Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. Oktober 2017
BEK 2017 145
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2.****C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. August 2017, SUB 2017 486);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. August 2017 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ (Polizist) durchgeführt würde;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. September 2017 folgende Rechtsbegehren stellt:
1. Die Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Amtsmissbrauchs sei an die Hand zu nehmen.
2. Die Strafuntersuchung sei auf die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln auszudehnen.
3. Unter Einbezug der Akten aus dem Verfahren BEK 2017 126
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2017 aufgefordert worden ist, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 bis spätestens 29. September 2017 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 4);
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2017 mitteilt, er sei nicht in der Lage, die geforderte Sicherheitsleistung aufzubringen, weil er arbeitslos sei, er aber nicht glaube, dass ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt würde, weil er ein Eigenheim besitze (KG-act. 8) und dass er die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;
dass der Beschwerdeführer somit bewusst keinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung stellt und deshalb darauf zu verzichten ist, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beibringung der für eine Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nötigen Belege anzusetzen, bei der Höhe der Gerichtskosten jedoch auf seine finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist;
dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO auch keine Nachfrist angesetzt werden muss (BSK StPO - Martin Ziegler, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, N 7 zu Art. 383 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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10. Oktober 2017 kau