BEK 2017 147•BEK 2017 147 - Arrest und Arresteinsprache
BEK 2017 147Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)11.10.2017
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 11. Oktober 2017
BEK 2017 147
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Arrest und Arresteinsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 31. August 2017, ZES 2017 127);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2017 „Widerspruch“ gegen die Verfügung vom 31. August 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz betreffend Arrest und Arresteinsprache einlegte (KG-act. 1);
dass diese Eingabe als Beschwerde entgegengenommen wurde;
dass die vom Beschwerdeführer monierte Verfügung dessen Rechtsvertreter am 1. September 2017 zuging;
dass die Eingabe vom 11. September 2017, welche der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 11. September 2017 vorab per Fax zukommen liess, am 12. September 2017 der Deutschen Post übergeben wurde;
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung seiner Eingabe zu äussern (KG-act. 4);
dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird;
dass, nachdem die angefochtene Verfügung am 1. September 2017 als zugestellt gilt, Fax-Eingaben keine fristwahrende Wirkung haben und die Beschwerde nicht am 11. September 2017, dem letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist die Eingabe vom 11. September 2017 somit verspätet, weshalb darauf präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;
dass auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten und mangels Aufwands keine Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu sprechen ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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11. Oktober 2017 kau