Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 11. September 2017
BEK 2017 128
Mitwirkend
Vizepräsident lic. iur. Walter Züger, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2.****C.________, Gesuchsgegnerin und Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
sowie
E.________, weitere Verfahrensbeteiligte (Geschädigte), vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Revision (Strafbefehl; einfache Körperverletzung, etc.)
(Gesuch vom 7. August 2017);-
hat der Vizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 (SUI 2012 3830, SUI 2015 3015) sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, des vorsätzlichen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, der vorsätzlichen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Drohung, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit ausländischem Führerausweises schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse (U-act. 01.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Höfe überwies (U-act. 0.0.01). Nachdem A.________ zur Hauptverhandlung nicht erschien, schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos am Protokoll ab (U-act. 0.0.09). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Verfügung BEK 2016 163 vom 20. November bzw. Dezember 2016 nicht ein. A.________ führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil 6B_80/2017 vom 3. März 2017 darauf nicht eintrat.
b) Mit Verfügung vom 9. bzw. vom 10. August 2017 überwiesen der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe sowie die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Kantonsgericht die gleichlautenden Eingaben von A.________ vom 7. August 2017, womit dieser die Revision des rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 8. Juli 2016 (SUI 2012 3830, SUI 2015 3015) bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt (KG-act. 1-4). Die Verfahrensleitung setzte mit Verfügung vom 14. August 2017 Frist zur Verbesserung seines Revisionsgesuches an (KG-act. 4), worauf der Gesuchsteller am 25. August 2017 eine weitere Eingabe, datierend vom 24. August 2017, einreichte (KG-act. 5).
2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; lit. b und c sowie Abs. 2 derselben Bestimmung kommen in casu nicht in Betracht). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Revisionsgesuche gegen Entscheide anderer Instanzen behandelt die Beschwerdekammer als Berufungsgericht. Auf ein Revisionsgesuch kann nicht nur dann nicht eingetreten werden, wenn die formellen Voraussetzungen fehlen, sondern auch wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1083/2015 vom 14. März 2016 E. 2 mit Hinweis; BGer 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis). Das Nichteintreten erfolgt diesfalls präsidial (§ 40 Abs. 2 JG).
3. a) Der Gesuchsteller macht bezüglich der einfachen Körperverletzung geltend, die Geschädigte E.________ habe den Strafantrag am 19. Februar 2015 zurückgezogen, den Rückzug jedoch erst nach achteinhalb Monaten widerrufen, was verspätet gewesen sei (KG-act. 2 und 5, je S. 1). Bezüglich der Verkehrsregelverletzung führt er aus, der Polizeirapport sei fehlerhaft und er sei in Richterswil nicht gefahren (KG-act. 5 S. 2 und KG-act. 2 S. 3). Des Weiteren bestehe hinsichtlich der Beschimpfung und der Drohung eine „Aussage gegen Aussage“-Situation (KG-act. 2 S. 3). Auch habe er für die erlittene Untersuchungshaft keine Entschädigung erhalten und es seien gegen ihn rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden (KG-act. 2 S. 3). Im Rahmen der Untersuchung sei sodann unterlassen worden, bezüglich des Vorfalles im Seedamm-Center die Videoüberwachung auszuwerten (KG-act. 5 S. 2). Schliesslich sei sein Ausstandsbegehren gegen das Bezirksgericht Höfe und die Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgewiesen worden, der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe habe fälschlicherweise den Rückzug der Einsprache angenommen und ihm sei die amtliche Verteidigung nicht gewährt worden (KG-act. 2 S. 2 f.).
b) Bei diesen Vorbringen, welche entweder die Beweiswürdigung oder das Verfahren an sich betreffen, wie auch mit den von ihm eingereichten Belegen, handelt es sich indessen nicht um neue Tatsachen und Beweismittel, mithin nennt der Gesuchsteller keine auch nur ansatzweise zulässigen Revisionsgründe. Die geforderte Neuheit lässt sich nämlich nicht damit behaupten, dass die Strafbehörden nur die Tragweite ihnen bekannter Tatsachen und Beweise verkannt haben sollen (vgl. Riklin, StPO OFK, 2. A., N 6 zu Art. 410 StPO). Die Ausführungen hinsichtlich der Aussichtslosigkeit eines familienrechtlichen Abänderungsverfahrens (KG-act. 5 S. 2; KG-act. 2/2) haben keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Gesuchstellers der zum Nachteil der Privatklägerin C.________ begangenen Delikte und sind folglich nicht revisionsrelevant.
4. Zusammenfassend ist auf das Gesuch mangels zulässiger Revisionsgründe bzw. wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Gesuchsteller die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Auf das Revisionsgesuch vom 7./24. August 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.00 trägt der Gesuchsteller.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, unter Beilage des Gesuches vom 24. August 2017 in Kopie), Rechtsanwältin D.________ (2/R, unter Beilage der Gesuche vom 7. und 24. August 2017 in Kopie), Rechtsanwalt F.________ (2/R, z.K.), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
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19. September 2017 kau