Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. September 2017
BEK 2017 129
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonales Strafgericht, Postfach 2267, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
**2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
3.****C.________,
betreffend
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017, SGO 2016 13);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
-
dass mit Urteil vom 10. Februar 2017 das Strafgericht des Kantons Schwyz Rechtsanwalt A.________ für die Bemühungen als amtlicher Verteidiger von C.________ im Strafverfahren wegen Raubes, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 30‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zusprach;
-
dass Rechtsanwalt A.________ am 11. August 2017 gegen diesen Entschädigungsspruch beim Kantonsgericht Beschwerde erhob;
-
dass in Nachachtung der Subsidiarität der Beschwerde zur Berufung sowie aus prozessökonomischen Gründen das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren zu vereinigen ist;-
verfügt:
1. Den Parteien wird mitgeteilt, dass der Entschädigungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Rahmen des Berufungsverfahrens STK 2017 45 behandelt wird.
2. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R), C.________ (1/R), das kantonale Strafgericht (1/ES), je unter Beilage einer Kopie der Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ und an die Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz (1/ü).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
4. September 2017 sl