Challenge to debt-collection service costs dismissed

BEK 2017 151Übriges Gericht27.12.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court, acting as the higher cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy, reviewed an appeal against a March district court order that had rejected a challenge to CHF 8.00 in service costs for a payment order. It held that the enforcement office may determine the mode of service, that the appellant did not contest the amount itself, and that new factual assertions raised only on appeal could not be heard. Because the appellant repeatedly brought the same issue again despite earlier adverse decisions, the court found the appeal vexatious and imposed CHF 200 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; service costs in debt enforcement and prohibition of new allegations on appeal. The enforcement office has discretion to determine the manner of service of a payment order; a debtor cannot demand a specific service method in order to avoid or reduce the statutory service costs. In cantonal supervisory appeal proceedings, new requests, facts and evidence are inadmissible. Repeatedly reasserting the same issue after multiple adverse decisions may justify an allocation of costs for vexatious litigation under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Dezember 2017

BEK 2017 151

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,

betreffend

Zustellungskosten (Betreibung Nr. xx)

(Beschwerde gegen den Entscheid [recte: Verfügung] des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 5. September 2017, APD 2017 19);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Betreibungskreis Altendorf Lachen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xx mit Zahlungsbefehl vom 16. August 2017 aufforderte, den Betrag von Fr. 13'303.15 nebst Zins, Verzugsschaden und Kosten zu bezahlen und dabei die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls auf Fr. 103.30 bezifferte (Vi-act. KB 1);

  • dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. August 2017 (Vi-act. 1) beim Bezirksgericht March beantragte, die Betreibungskosten in dieser Betreibung um Fr. 8.00 zu reduzieren;

  • dass der Bezirksgerichtspräsident diese Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2017 abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 überband;

  • dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 19. September 2017 (Postaufgabe) anficht und dabei den folgenden Antrag stellt (KG-act. 1):

Es gilt der Antrag inkl. Begründung des Rechtsbegehrens vom 21.8.2017

  • dass bei der Vorinstanz die Akten eingeholt wurden, dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4) und das Betreibungsamt den Antrag stellt, die Beschwerde "in allen Teilen" abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

  • dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar vorbringt, die Vereinfachung und die Kostenersparnis der Betreibungszustellung mittels Abholungseinladung sei weder unzulässig noch erforderlich, diese Argumentation jedoch an der Sache vorbeigeht, weil letztlich massgebend ist, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Betreibungsamt entscheidet, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei und das Bundesgericht auch explizit festgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer trotz einer inzwischen verbreiteten Praxis nicht gefolgt werden könne, wenn er in jedem Fall auf einer Abholungseinladung bestehe (BGer Urteile 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2 und 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1);

  • dass bei dieser Rechtslage unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer weder eine postalische noch eine "Haustüranlieferung" zu Fr. 8.00 verlangt hat;

  • dass der Beschwerdeführer die Höhe der Zustellungsauslagen von Fr. 8.00 nicht anficht und die Beschwerde hinsichtlich dieser Zustellungskosten somit abzuweisen ist;

  • dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, weshalb auf die erst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente und Behauptungen, sämtliche Betreibungsämter des Kantons Schwyz würden mittels Abholungseinladung zustellen, die Befolgungsquote der Abholungseinladung liege über 90 Prozent, das Betreibungsamt stelle vor der Abholungseinladung jeweils "fiktiv" die Betreibung an der Haustüre zu, um die Zustellkosten von Fr. 8.00 einzukassieren, das Betreibungsamt arbeite defizitär zu Lasten der Öffentlichkeit und sei an hohen Gebühren interessiert, wiederholt habe sich das Betreibungsamt dahingehend geäussert, dass es selbst die Aufsichtsbehörde sei und wenn nicht gespurt werde, würde es auspacken, schliesslich habe es das Geschäft mit der Armut vom Präsidenten erlernt, usw. nicht einzutreten ist;

  • dass dem Beschwerdeführer im Übrigen die Rechtslage betreffend das Sportelsystem im Kanton Schwyz bereits mit Verfügung BEK 2016 128 vom 7. Oktober 2016 ausführlich dargelegt worden ist und er unter anderem darauf hingewiesen worden ist, dass die Besoldung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter gemäss Art. 3 SchKG Sache der Kantone ist, nebst einer Anstellung im Fixlohn in der Schweiz immer noch Sportelsysteme und Mischsysteme bestehen, der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf § 75 Abs. 2 JG am 21. Juni 2011 (RRB Nr. 650/2011) Richtlinien für die Ausrichtung eines Festgeldes (Wartgeldes) zusätzlich zu den Sporteln erlassen habe und der Beschwerdeführer somit für sein Anliegen auf den politischen, bzw. allenfalls verwaltungsrechtlichen Weg zu verweisen sei;

  • dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

  • dass der Beschwerdeführer die gleiche Rechtsfrage trotz mehrerer abschlägiger Entscheide (auch des Bundesgerichts) erneut vor das Kantonsgericht bringt, er somit mutwillig prozessiert und ihm deshalb die Verfahrenskosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG aufzuerlegen sind;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

29. Dezember 2017 kau

Schlagwörter

debt enforcementservice costspayment orderappeal inadmissibilitynew allegationsvexatious litigationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 8.00 service costs for the payment order should be reduced

Extrahierter Entscheid

The complaint was dismissed; the service costs were upheld.

Extrahierte Begründung

The enforcement office decides how the payment order is served. The appellant did not challenge the amount itself, and the invoked arguments did not undermine the cost item.

Kernrechtsfrage

Whether new factual allegations and arguments could be considered on appeal

Extrahierter Entscheid

The new allegations were not considered.

Extrahierte Begründung

Under Art. 326 para. 1 CPC, new requests, facts, and evidence are barred in appeal proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether procedural costs should be imposed on the appellant for abusive litigation

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant because he litigated mutinously after repeated negative decisions.

Extrahierte Begründung

The same legal issue had already been decided several times, including by the Federal Supreme Court; the appeal was therefore vexatious.

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