Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Februar 2018
BEK 2017 155
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
**2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. September 2017, SUB 2016 351);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 5. Februar 2016 führte die Kantonspolizei Zürich im Tunnel der Autobahn A3 in Altendorf SZ eine generelle Verkehrskontrolle durch (act. 1, Rn 8; U‑act. 8.1.001, S. 2 f.; U‑act. 10.1.001, Ziff. 7; U-act. 10.1.007, Ziff. 6; U‑act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3, S. 1; Art. 1 f., Art. 4 Ziff. 1, Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N3 vom 25. November 1968 [SRSZ 520.311.1]). Um 03:30 Uhr befuhr A.________ mit dem Personenwagen der Marke Suzuki Swift, SZ xx, den Altendorftunnel von ihrem Wohnort in Ulisbach SG herkommend in Richtung Zürich (U‑act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3, S. 1). An der Triagestelle hielten sich zum erwähnten Zeitpunkt die Polizisten F.________ und J.________ auf (U‑act. 10.1.004, Ziff. 8; U-act. 10.1.008, Ziff. 7; U‑act. 10.2.004, Ziff. 7; U‑act. 10.2.005, Ziff. 7). Ersterer wies A.________ mit erhobenem Arm zum Anhalten zwecks Polizeikontrolle an (act. 1, Rn 8; U‑act. 8.1.001, S. 2; U‑act. 10.1.004, Ziff. 11 f.; U-act. 10.1.008, Ziff. 8 und 11−16; U-act. 10.2.004, Ziff. 7; U-act. 10.2.005, Ziff. 7 und 11 f.). A.________ fuhr mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (U‑act. 10.1.001, Ziff. 22; U‑act. 10.1.004, Ziff. 8 und 22; U‑act. 10.1.006, Ziff. 7 und 42; U‑act. 10.2.004, Ziff. 9 [vgl. hingegen U‑act. 10.1.008, Ziff. 8 und 28]; U‑act. 10.2.005, Ziff. 7 und 10; U‑act. 10.2.006, Ziff. 8 und 10; act. 1, Rn 26) weiter, da sie davon ausgegangen sei, sie werde von der Polizei durchgewinkt (act. 1, Rn 8; U‑act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3, S. 1). An der nachfolgenden Kontrollstelle befanden sich die Polizisten C.________ und K.________ (U‑act. 10.1.001, Ziff. 8; U‑act. 10.1.006, Ziff. 7; U-act. 10.2.006, Ziff. 8). Diese wiesen A.________ erneut mit Handzeichen zum Anhalten an (act. 1, Rn 8; U-act. 10.1.006, Ziff. 7; U-act. 10.2.006, Ziff. 8). A.________ setzte ihre Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort, da sie dies wiederum als Aufforderung zum Weiterfahren gedeutet habe (act. 1, S. 3; U‑act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3, S. 1). Der Personenwagen von A.________ kam erst zum Stillstand, als die Stablampe von C.________ die Frontscheibe des von ihr gelenkten Personenwagens beschädigte (U‑act. 8.1.001, S. 2; vgl. zum Ganzen Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017, E. 1).
B. Am 3. Mai 2016 liess A.________ anlässlich deren polizeilichen Einvernahme als Beschuldigte im Strafverfahren SUB 2016 297 (U‑act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3) erklären, sie möchte Strafantrag und Strafklage gegen C.________ wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens erheben (U‑act. 10.1003, Frage 78). A.________ stellte gleichentags mittels Formulars die entsprechenden Strafanträge (U‑act. 8.1.002; vgl. Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017, E. 2).
C. Die kantonale Staatsanwaltschaft erliess am 2. März 2017 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Nichtbeachtens eines Handzeichens der Polizei im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV und bestrafte sie unter Auferlegung der Verfahrenskosten mit einer Busse von CHF 800.00 (U‑act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3, Dispositiv-Ziff. 1 f. und 4).
D. Am 7. September 2017 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft in dem gegen C.________ als Beschuldigten durchgeführten Strafverfahren was folgt (Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017):
1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122/22 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) wird ** eingestellt** (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
2. Die Zivilansprüche werden von Gesetzes wegen ** auf den Zivilweg verwiesen** (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3. Die Verfahrenskosten von total CHF 700.00 (Gebühren KSTA) gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO).
