Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. Oktober 2017
BEK 2017 154
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 14. März 2017, SEO 2016 28);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft March gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 14. März 2017 am 16. März 2017 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 25. September 2017 zugestellt wurde;
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 16. Oktober 2017 endete, keine Berufungserklärung einging;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 überdies mitteilte, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R, inkl. KG-act. 3), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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26. Oktober 2017 kau