Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. September 2017
BEK 2017 136
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verlängerung der Sicherheitshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht am Rigi vom 24. August 2017, SGO 2017 1);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Das Bezirksgericht Küssnacht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. Mai 2017 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, des vorsätzlichen Nichttragens der Sicherheitsgurte, der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise und des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unbedingt vollziehbar, unter Anrechnung von 14 Hafttagen, sowie mit einer Busse von Fr. 60.00 und ordnete die Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren an. Mit separatem Beschluss vom 29. Mai 2017 verlängerte das Bezirksgericht zudem die durch den Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten bis zum 25. August 2017. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts am 6. Juli 2017 abgewiesen, wobei die Beschwerdekammer den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte (BEK 2017 10). Mit Verfügung vom 14. August 2017 hat der Kantonsgerichtspräsident die vom Beschuldigten mit persönlichem Schreiben (ohne seinen Verteidiger) angemeldete Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts abgeschrieben, nachdem innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen war (STK 2017 33).
b) Am 24. August 2017 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Küssnacht betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft was folgt:
1. Die gegen A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29.05.2017 bis zum 25.8.2017 vorläufig angeordnete bzw. verlängerte Sicherheitshaft wird erneut vorläufig bis zum 30.09.2017 verlängert.
2. Der Beschuldigte kann jederzeit beim Gerichtspräsidenten ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4.[Rechtsmittel]
5.[Zustellung]
Der Bezirksgerichtspräsident begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 29. Mai 2017 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, nach wie vor Fluchtgefahr bestehe und der Strafvollzug gefährdet sei sowie mit der Dringlichkeit der Verfügung.
c) Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten reichte der Beschuldigte persönlich (ohne seinen amtlichen Verteidiger) mit Postaufgabe vom 28. August 2017 eine Eingabe an das Bezirksgericht Küssnacht ein, aus welcher hervorging, dass er mit der Sicherheitshaft nicht einverstanden ist und sinngemäss die umgehende Freilassung aus der Sicherheitshaft verlangt (KG-act. 2). Die Eingabe wurde vom Bezirksgericht Küssnacht zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht überwiesen (KG-act. 1).
Nachdem die Eingabe vom 28. August 2017 wiederholte, wüste Beschimpfungen des Vorderrichters enthält, über weite Strecken nicht verständlich und nicht unterzeichnet ist, setzte der Kantonsgerichtspräsident dem Beschuldigten am 30. August 2017 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens an (KG-act. 3). Gleich wurde mit einem weiteren Schreiben verfahren, welches der Beschuldigte an C.________, Mitglied des Spruchkörpers des Bezirksgerichts Küssnacht gemäss Urteil vom 29. Mai 2017, gerichtet hatte (KG-act. 4, 4/1, 5).
Am 1. September 2017 reichte der Beschuldigte eine verbesserte Beschwerde (KG-act. 6) sowie ein weiteres, nicht näher adressiertes, wiederum Beschimpfungen enthaltendes Schreiben (KG-act. 6/1) ein.
d) Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 7. September 2017 (KG-act. 8) und der Bezirksgerichtspräsident mit Vernehmlassung vom 11. September 2017 (KG-act. 10) die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig überweist der Bezirksgerichtspräsident den Beschluss des Bezirksgerichts vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017), mit welchem die Verlängerung der Sicherheitshaft durch den Bezirksgerichtspräsidenten gemäss dessen Verfügung vom 24. August 2017 genehmigt und die Sicherheitshaft gleichzeitig bis zum 16. Oktober 2017 verlängert wurde (KG-act. 10/1).
Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichtspräsidenten wurden dem Beschuldigten sowie seinem amtlichen Verteidiger zur Kenntnis gebracht (KG-act. 9+11).
2. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet werde, unbeachtet bleibt. Als ungebührlich im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Eingabe, welche gegen den gebotenen prozessualen Anstand verstösst. Bei sachlicher Kritik ist Ungebührlichkeit nur sehr zurückhaltend anzunehmen und übertriebene Kritik ist bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 25 zu Art. 110 StPO).
Vorliegend ist die Eingabe vom 28. August 2017 (KG-act. 2) nicht unterzeichnet und war nur schon deshalb zur Verbesserung zurückzuweisen. Sie enthält mehrfache, wüste Beschimpfungen des Vorderrichters wie: "D.________, hör mal Du korrupt Schwein! Du schmutzige korrupt Schwein." Im Übrigen ist die Eingabe zum grossen Teil inhaltlich unverständlich. Sie war auch deshalb zur Verbesserung zurückzuweisen. Dass aus der Eingabe immerhin zu schliessen ist, dass der Beschuldigte mit der Verlängerung der Sicherheitshaft überhaupt nicht einverstanden ist, vermag daran nichts zu ändern.
Innert der gesetzten Frist hat der Beschuldigte am 1. September 2017 eine verbesserte Eingabe eingereicht, welche unterzeichnet ist (KG-act. 6). Diese ist nachfolgend näher zu prüfen (vgl. E. 3). Androhungsgemäss nicht einzutreten ist dagegen auf das gleichzeitig eingereichte Begleitschreiben (KG-act. 6/1), weil es nicht unterzeichnet ist und wiederum wüste Beschimpfungen enthält wie: "E.________ Hör mal, Du korrupt schmutzige lutheranische Schwein. (Oder christianische Schwein)". Gleiches gilt für das Schreiben an Bezirksrichter C.________ (KG-act. 4).
3. Das Schreiben vom 1. September 2017 (KG-act. 6) ist unterschrieben und sachlich abgefasst. Es ist deshalb näher zu prüfen.
Zur Begründung der Beschwerde lässt sich dem Schreiben vom 1. September 2017 (KG-act. 6) nur folgendes entnehmen:
Damit ich Beschwerde gegen Verfügung SGO 2017 1 vom 24. August 2017 vom BG Küssnacht (Richt. D.________) über Verlängerung Sicherheitshaft bis zum 30.9.2017 einstelle beim Kantonsgericht Schwyz.
Deswegen waren mehrfachig die fundamentalen Schweizer Gesetzen in meinem Fall verletzt, ich beantrage sofort (am gleichen Tag Sendung in Ihre Hände), mich in die Freiheit frei zu lassen. Und die nächste Prozedur vor Gericht in meinem Fall lenken, in meine Freiheit Status.
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Rechtsmittelschrift muss sich deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen, und angeben, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385).
Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie setzt sich mit dem Argument des Bezirksgerichtspräsidenten, dass Fluchtgefahr bestehe und der Strafvollzug gefährdet sei, nicht auseinander. Die Behauptung, es seien mehrfach Schweizer Gesetze verletzt worden, genügt als Beschwerdebegründung nicht. Eine nochmalige Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen, da die Nachfrist nicht zur materiellen Verbesserung einer mangelhaft begründeten Eingabe verwendet werden darf (Hafner/Fischer, a.a.O., N 22 zu Art. 110 StPO) und das Gesetz ohnehin nicht eine mehrmalige Nachfristansetzung vorsieht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
4. a) Gemäss Art. 231 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Als Sicherheitshaft gilt gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung. Nach Art. 440 StPO kann zudem die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem urteilenden Gericht und der Vollzugsbehörde zur Anordnung von Sicherheitshaft ist nicht einfach. Zwar sind mit der Abschreibung der Berufung durch den Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. August 2017 diese Verfügung am selben Tag (Art. 437 Abs. 3 StPO) und das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29. Mai 2017 rückwirkend per 29. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 f. StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt Art. 440 StPO indessen nur zur Anwendung, wenn die Sicherheitshaft nicht bereits im Urteil angeordnet worden ist (BGer Urteil 6B_1055/2015 vom 18. November 2015, E. 2.1, unter Hinweis auf Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1047 Fn. 211, N 1855 Fn. 34; ders., Praxiskommentar, N 2 f. zu Art. 440 StPO). Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil zudem entschieden, dass nicht die Strafvollzugsbehörde, sondern jenes Gericht, welches die Strafe oder die Massnahme ausgesprochen hat, ebenfalls für die Entlassung aus der Sicherheitshaft zuständig ist (E. 2.2. f.).
