Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. September 2017
BEK 2017 134
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ S.A.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________, gegen
Konkursmasse C.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Konkursamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3,
8853 Lachen,
betreffend
Einstellung des Konkursverfahrens
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. August 2017, ZES 2017 368);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Entscheid vom 11. August 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March, das Konkursverfahren der C.________ werde eingestellt und gelte als geschlossen, sofern nicht ein Gläubiger nach Art. 230 Abs. 2 SchKG die Durchführung verlange, sich zur Übernahme der ungedeckten Gerichtskosten verpflichte und diese sicherstelle.
2. Gegen diese Verfügung erhob die B.________ namens und im Auftrag der Gläubigerin A.________ S.A. fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt, die Einvernahme der Schuldnerin zur Klärung der Sachlage betreffend die vorhandenen Vermögenswerte sowie die Aufhebung der Konkurseinstellung und Fortführung des Konkursverfahrens (KG-act. 1).
Das Konkursamt March wie im Übrigen auch der Betreibungskreis Altendorf Lachen und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wurde von der Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt (KG-act. 3); auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte indes verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO). Das Aktenüberweisungsschreiben mit den Gegenbemerkungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2017 zugestellt (KG-act. 6).
3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein (BGer, Urteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig feststellte und/oder weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (vgl. auch BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2).
Mit dem blossen Vorbringen, es sei der Gläubigerin im vergangenen Juli 2016 von der Schuldnerin das vorhandene Kapital bestätigt bzw. immer wieder versichert worden, dass mehr als ausreichend Kapital bei C.________ vorhanden sei, namentlich laut Aussagen der Schuldnerin das Vermögen (sechsstelliger Bereich) in einem Trustkonto bei der E.________ (Bank) deponiert, welches von der Treuhandstelle D.________ verwaltet werde, ist der Begründungsanforderung nicht genüge getan. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der Argumentation des Vorderrichters auseinander, wonach laut Bericht des Konkursamtes vom 10. August 2017 die konkursamtlichen Abklärungen ergeben hätten, dass die Schuldnerin/Einzelunternehmung nicht nur über keine auf sie eingelöste oder zugelassene Fahrzeuge verfügt bzw. auch nicht als Halterin registriert sei, sondern auch die Rückmeldungen bzw. Mitteilungen diverser Banken zu Tage gebracht hätten, dass lediglich bei der F.________ (Bank) eine Kontoverbindung mit einem Schuld-Saldo von – Fr. 17.20 bestehe (angefochtene Verfügung E. 2). Insbesondere aber legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der Bericht des Konkursamts March vom 10. August 2017 an sich falsch sein soll, sodass sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufdrängt und sich eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht rechtfertigt. Vielmehr beruft sie sich einzig auf in der Vergangenheit von der Schuldnerin getätigte Zusicherungen sowie auf ein Schreiben vom 6. Juli 2016, das – vom Novenverbot (Art. 326 ZPO) einmal abgesehen – keine Bankverbindung, auch keine zur E.________ (Bank), zu belegen vermag. Schliesslich blieben die vorinstanzlichen Gegenbemerkungen, wonach der Eingabe des Konkursamts vom 10. August 2017 zufolge die Konkursverwaltung u.a. bei sämtlichen Ortsbanken Kontosperren veranlasst habe, mithin also auch bei der E.________ (Bank) in Lachen, unwidersprochen.
Im Sinne des Gesagten ist daher mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde (betreffend Dispositivziffer 1 erster Halbsatz der angefochtenen Verfügung) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).
4. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (2/R), das Konkursamt March (1/R, unter Beilage von KG-act. 1, 1/1 und 5), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregisteramt Kanton Zürich (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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13. September 2017 kau