BEK 2017 146•BEK 2017 146 - Sperre und Beschlagnahme
BEK 2017 146Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)10.10.2017
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. Oktober 2017
BEK 2017 146
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschwerte Dritte und Beschwerdeführerin,
und
B.________, Beschuldigter, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Sperre und Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. August 2017, SUB 2014 258);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass am 30. August 2017 die kantonale Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen B.________ betreffend Urkundenfälschung, Betrug, etc. unter anderem die umgehende Sperre und Beschlagnahme des bei der E.________ AG (Bank) auf die Ehefrau des Beschuldigten, A.________, lautende Bankkonto Konto-Nr. xx über einen Betrag von Fr. 49‘000.00 verfügte;
dass gegen diese Verfügung der Beschuldigte am 8. September 2017 und A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben (KG-act. 1a und 1b);
dass die Beschwerdeführerin mit der vom Beschuldigten mitunterzeichneten Eingabe vom 29. September 2017 die Beschwerde vom 8./13. September 2017 zurückzog (KG-act. 5), weshalb das Verfahren in Anwendung von § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist;
dass zweitinstanzlich ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und mangels Umtriebe keine Entschädigungen zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, z.K.), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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10. Oktober 2017 kau