Vorliegend geht es um die Verlängerung einer durch das erstinstanzliche Gericht gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO angeordneten Sicherheitshaft. Der angefochtene Entscheid wurde gefällt, nachdem der Kantonsgerichtspräsident die Berufung mit Rechtskraftwirkung gemäss Art. 437 StPO abgeschrieben hatte und die diesbezügliche Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht noch offen war. Gestützt auf die dargelegte Rechtslage war das erstinstanzliche Gericht dennoch nicht offensichtlich unzuständig für die Verlängerung der Sicherheitshaft.
b) Angefochten ist vorliegend jedoch nicht der Beschluss des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017), sondern die Verfügung seines Präsidenten vom 24. August 2017. Der Bezirksgerichtspräsident hat die Verlängerung der Sicherheitshaft am 24. August 2017, einen Tag vor Ablauf der vom Bezirksgericht Küssnacht mit Beschluss vom 29. Mai 2017 angeordneten Sicherheitshaft, vorläufig bis zum 30. September 2017 angeordnet. Der Entscheid des Bezirksgerichtsgerichtspräsidenten war dringlich, weil die Zuständigkeit erst mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens am 14. August 2017 wieder auf das Bezirksgericht übergegangen war, bis zum 24. August 2017 noch kein Entscheid des Bezirksgerichts vorlag und der Beschuldigte am 25. August 2017 aus der Sicherheitshaft entlassen worden wäre. Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über vorsorgliche Massnahmen präsidialiter entschieden werden. Das Bezirksgericht Küssnacht hat mit Beschluss vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017) die Verfügung seines Präsidenten vom 24. August 2017 genehmigt und die Sicherheitshaft bis zum 16. Oktober 2017 verlängert (KG-act. 10/1). Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 24. August 2017 erweist sich somit im Ergebnis als superprovisorische Anordnung, welche ohne Anhörung der Parteien ergehen konnte (vgl. BGE 137 IV 230 E. 2.2.1; 137 IV 237 E. 2.2.1). Gegen die superprovisorische Anordnung der Haft kann keine Beschwerde erhoben werden, weil sonst vor der Rechtsmittelinstanz jene Frage anhängig gemacht würde, welche noch durch die erste Instanz zu beurteilen wäre (BGE 138 IV 92, E. 2 per analogiam).
Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. Dem Beschuldigten steht die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017) offen.
Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die eidgenössische Strafprozessordnung entgegen der früheren kantonalen Regelung in § 97 StPO-SZ keine Zuständigkeit des Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts zur definitiven Anordnung von Sicherheitshaft mehr vorsieht, auch nicht bei nachträglichen Entscheiden des Gerichts (§ 118 JG). Ein nachträgliches Verfahren, gestützt auf welches Sicherheitshaft angeordnet werden könnte, ist zudem nicht ersichtlich. Schliesslich nennen weder die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 24. August 2017 noch der Beschluss des Bezirksgerichts vom 8./9./10.11. September 2016 (recte: 2017) eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation der Kompetenz zur definitiven Anordnung von Sicherheitshaft an den Bezirksgerichtspräsidenten.
5. Für den Beschuldigten war im Zeitpunkt der Zustellung nicht absehbar, dass der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten dem Bezirksgericht vorgelegt würde. Die Anfechtung bereits des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten ist deshalb nachvollziehbar. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidialiter entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt B.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), an den Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an den Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
19. September 2017 kau