Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. Oktober 2017
BEK 2017 150
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 8. September 2017, SUI 2017 939);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2017 entschied, keine Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegen A.________ zu eröffnen und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass A.________ gemäss Beschluss des Bezirksrates Gersau vom 13. Januar 2017 bereits mit einer Ordnungsbusse von Fr. 8'400.00 bestraft worden sei, er nicht in der gleichen Sache ein zweites Mal bestraft werden könne und dass betreffend der Straftatbestände des Bauens ohne Bewilligung und des Verstosses gegen die Schutzverordnung des Bezirkes Gersau ein separater Strafbefehl ergehen werde;
dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde vom 18. September 2017 unter Bezugnahme auf (einen nicht beigelegten) Strafbefehl und die Nichtanhandnahmeverfügung "Einsprache betreffend Steinrollierung inkl. Aufschüttung (zurückschneiden von geschützten Hecken" erhebt (KG-act. 1);
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2017 (KG-act. 2) darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschwerde keinen Antrag enthält, der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2017 nicht beschwert ist, für ein allfälliges Einspracheverfahren betreffend den Strafbefehl die Staatsanwaltschaft zuständig ist und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen unter Androhung des Nichteintretens gesetzt worden ist;
dass der Beschwerdeführer mit verbesserter Eingabe vom 4. Oktober 2017 beantragt, freigesprochen zu werden und von einer Busse abzusehen, weil er die geschützten Hecken nie unter einen Meter ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten habe, er sich dem Beschluss des Bezirksrates Gersau gefügt und alles wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt habe (KG-act. 3);
dass der Beschwerdeführer mit der verbesserten Eingabe zwar einen Antrag (auf Freispruch) stellt, sich aus der Begründung indessen ergibt, dass sich dieser Antrag auf den im Strafbefehlsverfahren zu beurteilenden Straftatbestand bezieht bzw. beziehen muss;
dass die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben kann und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO alsdann die weiteren Beweise abnimmt, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind, mithin nicht die Beschwerdeinstanz, sondern die Staatsanwaltschaft zur Behandlung einer Einsprache gegen den Strafbefehl zuständig ist;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen entgegen der Nachfristansetzung nicht darlegt, inwieweit er durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert ist, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein geschütztes rechtliches Interesse Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist und bei fehlender Beschwer ein Prozessurteil ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 1 zu Art. 382 StPO);
dass somit mangels Zuständigkeit für die Behandlung der Einsprache gegen den Strafbefehl und mangels Beschwer hinsichtlich der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Je eine Kopie der Eingabe vom 18. September 2017 und der verbesserten Beschwerde vom 4. Oktober 2017 gehen zur weiteren Behandlung im Strafbefehlsverfahren an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, mit den Beilagen gemäss Dispositivziffer 2), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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10. Oktober 2017 kau