Appeal proceedings discontinued after settlement

BEK 2017 138Übriges Gericht07.11.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dealt with an appeal against the district court’s refusal of provisional legal enforcement. After the parties concluded a settlement on 11 October 2017 and the appellant requested discontinuance, the court held that the settlement had the effect of a final judgment and that the appeal proceedings had to be discontinued. It ordered the second-instance court costs of CHF 300 to be borne by the appellant, to be set off against the advance payment, and instructed the court registry to refund CHF 700. No party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 241 Abs. 2–3 ZPO; Art. 109 Abs. 1 ZPO; Abschreibung des Verfahrens nach gerichtlichem oder aussergerichtlichem Vergleich: Ein Vergleich entfaltet die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids; das hängige Verfahren ist abzuschreiben. Enthält der Vergleich eine Kostenregelung, ist diese für die Kostenverteilung massgebend; bei einem Vergleich im Sinn von Art. 109 Abs. 1 ZPO trägt jede Partei die Kosten nach Massgabe der Vereinbarung, und Parteientschädigungen sind grundsätzlich nicht zuzusprechen. Die Abschreibung kann präsidial verfügt werden, sofern das kantonale Recht dies vorsieht (vgl. § 40 Abs. 2 JG).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 7. November 2017

BEK 2017 138

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 18. August 2017, ZES 2017 80);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Gesuchstellerin die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 18. August 2017, mit welcher das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 15. Februar 2017 abgewiesen wurde, mit Beschwerde vom 31. August 2017 anfocht;

  • dass die Parteien mit Datum vom 11. Oktober 2017 den folgenden Vergleich abschlossen (KG-act. 9/1):

1. E.________ zieht die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe betreffend provisorische Rechtsöffnung vom 31.08.2017 innert 5 Tagen nach Erfüllung der weiteren Punkte der Vereinbarung beim Kantonsgericht Schwyz zurück (Verfahren BEK 2017 138). Sollte bis dahin ein Entscheid des Kantonsgerichts ergangen sein, wird E.________ die Forderung über CHF 328'000.00 nicht weiter verfolgen. Allfällige Gerichtskosten gehen zu Lasten von E.________. Die Parteikosten tragen beide Parteien selber. Eine Kopie des Schreibens ans Kantonsgericht Schwyz stellt E.________ an G.________ zu.

2. E.________ zieht die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe mit Rückzug der Beschwerde gemäss Ziffer 1 zurück. Sie verlangt beim Betreibungsamt die Löschung des Betreibungsregistereintrages.

3. G.________ zieht das Gesuch um Mietzinsherabsetzung bei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Luzern innert 5 Tage ab Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurück. Die hinterlegten Mietzinse im Umfang von CHF 60'000.00 stehen E.________ zu. Entsprechend weist G.________ die Schlichtungsbehörde an, den Betrag an E.________ zu überweisen. Eine Kopie des Schreibens an die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Luzern stellt G.________ an E.________ zu.

4. E.________ erklärt hiermit ihr Einverständnis, dass G.________ mit der H.________ AG über das Mietobjekt F.________strasse yy, einen Mietvertrag abschliesst. E.________ verzichtet auf ihre Mietrechte. E.________ und H.________ AG schlossen eine entsprechende Vereinbarung, die G.________ vorliegt.

5. Der Untermietvertrag zwischen den Parteien über das Mietobjekt F.________strasse yy, wird gemäss der in Ziffer 4 genannten Vereinbarung per 31. Juli 2017 aufgehoben. G.________ schuldet E.________ vorbehältlich der bei der Schlichtungsstelle hinterlegten Mietzinse weder Mietzins noch Nebenkosten oder andere Entschädigungen. Hingegen schuldet die G.________ der Vermieterin H.________ AG Nebenkosten seit Mai 2017. Unter diesem Titel hat G.________ gegen E.________ keine Ansprüche.

6. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde per 30. November 2016 aufgehoben. E.________ erhielt einen Lohnausweis. Ihr stehen keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr zu.

7. E.________ hat gegen G.________ keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung.

8. Die Parteien bewahren über diese Vereinbarung Stillschweigen. Ausgenommen ist nur die Offenbarung aus zwingenden Gründen (Gesetz, Abwehr, Vollstreckung). Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Offenbarung, ist die Gegenseite zu informieren und deren Zustimmung einzuholen.

9. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinander gesetzt, vorbehalten bleibt nur die Zahlung der bei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Luzern hinterlegten Mietzinse im Umfang von CHF 60'000.00 an E.________ (vgl. Ziff. 3).

10. Dieser Vertrag steht unter folgender Bedingung: Kommt kein Mietvertrag zwischen G.________ und dem Grundeigentümer (H.________ AG) über das Mietobjekt F.________strasse yy, zustande, verzichtet E.________ nicht auf ihre Mietrechte am Mietobjekt und tritt ihren Mietvertrag mit dem Grundeigentümer an G.________ ab, alles mit Wirkung ab Vertragsunterzeichnung.

11. G.________ erwirbt das gesamte Inventar im Mietobjekt als Sachgesamtheit zu Eigentum. Der Kaufpreis beträgt Fr. 1.00, da das Inventar abgeschrieben ist. Der Kaufpreis wurde bar bezahlt. Nutzen und Schaden gehen mit Unterzeichnung an die Käuferin über. G.________ ist die Kaufsache bestens bekannt und die Käuferin verzichtet deshalb auf alle Mängelrechte (Sachgewährleistung). Der Kauf des Inventars erfolgt unter dem Vorbehalt, dass G.________ Mieterin der Räumlichkeiten an der F.________strasse yy wird.

12. Dieser Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Schriftform, also der Unterschrift beider Parteien.

13. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschliesslich dieser Bestimmung bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

14. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Analoges gilt im Fall einer Lücke.

15. Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar für ihre Akten.

  • dass B.________ mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 gestützt auf den Vergleich die Abschreibung des Verfahrens beantragte (KG-act. 9);

  • dass diese Eingabe der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde, mit der Ankündigung, das Verfahren werde in ca. zehn Tagen abgeschrieben (KG-act. 10);

  • dass keine weiteren Eingaben erfolgten;

  • dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids haben und das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

  • dass bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs trägt (Art. 109 Abs. 1 ZPO);

  • dass der im vorliegenden aussergerichtlichen Vergleich enthaltene Kostenantrag ebenfalls als „gerichtlicher Vergleich“ zu qualifizieren ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 109 N 2);

  • dass somit gemäss Ziff. 1 des Vergleichs die Gerichtskosten durch die Gesuchstellerin zu bezahlen sind und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Die Gerichtskasse wird der Gesuchstellerin Fr. 700.00 zurückbezahlen.

3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 328‘000.00.

5. Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

7. November 2017 kau

Schlagwörter

legal enforcementsettlementdiscontinuanceappeal costsparty compensationprovisional legal enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be discontinued after the parties' settlement and withdrawal request.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued because the parties reached a settlement and the appellant requested discontinuance.

Extrahierte Begründung

A settlement has the effect of a final judgment under Art. 241(2) CPC; therefore the appeal proceedings must be discontinued under Art. 241(3) CPC.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance court costs after settlement.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the second-instance court costs of CHF 300, offset against the advance payment; CHF 700 is to be refunded.

Extrahierte Begründung

Under the settlement, and consistent with Art. 109(1) CPC for a judicial settlement, the court costs are to be borne by the appellant.

Kernrechtsfrage

Whether party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded; each side bears its own costs.

Extrahierte Begründung

The settlement provided that each party bears its own party costs, and no compensation was ordered.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.