4. C.________ wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).
5. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 ff. StPO, § 12 Abs. 1 JG).
E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A.________ am 27. September 2017 innert Frist Beschwerde beim Kantonsgericht erheben, mit den folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, vom 7. September 2017 (SUB 2016 351) sei aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Staates.
Zur Begründung führte A.________ im Wesentlichen aus, dass sich die Einstellungsverfügung auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB stütze. Dieser Rechtfertigungsgrund sei nicht gegeben, weil der Grundsatz der Verhältnismässigkeit des polizeilichen Handelns verletzt sei.
F. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten. Im Weiteren verzichtete sie auf Gegenbemerkungen (act. 7, S. 1).
G. Am 25. Oktober 2017 reichte der Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort ein und beantragte Folgendes (act. 10, S. 1):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdegegner begründet seine Anträge damit, dass kein unverhältnismässiges Verhalten seinerseits vorliege und die Voraussetzungen zur Einstellung des Strafverfahrens aufgrund der Annahme eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO gegeben seien;-
in Erwägung:
1. Mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Strafverfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Die Gründe für eine vollständige oder teilweise Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zählt Art. 319 StPO auf. So verfügt die Staatsanwaltschaft nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung, wenn namentlich kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Aus dieser und weiteren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO) ergibt sich der sog. Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1; vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). In Zweifelsfällen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit einem Strafbefehl erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 219 S. 226 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1). Dies gilt nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch (v.a. bei schweren Delikten), wenn ein Freispruch genauso wahrscheinlich erscheint wie eine Verurteilung. Anklage ist in jedem Fall zu erheben, wenn die Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend führte die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Strafverfahren SUB 2016 351 gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Am 7. September 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dieses Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein (E. 3). Zum Rechtfertigungsgrund verwies die Beschwerdegegnerin auf die gesetzlich erlaubte Handlung nach Art. 14 StGB und prüfte die Anwendung der Bestimmungen des PolG (§ 5 f., § 9 Abs. 1 und § 20 Abs. 1).
2. Mit Art. 14 StGB, wonach sich derjenige rechtmässig verhält, der handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist, besteht ein gesetzlich normierter Rechtfertigungsgrund. Unter den Gesetzesbegriff fallen auch rechtliche Bestimmungen des kantonalen Rechts (siehe Kurt Seelmann, Kommentierung des Art. 14 StGB, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Art. 1−110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 14 StGB).
a) Gemäss § 20 PolG darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen (Abs. 1). Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen, wobei diese ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würden (Abs. 2). Unmittelbarer Zwang besteht in der „Einwirkung auf Personen und Sachen durch körperliche Gewalt, etwa mit Hilfsmitteln (z.B. Nagelgurten, Fahrzeuge[n], Tränenreizstoffe[n], Gummischrot, Wasserwerfer[n] und Mehrzweckstöcke[n]) und im äussersten Fall auch durch Schusswaffen“ (Beschluss Nr. 2048/199 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 13; siehe Reinhard Hans, Allgemeines Polizeirecht, Aufgaben Grundsätze und Handlungen, Diss. Bern 1993, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 251). Führt der unmittelbare Zwang zu einer Grundrechtseinschränkung, muss diese durch das öffentliche Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 BV).
Als der Beschwerdegegner und K.________ die Beschwerdeführerin zum Anhalten anwiesen, fuhr diese mit unverminderter Geschwindigkeit weiter, woraufhin der Beschwerdegegner die Lampe gegen das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug fallen liess oder warf (Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017, E. 1 und 5; U‑act. 10.1.001, Ziff. 9, Ziff. 25 und 51) resp. warf (U‑act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3, S. 1 f.; U‑act. 10.2.004, Ziff. 7; U‑act. 10.1.006, Ziff. 7 f., Ziff. 17, Ziff. 19, Ziff. 20 und 63). Indem der Beschwerdegegner mit der Lampe als Eingriffsmittel auf den von der Beschwerdeführerin gelenkten Personenwagen direkt einwirkte und diese zum Anhalten bewegte, schränkte er deren Bewegungsfreiheit als Teil der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und andererseits ihr Eigentumsrecht gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ein. Aufgrund dieser Grundrechtseinschränkungen musste das staatliche Handeln des Beschwerdegegners im öffentlichen Interesse erfolgen und verhältnismässig sein (siehe Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Gianfranco Albertini/Thomas Armbruster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196−457 StPO, Art. 1−54 JStPO, 2. A., Basel 2014, N 7 zu Art. 215 StPO).
aa) Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend die Verhältnismässigkeit der vom Beschwerdegegner angewandten Massnahme. Nach § 5 Abs. 1 PolG müssen polizeiliche Handlungen zur Wahrung oder Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes geeignet und erforderlich sein. Sie sollen keine Nachteile zur Folge haben, die schwerer wiegen als der verfolgte Zweck.
