehabt habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge der Ausgleichskasse zur Verfügung zu halten oder die Beiträge später an diese einzubezahlen. Sie verwies des Weiteren auf Aussagen des Beschwerdegegners und stellte abschliessend fest, dass dem Beschwerdegegner in Bezug auf das nicht vollständige Einzahlen der Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse im Jahre 2011 weder ein vorsätzliches noch ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Es sei deshalb in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Strafverfahren gegen ihn an die Hand zu nehmen (U-act. 12.1.01).
C. Nachdem die Beschwerdeführerin am 28. September 2017 (nach Eintritt der Rechtskraft; U‑act. 12.1.03) über die Nichtanhandnahme des Verfahrens SUM 2015 385 gegen den Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt worden war, reichte sie am 6. Oktober 2017 (Posteingang: 9. Oktober 2017) Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass der Entscheid auf falschen Annahmen, resp. gesetzlichen Grundlagen, beruhe. Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 existiere nicht mehr, weshalb auch eine Bezugnahme auf den durch die Beschwerdegegnerin erwähnten BGE 122 IV 270 nicht mehr von Bedeutung sei. In der Folge verwies sie auf den derzeitigen Wortlaut von Art. 87 Abs. 4 AHVG/2018 und erneut auf die Randziffer 8028 WBB (siehe Sachverhaltsdarstellung A). Gemäss der Rekapitulation der Gehälter 2013 der Firma des Beschwerdegegners seien die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht worden. Abschliessend gab die Beschwerdeführerin die Randziffern 9007 f. WBB wörtlich wieder, wonach entscheidend allein sei, dass nach Ausrichtung der Nettolöhne statt der Beiträge andere[…] Forderungen beglichen werden. Nicht relevant sei hingegen, ob die Arbeitgebenden im Zeitpunkt der Lohnzahlung über die dem Arbeitnehmerbeitrag entsprechenden Mittel verfügten (KG-act. 1).
D. Die Beschwerdegegnerin beantragte vernehmlassend, dass unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde vom 6. Oktober 2017 nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein (KG-act. 5).
in Erwägung:
1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
a) Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO neben den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen und diese Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde – allenfalls infolge derer Aufforderung – spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben hat (Art. 118 Abs. 1 und 3 f. StPO). Geschädigt ist nach Art. 115 StPO eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1). Unmittelbar verletzt ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 S. 263 E. 2.2 m.w.H.). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 123 IV 258 S. 263 E. 2.3). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass Behörden, öffentlich-rechtliche Anstalten, öffentlich-rechtliche Körperschaften und öffentlich-rechtliche Stiftungen geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sind, soweit sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden sind. Die Tat habe sich gegen Rechtsgüter, welche ihnen zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben zur Verfügung stehen, zu richten (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, N 39 zu Art. 115 StPO m.w.H.). Nicht geschädigt seien in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig seien. Nicht geschädigt sei etwa das kantonale Sozialamt bei Sozialhilfebetrug (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 40 zu Art. 115 StPO m.w.H.; siehe Entscheid ZS.2014.11 des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. August 2014 E. 3b; siehe Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern AK-Nr. 2009/365 vom 30. November 2009, in: RStrS 2010 Nr. 697, S. 28). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts Schwyz ist eine staatliche Ausgleichskasse durch angeblich teilweise zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen in ihren Rechten nicht wie ein Privater betroffen und mithin auch nicht geschädigt (Beschluss BEK 2012 77 des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. März 2013 E. 2). Dasselbe gilt für eine Fürsorgebehörde, soweit „nur ein kraft ihres Amtes ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verfügbares kollektives Rechtsgut betroffen ist“ (Beschluss BEK 2017 124 des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Februar 2018 E. 2b). Ist hingegen das private Stiftungsvermögen einer privatrechtlichen und im Handelsregister eingetragenen Vorsorgeeinrichtung unmittelbar verletzt, kann die geschädigte (juristische) Person des Privatrechts Strafklage erheben und ist grundsätzlich beschwerdebefugte Partei (Beschluss BEK 2017 192 des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Juli 2018 E. 2c).
Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Februar 2015 (Posteingang: 20. Februar 2015) Strafanzeige ein (Art. 208 AHVV). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine privatwirtschaftlich organisierte Verbandsausgleichskasse (Art. 53 AHVG), die auf verschiedenen Gründerverbänden (SBC, SCV, VSG, VSW) fundiert. Als Personalkörperschaft, die grundsätzlich auf öffentlich-rechtlichen Bestimmungen basiert, ist sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts und als solche selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Art. 49 AHVG i.V.m. Art. 76 ATSG; Art. 72 AHVG). Die Beschwerdeführerin erfüllt – wie die staatlichen Ausgleichskassen – öffentliche Aufgaben (siehe Art. 63 AHVG). Ihre Leistungen werden nach den Grundsätzen des Umlageverfahrens u.a. durch die AHV-, IV-, EO- und die ALV-Beiträge der Arbeitgeber finanziert (Art. 12 f. und Art. 102 Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 34 Abs. 1 AHVV; Art. 2 und Art. 77 Abs. 1 lit. a IVG; Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 EOG; Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Art. 3 Abs. 3 und Art. 90 Bst. a AVIG; vgl. Kieser, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. A., Basel 2016, N 152 zu Kap. 4). Die Einnahmen werden den Ausgleichsfonds der AHV, IV, EO und ALV gutgeschrieben und ihnen sämtliche Leistungen belastet (Art. 107 Abs. 1 AHVG; Art. 79 Abs. 1 IVG; Art. 28 Abs. 1 EOG; Art. 86 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 Bst. b AVIG). Durch das verzeigte Verhalten wird das Leistungsvermögen der Sozialversicherungen vermindert. Geschützte Rechtsgüter nach Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 sind (vergleichbar wie beim Sozialleistungsbetrug bzw. Sozialversicherungsbetrug; vgl. Entscheid ZS.2014.11 des Kantonsgericht St. Gallen vom 12. August 2014 E. 3b) das öffentliche Vermögen als auch die Institution der Sozialversicherung als wichtiges staatliches Instrument, das sich am Gedanken des Solidaritätsprinzips orientiert sowie versucht, für Gerechtigkeit und Wohlbefinden der Menschen zu sorgen und dem Arbeitnehmerschutz dient. Als Durchführungsorgan der Sozialversicherungen ist die Beschwerdeführerin durch die Verringerung des öffentlichen Umlagevermögens nicht wie eine Privatperson in ihren Vermögensinteressen betroffen. Sie wurde durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens SUM 2015 385 nicht in ihrem privaten Vermögen (wie z.B. das über das Kapitalanlageverfahren geäufnete Stiftungsvermögen einer Pensionskasse; vgl. Beschluss BEK 2017 192 des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Juli 2018 E. 2c) unmittelbar verletzt. Der Beschwerdeführerin fehlt deshalb die strafprozessrechtliche Geschädigteneigenschaft und sie ist nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO.
