Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. August 2017
BEK 2017 127
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 31. Juli 2017, ZME 2017 91);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen den am Freitag, 28. Juli 2017, 22.50 Uhr vorläufig festgenommenen A.________ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 28. Juli 2017, ca. 03.30 Uhr, unbefugt Zutritt zu einem Imbissstand beim Bahnhof Seewen verschafft zu haben und dort ein Serviceportemonnaie inkl. Stockgeld in der Höhe von ca. Fr. 550.00, eine Münzrolle 1 Franken (Fr. 50.00 ausmachend), eine Münzrolle 2 Franken (Fr. 100.00 ausmachend), ca. 35‘000.00 ungarische Forint, ein schwarzes iPhone 5 im Wert von ca. Fr. 150.00 sowie Esswaren, damit Deliktsgut im Gesamtbetrag von ca. Fr. 950.00, entwendet zu haben (Vi-act. 1; prov. U-act. 12). Die Staatsanwaltschaft stellte am 30. Juli 2017 Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 23. Oktober 2017 Untersuchungshaft an (Dispositivziffer 1).
b) Die begründete Verfügung wurde am 2. August 2017 versandt, wogegen der Beschuldigte am 9. August 2017 Beschwerde erhob mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen, sub-eventualiter sei die Haft maximal bis 28. August 2017 fortzusetzen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft trug in der Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6).
2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a) und/oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftagen verübt hat (lit. b).
a) Der Vorderrichter bejahte den dringenden Tatverdacht aufgrund der Zugabe des Beschuldigten hinsichtlich des Diebstahls von zwei Sandwiches und einer Cola (prov. U-act. 8, Frage 5; prov. U-act. 11 Frage 4 ff. und 11, Frage 14 ff.) sowie der Videoüberwachung (prov. U-act. 10). Darüber hinaus sei der Tatverdacht auch bezüglich des entwendeten Geldes und des Mobiltelefons gegeben, da gemäss den Angaben des Geschädigten ungarisches Notengeld von ca. 35‘000.00 Forint abhandengekommen sei und in den Effekten des Beschuldigten 5‘000.00 ungarische Forint gefunden worden seien. Am Tatverdacht ändere sich nichts, dass beim Beschuldigten keine höheren Geldbeträge gefunden worden seien, da dieser erst rund 20 Stunden nach dem Einschleichdiebstahl verhaftet worden sei (angefocht. Verfügung E. 7). Die Verteidigung anerkennt den Tatverdacht hinsichtlich der Esswaren (zwei Sandwiches und eine Cola), bestreitet einen solchen aber bezüglich des Geldes und des Mobiltelefons (KG-act. 1 S. 4 ff.). Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters an. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte weder bezüglich des Mobiltelefons noch den bei ihm gefundenen 5‘000.00 Forint nachvollziehbare Angaben zur Herkunft machte (prov. U-act. 8 Fragen 12 ff. und 22 ff.; prov. U-act. 11 Frage 19). Der Umstand, dass auf der Videoaufzeichnung der im Imbissstand montierten Kamera nicht ersichtlich ist, wie der Beschuldigte Geld entwendet, vermag den diesbezüglichen Tatverdacht nicht zu entkräften, da der Beschuldigte die Kamera, nachdem er diese entdeckte, entfernte (prov. U-act. 10 S. 2). Für das Entfernen der Kamera wiederum hatte der Beschuldigte keine Erklärung (prov. U-act. 8 Frage 18). Dringender Tatverdacht ist demnach auch in Bezug auf das Geld und das Mobiltelefon gegeben.
b) Als speziellen Haftgrund machte die Strafverfolgungsbehörde einerseits Fluchtgefahr geltend, deren Vorliegen der Vorderrichter bejahte (angefocht. Verfügung E. 8).
aa) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGer, Urteil 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGer, zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3).