Zunächst ist fraglich, welchen Zweck der Beschwerdegegner verfolgte, als er das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit dem Wurf resp. Fallenlassen der Lampe zum Stillstand brachte. Gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner ausgesagt haben, dass er auch nicht wisse, weshalb er das getan habe – das sei aus einem momentanen Reflex gewesen (U‑act. 10.1.003, Ziff. 71). Der Beschwerdegegner nannte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson (Geschädigter) keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin angehalten worden sei, sondern verwies auf seinen Polizeikollegen F.________ (U‑act. 10.1.001, Ziff. 11). Zum Grund für die von ihm vorgenommene Anhaltung der Beschwerdeführerin befragte ihn die Beschwerdegegnerin nicht. Es ist deshalb ungewiss, was das Handeln des Beschwerdegegners tatsächlich auslöste bzw. in welchem öffentlichen Interesse es erfolgte. Im Rahmen der weiterzuführenden Strafuntersuchung ist folglich zu prüfen, ob sich der Wille des Beschwerdegegners auf die Abwehr einer Gefahr für seine eigenen (U‑act. 10.1.006, Ziff. 19 und 44 f.) oder fremde Rechtsgüter (insbesondere seiner Polizeikollegin [U‑act. 10.1.001, Ziff. 24 und 29 f. sowie U‑act. 10.2.006, Ziff. 8 und 16] oder allenfalls weiterer Personen [U‑act. 10.1.001, Ziff. 8; U‑act. 10.1.006, Ziff. 7; U‑act. 10.1.008, Ziff. 8; U‑act. 10.2.004, Ziff. 7; U‑act.10.2.006, Ziff. 8]) richtete oder ob er die Massnahme einzig zur Anhaltung der die Kontrolle mutmasslich durchbrechenden Beschwerdeführerin vornahm.
bb) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist ultima ratio (siehe Reinhard, a.a.O., S. 252). Wie auch der Regierungsrat in den Materialien ausführt, ist die Ausübung unmittelbaren Zwangs nur dann zulässig, wenn andere Mittel nicht zum Ziel führen. Sei die Anwendung von solchem Zwang erforderlich, so sei von denjenigen Mitteln, die einen raschen und sicheren Erfolg gewährleisten würden, dasjenige zu wählen, das voraussichtlich am wenigsten schade (vgl. zum Ganzen Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 13). Ein milderes Mittel wäre namentlich dann gegeben, wenn die polizeilichen Aufgaben genauso gut hätten erfüllt werden können wie durch das Einwirken mit der Lampe auf den Personenwagen der Beschwerdeführerin (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 252). In diesem Fall wäre das Werfen resp. das Fallenlassen der Stablampe nicht erforderlich gewesen, um das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zum Stillstand zu bringen.
