Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. September 2017
BEK 2017 135
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Rothenthurm, Herrengasse 23, Postfach 23, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,
betreffend
Beschwerde gegen Retentionsverzeichnis
(Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 28. Juli 2017, APD 2017 7);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen auf die von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2017 betreffend das „Retentionsverzeichnis für Mietzinse“ (Vi-act. 1) nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 13. Juli 2017 angesetzten Frist das angefochtene Retentionsverzeichnis nicht eingereicht hatte.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2017 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz ein, die zuständigkeitshalber am 23. August 2017 dem Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen überwiesen wurde (KG-act. 1 und 2).
Da eine erste Aktenkontrolle ergab, dass die Beschwerde vom 15. August 2017 (überbracht am 18. August 2017) betreffend die Verfügung vom 28. Juli 2017 verspätet zu sein schien, wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern (KG-act. 3). Am 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 4 und 5).
2. a) Die angefochtene Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom 28. Juli 2017 wurde gleichentags an die Adresse des Beschwerdeführers nach Zug gesandt, infolge eines Nachsendeauftrags indes von der Post nach Brunnen weitergeleitet, wo die eingeschriebene Postsendung zur Abholung avisiert wurde mit Frist bis 7. August 2017 (vgl. Vi-act. 5 und das Track & Trace vom 28. August 2017). Da innert der siebentägigen Abholfrist die Sendung nicht abgeholt wurde, wurde sie in der Folge an den Absender retourniert. Am 10. August 2017 stellte die Vorinstanz die Verfügung vom 28. Juli 2017 dem Beschwerdeführer nochmals zu mit dem Hinweis, dass diese Verfügung als am 7. August zugestellt gilt (Vi-act. 5).
b) Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), und Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Der Beschwerdeführer macht weder in seiner vom 15. August 2017 datierenden Beschwerdeschrift noch in seiner Stellungnahme vom 5. September 2017 geltend (KG-act. 2 und 5), er habe nicht mit einer Postsendung des Vorderrichters rechnen müssen, noch wendet er – in Nachachtung der Datierung auf seiner Beschwerdeschrift – zu Recht auch nicht ein, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Verfügung vom 28. Juli 2017 Kenntnis erlangt zu haben.
c) Im Sinne des Gesagten gilt die Verfügung vom 28. Juli 2017 als am 7. August 2017 zugestellt, folglich die zehntägige Beschwerdefrist am 8. August 2017 zu laufen begann und am 17. September 2017 endete. Da die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers erst am 18. September 2017 eingereicht bzw. überbracht wurde, ist die Beschwerde somit verspätet. Demnach ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.
3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kosten- und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Ro-thenthurm (1/R) sowie an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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13. September 2017 kau