Appeal dismissed as late in arrest proceedings

BEK 2017 147Übriges Gericht11.10.2017Inadmissible

Zusammenfassung

A party appealed a Schwyz district court order on arrest and arrest objection. The Kantonsgericht held the appeal inadmissible because the challenged decision was deemed served on 1 September 2017, the ten-day deadline expired on 11 September 2017, and fax transmission did not preserve the deadline; the post had received the filing only on 12 September 2017. The court therefore refused to enter into the appeal and, exceptionally, waived court costs and party compensation.

Regest

Art. 143 Abs. 1 ZPO; Fristwahrung durch Postaufgabe und fehlende fristwahrende Wirkung der Faxübermittlung; verspätete Beschwerde im Arrestverfahren führt zum Nichteintreten. Massgeblich ist die rechtzeitige Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag der Rechtsmittelfrist; eine blosse Faxeingabe wahrt die Frist nicht. Wird die Eingabe erst nach Fristablauf postalisch aufgegeben, ist auf das Rechtsmittel präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Kosten können ausnahmsweise erlassen werden; bei fehlendem Aufwand ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 11. Oktober 2017

BEK 2017 147

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Arrest und Arresteinsprache

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 31. August 2017, ZES 2017 127);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2017 „Widerspruch“ gegen die Verfügung vom 31. August 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz betreffend Arrest und Arresteinsprache einlegte (KG-act. 1);

  • dass diese Eingabe als Beschwerde entgegengenommen wurde;

  • dass die vom Beschwerdeführer monierte Verfügung dessen Rechtsvertreter am 1. September 2017 zuging;

  • dass die Eingabe vom 11. September 2017, welche der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 11. September 2017 vorab per Fax zukommen liess, am 12. September 2017 der Deutschen Post übergeben wurde;

  • dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung seiner Eingabe zu äussern (KG-act. 4);

  • dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird;

  • dass, nachdem die angefochtene Verfügung am 1. September 2017 als zugestellt gilt, Fax-Eingaben keine fristwahrende Wirkung haben und die Beschwerde nicht am 11. September 2017, dem letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist die Eingabe vom 11. September 2017 somit verspätet, weshalb darauf präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;

  • dass auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten und mangels Aufwands keine Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu sprechen ist;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

11. Oktober 2017 kau

Schlagwörter

arrestappeal deadlinefax filingpostage datenon-entrycost waiver