Gemäss der Aussage des Beschwerdegegners bei seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson (Geschädigter) ging er davon aus, dass das Verwenden der Lampe das mildeste Mittel dargestellt habe, um das Fahrzeug anzuhalten. Ein Schusswaffeneinsatz sei seinen Ausführungen nach nicht gerechtfertigt gewesen (U‑act. 10.1.001, Ziff. 45). Aus den Akten ergibt sich aber auch, dass F.________ und J.________ mit ihrem Patrouillenfahrzeug der Beschwerdeführerin hätten folgen wollen (U‑act. 10.1.004, Ziff. 9; U‑act. 10.1.004, Ziff. 9; U‑act. 10.1.008, Ziff. 9; U‑act. 10.1.001, Ziff. 13). Eine solche Nacheile i.S.v. Art. 216 StPO – infolge des Nichtbeachtens eines Handzeichens der Polizei – könnte unter gewissen Umständen eine mildere Massnahme sein. Dasselbe gilt für die unmittelbare Sicherung und nachträgliche Auswertung der Videoaufzeichnung im Tunnel, um die Beschwerdeführerin mittels Autokennzeichen ausfindig zu machen (U-act. 8.1.006). Vorliegend ist jedoch unklar, ob der Beschwerdegegner namentlich von der beabsichtigten Nacheile durch die Polizeiangehörigen bei der Triagestelle zum Tatzeitpunkt tatsächlich Kenntnis hatte bzw. nehmen konnte. In seiner Einvernahme sagte er aus, dass ihm seine Polizeikollegen bei der Triagestelle gesagt hätten, dass sie in diesem Moment auf dem Weg zum Patrouillenwagen gewesen seien, weil sie der fehlbaren Lenkerin hätten folgen wollen (U-act. 10.1.001, Ziff. 13). Ob er dies selbst zum Tatzeitpunkt wahrnahm, ergibt sich nicht aus dieser Aussage. Ebenso bleibt fraglich, wie die zum Tatzeitpunkt anwesenden Polizeiangehörigen bei einem mutmasslichen Durchbruch (act. 10.1.001, Ziff. 9; U‑act. 10.1.004, Ziff. 10 und 43; U‑act. 10.1.006, Ziff. 7 und 9) polizeitaktisch vorzugehen beabsichtigten. Es ist deshalb im Rahmen des Untersuchungsverfahrens insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob allenfalls das Vorgehen mittels Nacheile bereits vorgängig unter den beiden Patrouillen abgesprochen worden war.
cc) Das staatliche Handeln ist gerechtfertigt, soweit der Zweck und die Wirkung des staatlichen Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis stehen (sog. Verhältnismässigkeit i.e.S.; siehe Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006 und Zürich/Basel/Genf 2006, Rn 615; vgl. Reinhard, a.a.O., S. 200 m.w.H.).
Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage unklar, was der Beschwerdegegner mit dem Fallenlassen resp. Werfen der Lampe auf das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug bezweckte (siehe Ausführungen oben zu E. 1a/bb). Es ist somit keine Abwägung möglich, ob der staatliche Eingriff durch ein das private Interesse − insbesondere am Erhalt des Eigentums − überwiegende öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Diese Frage nach dem Eingriffszweck ist zu klären, bevor eine abschliessende Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs erfolgen kann.
Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit ist abgesehen davon unklar, ob der Beschwerdegegner die Lampe fallen liess oder gegen die Frontscheibe warf. Im Strafbefehlsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ging die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz davon aus, dass der Beschwerdegegner die Lampe warf (Strafbefehl SUB 2016 297 vom 2. März 2017, S. 1 f.). In der angefochtenen Einstellungsverfügung hingegen hält die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdegegner habe die Lampe fallen gelassen (Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017, E. 1 und 5). Der Beschwerdegegner sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2016 als Auskunftsperson (Geschädigter) aus, er habe, als das Auto auf seiner Höhe gewesen sei, die Lampe in dessen Frontscheibe fallen lassen. Dies, nachdem er von der Fahrbahn zurückgegangen sei, weil er realisiert habe, dass das Auto weitergefahren sei (U-act. 10.1.001, Ziff. 9). In derselben Einvernahme machte der Beschwerdegegner weiter geltend, er habe seine Lampe gegen die Fahrzeugfront fallen gelassen und diese habe die Frontscheibe des Autos getroffen (U-act. 10.1.001, Ziff. 25). Auch zum Abschluss der Einvernahme spricht der Beschwerdegegner nochmals vom Fallenlassen der Lampe (U-act. 10.1.001). In der delegierten Einvernahme vom 6. Februar 2017 sagte J.________ als Zeuge aus, er habe den Vorfall nicht gesehen und vom Beschwerdegegner erfahren, dass dieser die Taschenlampe in die Frontscheibe geworfen habe (U-act. 10.2.004, Ziff. 7). K.________, welche an diesem Abend mit dem Beschwerdegegner patrouillierte, äusserte sich mehrmals dazu, dass die Maglite (Stablampe) geflogen sei (U-act. 10.1.006, Ziff. 7 und 19). Sie nannte auf die Frage hin, wer die Lampe geworfen habe, den Beschwerdegegner (U-act. 10.1.006, Ziff. 8). lm weiteren Verlauf der Einvernahme sagte K.________ aus, sie habe dann den Lampenwurf gesehen (U-act. 10.1.006, Ziff. 17). Ausserdem äusserte sie sich zur Distanz, aus welcher die Lampe geworfen worden war. Sie sagte aus, dass sie es nicht genau sagen könne; es könne aber nicht weit gewesen sein, sonst hätte er (der Beschwerdegegner) nicht so gut getroffen (U-act. 10.1.006, Ziff.63). Die Frage, ob der Einvernehmende es richtig verstehe, dass C.________ die Lampe der Fahrzeuglenkerin entgegengeworfen habe, bejahte K.________ (U-act. 10.1.006, Ziff. 20). Aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen bleibt zu klären, ob der Beschwerdegegner die Lampe warf oder ob er sie fallen liess.