bb) Zutreffend ist, wie der Vorderrichter feststellte, dass der Beschuldigte keine näheren Bezugspersonen in der Schweiz hat, über keinen festen Aufenthaltsort verfügt (abgewiesener Asylsuchender; Unterkunft in der Notschlafstelle im Chaltbach) und den Wunsch hat, in ein anderes Land zu ziehen (angefocht. Verfügung E. 8). Zwar ist die Möglichkeit in der Tat nicht völlig von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte untertauchen oder die Schweiz verlassen könnte. Er reiste gemäss eigenen Angaben denn auch schon nach Frankreich und nach Holland (prov. U-act. 8 Frage 35), wobei er aufgrund des Dublin-Abkommens wieder in die Schweiz zurückgewiesen wurde. Wo und wann konkret sich der Beschuldigte seit seiner Einreise im Jahr 2011 in der Schweiz und in Schwyz aufhält, kann den Akten nicht entnommen werden. Es ist aber davon auszugehen, dass er sich trotz der mehrmaligen Ausreise in ein anderes europäisches Land mehrheitlich hierzulande aufhielt. Immerhin ist nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht, dass die beiden Vorstrafen in Form von unbedingten Freiheitsstrafen – nämlich gemäss Strafbefehl Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2016 und namentlich dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 5. Januar 2017 – nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten hätten vollzogen werden können. In sein Heimatland nach Algerien will der Beschuldigte wegen ungelöster Probleme nicht ausreisen (prov. U-act. 8, Frage 34) und die Wegweisung als abgewiesener Asylbewerber konnte bis heute nicht vollzogen werden (vgl. prov. U-act. 7, S. 2). Von den europäischen Staaten wird er, wie erwähnt, aufgrund des Dublin-Abkommens jeweils wieder zurückgeschickt. Dem Beschuldigten droht zudem keine allzu schwere Sanktion (vgl. BGer, Urteil 1B_673/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.4, wonach der beschuldigten Person immerhin eine insgesamt 30-monatige Freiheitsstrafe drohte). Was den allenfalls auszusprechenden Landesverweis betrifft, dürfte dessen zwangsweiser Vollzug weniger durch ein Untertauchen des Beschuldigten gefährdet sein, als vielmehr durch die schwierige Behördenzusammenarbeit mit Algerien. Insgesamt liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr vor.
c) Zu prüfen hatte der Vorderrichter sodann das Vorliegen von Wiederholungsgefahr.
aa) Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer, Urteil 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 137 IV 84 E. 3.2).
bb) Der Gesetzeswortlaut verlangt bei der Wiederholungsgefahr eine erhebliche Sicherheitsrelevanz, welche das Bundesgericht im Bereich von Vermögensdelikten bei Serienbetrug, gewerbsmässigem Betrug sowie bandenmässigem Diebstahl bejahte (BSK StPO II-Forster, 2. A., N 14 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Vorliegend zeigt der Beschuldigte zwar offenkundig keinen Respekt vor der geltenden Rechtsordnung. Die bisher von ihm verwirkten Strafbefehle bezogen sich auf mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und mehrfachen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (prov. U-act. 14) sowie Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB (prov. U-act. 13). Aktuell werden dem Beschuldigten wiederum Diebstahl und Hausfriedensbruch vorgeworfen. Allerdings reicht dieses zweifellos sozial-schädliche Verhalten des Beschuldigten alleine nicht aus, um die vom Gesetzeswortlaut geforderte erhebliche Gefährdung zu begründen. Zwar erachtete das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall eines Asylsuchenden, dem vorgeworfen wurde, Autos aufgebrochen und Wertgegenstände daraus entwendet zu haben, Präventivhaft als zulässig, jedoch unternahm der Beschuldigte in jenem Fall zusätzlich noch – gemäss Bundesgericht hochgefährliche - Strolchenfahrten unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss (BGer, Urteil 1B_192/2015 vom 18. Juni 2015 E. 3.2.2). Solche erheblich sicherheitsgefährdende (Strassenverkehrs-)Delikte wurden dem Beschuldigten bis dato aber nie zur Last gelegt. Somit ist Wiederholungsgefahr im Sinne der gesetzlichen Vorgabe zu verneinen. Da die geforderte Sicherheitsrelevanz in casu zu wenig ausgeprägt ist, vermag auch der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Aspekt der Verfahrensbeschleunigung (KG-act. 6 S. 2) zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 31. Juli 2017 aufgehoben und der Beschuldigte ist aus der Haft zu entlassen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax), das Amt für Justizvollzug (1/R, vorab per Fax), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
30. August 2017 kau