Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. September 2017
BEK 2017 137
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. August 2017, ZES 2017 325);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. zz am 23. März 2017 für zwei Forderungen der C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) von total Fr. 3'401.20 nebst Zins und Fr. 130.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. B/KB 2). Die Gläubigerin stellte bei der Vorinstanz am 12. Juni 2017 das Konkursbegehren (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 22. August 2017 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 3'681.65, zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/8). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung und reichte auch keine Quittungen über die Tilgung der Schuld ein. Der Einzelrichter eröffnete am 22. August 2017 den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3'200.00 wurden dem Konkursamt überwiesen (Ziff. 3).
2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 31. August 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der am 22. August 2017, 15.00 Uhr, vom Einzelrichter des Bezirkes Höfe über die A.________ AG erhobene Konkurs aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Sie teilte dem Kantonsgericht mit, dass die Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, dem Betreibungsamt Höfe per 23. August 2017 bezahlt worden sei. Am 25. August 2017 seien zudem die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Bezirksgericht Höfe überwiesen worden. Ebenso sei die ausserrechtliche Entschädigung von Fr. 50.00 der Gesuchstellerin bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über die erforderlichen Mittel, um als zahlungsfähig zu gelten.
3. Am 31. August 2017 erkannte der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, lud das Konkursamt ein, allfällige Massnahmen im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen, wobei die verfügten Kontosperren vorläufig aufrecht erhalten wurden, setzte der Gesuchsgegnerin Frist, um zusätzliche Angaben hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Beschwerdeantwort an (KG-act. 3).
Am 1. September 2017 schlug das Konkursamt vor, von den bereits angeordneten sichernden Massnahmen die Schliessung des Geschäftsbetriebes (yy(Praxis)) wieder aufzuheben (KG-act. 4+6). Mit Schreiben vom 4. September 2017 teilte der Kantonsgerichtspräsident dem Konkursamt mit, dass keine Einwendungen dagegen erhoben würden (KG-act. 5).
Der von der Gesuchsgegnerin verlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.00 wurde am 1. September 2017 fristgerecht bezahlt (vgl. KG-act. 3). Die Gesuchsgegnerin reichte mit Eingabe vom 11. September 2017 fristgerecht weitere Unterlagen hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit ein (KG-act. 9). Die Gesuchstellerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Einwendungen gegen die Beschwerde anzunehmen ist.
4. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Die Gesuchsgegnerin hat innert der Weiterziehungsfrist die Konkursforderung vollumfänglich bezahlt (KG-act. 1/2 und 1/3), inkl. Gerichtskosten des Bezirksgerichts Höfe (KG-act. 1/5) und Parteientschädigung (KG-act. 1/6), womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.
b)Die Gesuchsgegnerin hat im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 147'661.00 (KG-act. 1/7) und in den ersten 8 Monaten des Jahres 2017 von Fr. 52'474.00 erzielt (KG-act. 9/1). Gemäss Zwischenabschluss per 1. September 2017 steht den Aktiven von Fr. 550'235.00 ein Fremdkapital von Fr. 136'828.00 gegenüber, sodass das Fremdkapital die Aktiven nicht übersteigt und die Gesellschaft nicht überschuldet ist (KG-act. 9/1). Die vier weiteren Betreibungen mit Konkursandrohung gemäss Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2017 (KG-act. 1/11) sind bezahlt (KG-act. 9/15). Zur Deckung der noch offenen Gläubigerforderungen sind Fr. 80'000.00 auf das Klientengeldkonto des Rechtsvertreters des Gesuchsgegnerin überwiesen worden (KG-act. 1/9, 1/10 und 9/4), wovon per 1. September 2017, nach diversen Zahlungen, noch Fr. 46'398.85 vorhanden waren (KG-act. 9/4). Überdies hat die Gesuchsgegnerin offene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 12'057.80 (KG-act. 9/5) und noch nicht verrechnete Arbeiten von Fr. 22'327.50 (KG-act. 9/6). Dem stehen feste Verbindlichkeiten per 1. September 2017 von Fr. 55'639.45 und Verbindlichkeiten mit Aussicht auf Stundung von Fr. 42'177.40 gegenüber (KG-act. 9/7). Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat die ausstehenden Steuerschulden von Fr. 33'496.20 bereits auf Fr. 30'699.70 reduziert den verbleibenden Gesamtbetrag bis Ende Januar 2018 gestundet und monatliche Ratenzahlungen ab 31. Januar 2018 von Fr. 1'000.00 bewilligt (KG-act. 9/10). Insgesamt gesehen hat die Gesuchsgegnerin ihre Zahlungsfähigkeit somit glaubhaft gemacht. Bedenken erwecken zwar die grosse Zahl von Betreibungen seit 2012 und der offensichtliche Liquiditätsengpass, welcher letztlich zur Konkurseröffnung führte. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Gesuchsgegnerin mit Gewinn arbeitet, die Zukunftsaussichten somit gut sind und es ihr innert kurzer Zeit gelungen ist, weitere Geldmittel erhältlich zu machen und mit den Gläubigern Vereinbarungen zu treffen.
5. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursacht hat. Das Konkursamt hat mit der Gesuchsgegnerin über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'200.00 abzurechnen.
Da der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
29. September 2017 kau