b) Falls der Wurf resp. das Fallenlassen der Taschenlampe als Massnahme zur Anwendung von unmittelbarem Zwang unverhältnismässig war und nicht unter § 20 PolG fiele, wäre i.S. des Grundsatzes der Subsidiarität zu prüfen, ob die polizeiliche Generalklausel das Verhalten des Beschwerdegegners rechtfertigen würde. Der Grundauftrag der Polizei besteht in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 4). Die Erfüllung des polizeilichen Grundauftrags setzt die Befugnis voraus, notfalls in die Freiheitsrechte Einzelner einzugreifen (Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 4). Die polizeiliche Generalklausel erfasst die gesamte Palette der polizeiliche Handlungsmöglichkeiten (Beschluss Nr. 2048/1999 des Regierungsrats vom 21. Dezember 1999, S. 8). Aufgrund ihrer generell-abstrakten Umschreibung ist die polizeiliche Generalklausel eng auszulegen. Die polizeiliche Generalklausel ermächtigt die Polizeiorgane, Massnahmen zum Schutz der Polizeigüter zu treffen, um schwere und unmittelbare Gefahren abzuweisen oder erfolgte schwere Störungen zu beseitigen (BGE 128 I 327, S. 336 und 340, E. 3.2 und 4.2; siehe Reinhard, a.a.O., S. 157 und 159 f.; vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV). Nach § 5 Abs. 2 PolG können dementsprechend unaufschiebbare polizeiliche Massnahmen ohne anderweitige gesetzliche Grundlage nur getroffen werden, um ernste Störungen und Gefahren für die Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Auch bei Vorliegen einer Gefahrensituation nach § 5 Abs. 2 PolG sind die Elemente des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit richtig anzuwenden. Dies kann Polizeiangehörige vor grosse Anforderungen stellen, was sie aber aufgrund ihrer entsprechenden Ausbildung nicht der Verantwortung enthebt, ihre in einer Extremsituation möglicherweise einer realitätsgerechten Reflexion entgegenstehenden Emotionen und Affekte zu kontrollieren sowie dann als auch zuvor die richtigen und strafrechtlich verantwortbaren Entscheidungen zu treffen (vgl. zum Ganzen Urteil STK 2014 42−44 des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Januar 2015, E. 4a; act. 1, S. 9).
