Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 16. November 2017
BEK 2017 133
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 18. Juli 2017, SUI 2016 4654);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führte eine Untersuchung gegen A.________, deren Abschluss mit einer voraussichtlichen Einstellung sie ihm am 4. April 2017 anzeigte (U-act. 14.0.01). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 stellte sie das Strafverfahren wie angekündigt ein und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Den Beschuldigten entschädigte sie mit Fr. 1‘090.00, sprach ihm aber keine Genugtuung zu (Dispositivziffern 3 f.). Die zugestellte Verfügung wurde dem Beschuldigten postalisch am 24. Juli 2017 zur Abholung gemeldet und am 2. August 2017 als „Nicht abgeholt“ der Staatsanwaltschaft retourniert, wo sie am 10. August 2017 einging. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfügung mit A-Post Plus am 11. August 2017 ein zweites Mal zu. Gegen die nunmehr am 12. August 2017 entgegengenommene Verfügung erhebt der Beschuldigte am 21. August 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht und fordert eine höhere Entschädigung und eine Genugtuung von Fr. 500.00. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Antwort vom 11. September 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie verspätet sei (KG-act. 4). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
2. Eine mit eingeschriebener Post zugestellte, nicht abgeholte Verfügung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn der Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Diese Bestimmung rechtfertigt sich, weil von einer am Verfahren beteiligten Person zu verlangen ist, dass sie um Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Abwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).
Vorliegend musste der Beschuldigte mit der Zustellung einer Einstellungsverfügung rechnen, nachdem ihm dies mit Untersuchungsabschluss knapp vier Monate zuvor angekündigt worden ist, worauf er Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche stellte (U-act. 14.0.06 und 14.0.08). Die Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten am 24. Juli 2017 zur Abholung gemeldet und gilt daher am 31. Juli 2017 als zugestellt, so dass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) am 10. August 2017 ablief. Die Beschwerde vom 21. August 2017 ist mithin verspätet und darauf präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.
3. Am Beschwerdelauf und am Nichteintreten ändert die nicht vorgeschriebene aber sinnvolle Zweitzustellung (vgl. dazu BGer 6B_481/2016 vom 6. März 2017 E. 4) nichts. Die Staatsanwaltschaft erhielt die nicht abgeholte Verfügung erst am 10. August 2017 retourniert, so dass sie zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten nicht mehr rechtzeitig auf das Ende der Rechtsmittelfrist aufmerksam machen konnte. Strafbehörden müssen ohnehin den eigentlichen Lauf der Fristen von Rechtsmitteln gegen ihre Entscheide nicht verfolgen, weshalb ihnen das vom Zustellungszeitpunkt abhängige Ende der Beschwerdefrist grundsätzlich vor einer Bescheinigung der Rechtskraft nicht offensichtlich zu sein braucht und sie Parteien gegenüber die Einhaltung von Rechtsmittelfristen auch nicht zu bestätigen haben. Abgesehen davon vermag das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 3. August 2017 schon von der Form her die Staatsanwaltschaft zu keinem Handeln zu verpflichten und enthielt zudem vorliegend nur den Wunsch einer Zweitzustellung, machte also nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergreifen wollte und in Gefahr lief die entsprechende Frist zu versäumen. Die Staatsanwaltschaft handelte daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie die Zweitzustellung, zu der sie gesetzlich nicht verpflichtet ist, erst vornahm, als ihr die Post die Erstzustellung am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist retournierte.
4. Da kein Schreiben der Staatsanwaltschaft aktenkundig ist, wonach der Beschuldigte darauf hingewiesen wurde, dass die Zweitzustellung keine neue Beschwerdefrist auslöst, ist auf die Erhebung der Kosten für die vorliegende Nichteintretensverfügung zu verzichten;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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16. November 2017 kau