b) Nach Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Bereits vor Inkrafttreten der StPO kannten einzelne Kantone Regelungen, wonach bspw. Fürsorge-, Sozial- oder Umweltschutzbehörden bei Delikten in den jeweiligen Bereichen Rechtsmittel einlegen konnten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1085 ff., S. 1163; EJPD, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 82 f.). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft verzichtete der Gesetzgeber im Entwurf zur StPO darauf, Verbänden Parteistellung einzuräumen und damit Rechtsmittelmöglichkeiten zu gewähren (BBl 2005 1085 ff., a.a.O., S. 1163; EJPD, a.a.O., S. 83). Dem Ergebnisbericht zur Vernehmlassung betreffend die Revision des ATSG ist zu entnehmen, dass in vielen Stellungnahmen der Durchführungsstellen bzw. der Kantone übereinstimmend eine neue Bestimmung im ATSG vorgeschlagen worden sei, welche die Parteistellung von Versicherungsträgern in Strafverfahren regle. Diesbezüglich bestehe in den Kantonen keine einheitliche Gerichtspraxis, die Versicherungsträger seien in bestimmten Fällen aber darauf angewiesen, im Strafverfahren Parteirechte ausüben zu können (EDI, Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse, Bern 2018, S. 17, Ziff. 3.3.3). Der Kanton Schwyz hat den Versicherungsträgern – im Gegensatz zur kantonalen Umweltschutzfachstelle (§ 37 Abs. 2 EGzUSG) – im Strafverfahren keine Parteistellung gewährt (Regierungsrat des Kantons Schwyz, Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 16. Mai 2017, S. 4). Das Kantonsgericht Schwyz stellte in früheren Beschlüssen fest, dass einer Fürsorgebehörde (BEK 2017 124 vom 19. Februar 2018 E. 2) und einer öffentlichen Ausgleichskasse (BEK 2012 77 vom 25. März 2013 E. 2) gesetzlich keine Parteirechte eingeräumt worden seien. Die öffentlichen Interessen werden hier durch die Staatsanwaltschaft gewahrt (siehe Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 40 zu Art. 115 StPO m.w.H.; vgl. Beschluss BEK 2012 77 des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. März 2013 E. 2 m.w.H.). Die Anerkennung der Parteistellung ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage des Bundes oder des betreffenden Kantons würden zu einer unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung unhaltbaren Kontrolle der Strafverfolgungsbehörde durch die Verwaltung in Bezug auf Einhaltung des Legalitätsprinzips führen (siehe Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 40 zu Art. 115 StPO m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage keine Parteistellung nach Art. 104 Abs. 2 StPO zukommt.
c) Als Anzeigeerstatterin ist die Beschwerdeführerin eine andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Als solche stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine solche unmittelbare Betroffenheit ist vorliegend nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens SUM 2015 385 nicht unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen tangiert (siehe E. 1a; vgl. Küffer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, N 31 zu Art. 106 StPO). Der Beschwerdeführerin wurden insbesondere keine Verfahrenskosten durch die Strafverfolgungsbehörde auferlegt. Das Nichtbezahlen einer gewöhnlichen Geldschuld stellt nach Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 (siehe E. 2) kein strafwürdiges Unrecht dar. Als Anzeigeerstatterin, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, gilt die Beschwerdeführerin zwar als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Dies verschafft ihr aber nur einen Anspruch auf Orientierung im Sinne von Art. 301 Abs. 2 StPO und keine weiteren Verfahrensrechte (Art. 301 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 AHVG sind der anzeigerstattenden Ausgleichskasse die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen in vollständiger Ausführung unverzüglich zuzustellen. Über diese Informationspflicht hinaus ist in der AHVG keine Regelung enthalten, welche einer Ausgleichskasse beschränkte oder volle Parteirechte einräumt. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist deshalb zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Hinzu kommt, dass die beigebrachten Akten den Nachweis der vorsätzlichen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeträgen nicht zu erbringen vermögen. