Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 8. November 2017
BEK 2017 153
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 12. September 2017, ZES 2017 08);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau mit Verfügung vom 12. September 2017 dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 234‘749.80, Fr. 234‘749.80 und Fr. 2‘400.00 erteilte, die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 800.00 der Gesuchsgegnerin auferlegte und diese verpflichtete, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;
dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 25. September 2017 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem sie im Wesentlichen um eine „Frist-erstreckung der Antwortfrist zum Entscheid des Bezirksgerichtes Gersau aus gesundheitlichen Gründen zu einer Einreichung einer Beschwerde in Sachen B.________“ bittet, aber auch auf Aufforderung hin (Verfügung vom 26. September 2017, KG-act. 3) keine weitere Erklärungen eingab und ausser dem vorinstanzlichen Entscheid keinerlei Beilagen einreichte;
dass die Beschwerdefrist am 25. September 2017 ablief (s. Vi-act. 14), die Gesuchsgegnerin die Beschwerdeschrift am 25. September 2017 der Post übergab (KG-act. 1) und dass deshalb die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist ohnehin nicht mehr hätte verbessert werden können;
dass die Gesuchsgegnerin mithin die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde offenkundig nicht erfüllte und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
dass eine Parteientschädigung mangels Fristansetzung zur Beschwerdeantwort und also mangels Aufwands nicht zuzusprechen ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 471‘899.60.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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8. November 2017 kau