Vorliegend fuhr die Beschwerdeführerin nicht direkt auf die Polizisten zu (U‑act. 10.1.001, Ziff. 26; U‑act. 10.1.004, Ziff. 26; U‑act. 10.1.008, Ziff. 33; U‑act. 10.2.004, Ziff. 16; a.M. Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017, E. 5). Es könnte jedoch aufgrund der Aussagen der Polizeiangehörigen, dass sie bei der Triagestelle dem von der Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gelenkten Fahrzeug zur Vermeidung einer Kollision hätten ausweichen müssen, eine direkte und unmittelbare Gefahr erkannt werden (U‑act. 10.1.004, Ziff. 8, 24, 27 und 29 f.; U‑act. 10.1.008, Ziff. 8, Ziff. 30−38 und 42; U-act. 10.2.004, Ziff. 7; U‑act. 10.2.005, Ziff. 7). Fraglich ist, ob im Zusammenhang mit der durch die Beschwerdeführerin begangenen Übertretung wegen Nichtbeachten eines Handzeichens der Polizei (U‑act. 15.1.005.07/act. 1, KB 3, Dispositiv-Ziff. 1 f. und 4) eine Gefahrensituation vorlag, die als schwer zu qualifizieren ist. Bei der Beurteilung der Schwere der Gefahr kommt es auf das Gewicht des betroffenen Polizeigutes an, wobei letzteres vorliegend nicht genügend erstellt ist (siehe Reinhard, a.a.O., S. 160; siehe Ausführungen oben zu E. E. 1a/bb und 1a/cc). Mit Leib und Leben wären grundsätzlich bedeutende Rechtsgüter gegeben. So musste der Beschwerdegegner nach eigener Aussage dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin ausweichen, da er – wie seine Polizeikollegin – sonst wohl von diesem Auto gestreift worden wäre (U‑act. 10.1.001, Ziff. 9, Ziff. 24 f., Ziff. 27−30, Ziff. 32 und 41). Die Frage, ob das Verhalten der Autofahrerin zu einer konkreten Gefährdung der Polizisten führte, verneinte der Beschwerdegegner allerdings mit der Begründung, dass sie hätten zurückweichen können (U‑act. 10.1.001, Ziff. 43). Er habe gemäss eigener Aussage nicht selber gesehen, wie die Beschwerdeführerin den ersten Anhalteort durchfahren habe, sondern er habe nur F.________ rufen gehört (U‑act. 10.1.001, Ziff. 33). Dementsprechend habe er nicht beurteilen können, ob eine konkrete Gefährdung der Polizisten an der ersten Anhaltestelle bestanden habe (U‑act. 10.1.001, Ziff. 35). Nach diesen Aussagen bleibt die Frage weiterhin bestehen, weshalb der Beschwerdegegner die Lampe gegen den von der Beschwerdeführerin gelenkten Personenwagen fallen liess resp. warf und diese damit zum Anhalten brachte. Dies gilt es vorab zu klären, um die konkrete Gefahrensituation zu eruieren und allenfalls eine direkte und unmittelbare Gefahr i.S. der polizeilichen Generalklausel zu begründen.
c) Aufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschwerdegegner eine besondere Rechtsstellung zukommt, durch die sein Verhalten i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt war. Der mit seiner Handlung verfolgte Zweck ist bislang unklar, weshalb die Verhältnismässigkeit des von ihm ausgeübten unmittelbaren Zwangs nicht festgestellt und auch das Vorliegen einer ernsten Störung und Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nicht beurteilt werden kann. Die Strafuntersuchung ist deshalb weiterzuführen und der Beschwerdegegner insbesondere einzuvernehmen, weshalb er – trotz der beabsichtigten Nacheile seiner Polizeikollegen – die Lampe gegen den von der Beschwerdeführerin gelenkte Personenwagen zu deren Anhaltung fallen liess bzw. warf. Bei der erneuten Befragung des Beschwerdegegners als Beschuldigter ist auf das Wissen zum Tatzeitpunkt abzustellen und nicht auf die erst nachträglich gewonnene Kenntnis aller und in Ruhe präzis abgewogener Umstände der Ausgangssituation. Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdegegners ist ebenso entscheidend, welche Folgen er an sein Handeln zum Tatzeitpunkt knüpfte bzw. ob er dieses für strafbar oder (allenfalls im Rahmen eines Irrtums) für straffrei hielt. Er ist namentlich einzuvernehmen, ob er sich durch seine Handlung gerechtfertigt oder gar entschuldigt sah. Schliesslich bleibt zu klären, ob der Beschwerdegegner die Lampe fallen liess oder ob er diese warf.
3. Im Gesamten gesehen erweist sich der Sachverhalt nicht als derart erstellt, dass von „klarer Straflosigkeit“ gesprochen werden könnte, weshalb das Verfahren nicht nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
4. Die angefochtene Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017 ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 ist ihr nach definitiver Verfahrenserledigung aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Entschädigung (Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2011 162 vom 20. März 2013, E. 6; Art. 433 Abs. 1 StPO; gegenüber dem Beschuldigten mangels Antrags, Bezifferung und Belegung der Forderung [act. 1, S. 2], siehe Art. 433 Abs. 2 StPO; betreffend den Beschwerdegegner hinsichtlich der Kostenauferlegung siehe Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO und der Entschädigung siehe 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Einstellungsverfügung SUB 2016 351 vom 7. September 2017 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zulasten des Kantons Schwyz. Der Beschwerdeführerin ist die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 von der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die kantonalen Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonalen Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
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