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2017 (Posteingang: 9. Oktober 2017) eine Beilage zur Rekapitulation der Gehälter des Jahres 2013 ein (KG-act. 1). Gegenstand der Strafanzeige und der Strafuntersuchung SUM 2015 385 war jedoch das Beitragsjahr 2011. Zum Zeitpunkt des aus der Strafanzeige hervorgehenden Beitragsjahres 2011 war die altrechtliche Bestimmung nach Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 in Kraft. Danach machte sich strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzog, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdete (siehe Art. 70 IVG/2011 und Art. 25 EOG/2011). Diese Strafandrohung bezog sich ausdrücklich nur auf die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und nicht auch auf die Nichtbezahlung von Arbeitgeberbeiträgen (BGE 113 V 256 S. 259 E. 4b). Der Beschwerdegegner ist nach dieser altrechtlichen Bestimmung zu beurteilen, da die seit dem 1. Januar 2012 in Kraft getretene Regelung in Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 (Art. 87 Abs. 4 AHVG/2018) sich zulasten des Beschwerdegegners auswirkt. Es liegt mithin kein Anwendungsfall der sog. lex mitior-Regel nach Art. 2 Abs. 2 StGB vor, welche die Rückwirkung des milderen Gesetzes vorsieht. Der Gesetzgeber hat die Strafbestimmung in Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 aus Sicht des Arbeitgebers verschärft. Nach der Neufassung in Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2012 bzw. Art. 87 Abs. 4 AHVG/2018 vermag sich der Arbeitgeber mit dem Einwand fehlender Mittel – im Gegensatz zur früheren Vorschrift in Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 – nicht mehr zu entlasten (BGE 6B_1340/2015 des Bundesgerichts vom 17. März 2017 E. 7.3 mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember zur Änderung des Bundesgesetzes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Verbesserung der Durchführung, BBl 2011 543 ff., S. 563). Aufgrund der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 ist die zu dieser Strafbestimmung entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung beizuziehen. Danach sind Arbeitgeber, denen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung die für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge notwendigen Mittel fehlen, nicht strafbar (BGE 117 IV 78 S. 78 Regeste; BGE 122 IV 270 S. 274 E. 2b m.w.H.; siehe BBl 2011 543 ff., a.a.O., S. 563 m.w.H.). In der WBB (Version 5; Randziffer 9008) ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung festgehalten, dass Arbeitnehmerbeiträge nur dann als vom Lohn abgezogen gelten, wenn ein um die Arbeitnehmerbeiträge gekürzter Lohn ausbezahlt wurde. Dies sei indessen nicht der Fall, wenn den Arbeitgebenden im Zeitpunkt der Lohnzahlung die dem Arbeitnehmerbeitrag entsprechenden Mittel fehlten. Eine Zweckentfremdung sei in diesem Fall nicht gegeben (Randziffer 9009). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Version 6 der WBB (ab 1. Januar 2012; Randziffern 9007 f.) lässt diese Rechtsprechung des Bundesgerichts ausser Betracht und ist nicht zu berücksichtigen, da sie sich auf die neurechtliche Regelung von Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2012 bzw. Art. 87 Abs. 4 AHVG/2018 bezieht. Aus den Materialien und der Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 ergibt sich der Grundgedanke der Substraterhaltungspflicht des Arbeitgebers (Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N 3 zu Art. 87 AHVG). Diese ist aber nur dann von Bedeutung, wenn überhaupt ein solches Substrat besteht (vgl. BGE 117 IV 78 S. 78 Regeste und S. 81 E. 2d/aa). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2011 derart hohe Schulden hatte, dass ihm mehrfach der Konkurs angedroht worden ist (U‑act. 1.1.03 ff.; U‑act. 3.1.05). Es ist offensichtlich, dass ihm das Substrat zur Begleichung der Arbeitnehmerbeiträge fehlte, weshalb nicht von einer vorsätzlichen Zweckentfremdung auszugehen ist. Die fahrlässige Erfüllung des in Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 umschriebenen Straftatbestandes ist nicht mit Strafe bedroht (Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 12 Abs. 1 StGB sowie Art. 1 Abs. 1 aAHVG/2011 und Art. 79 ATSG; BGE 113 V 256 S. 260 E. 4c). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die grobe Fahrlässigkeit in Randziffer 8028 WBB bezieht sich auf die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG. Diese Arbeitgeberhaftung ist von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers durch die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen abzugrenzen.
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), dem Beschwerdegegner 2 (1/R), die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/R, mit den Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
20. November 2018 sl