Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. Juni 2018
BEK 2017 125
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
**1.**A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, **2.**E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
betreffend
(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung, evtl. versuchte Erpressung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 24. Juli 2017, SUM 2017 1204);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Im Zeitraum von ca. Januar 2017 bis Anfang April 2017 rief E.________ (nachfolgend Beschuldigter) zum Teil mehrmals täglich A.________ und dessen Tochter B.________ auf verschiedenen Telefonnummern anonym an. Des Weiteren verfasste und versandte er im selben Zeitraum mehrere Briefe an A.________, dessen Frau, G.________, und dessen Kinder, B.________ und H.________, sowie an I.________, in welchen er unter anderem Geld sowie ein Treffen mit A.________ forderte und androhte, zur Polizei zu gehen, Informationen ans Licht zu bringen bzw. verschiedene Aufzeichnungen G.________, B.________ und H.________ zukommen zu lassen (U-act. 8.1.11). Am 20. Februar 2017 bzw. 7. März 2017 stellten A.________ (nachfolgend Privatkläger) und B.________ (nachfolgend Privatklägerin) je Strafantrag (U-act. 3.1.01 und 3.2.01). An der Einvernahme der Kantonspolizei Schwyz vom 2. Mai 2017 gestand der Beschuldigte, die Anrufe getätigt sowie die Briefe verfasst und verschickt zu haben (U-act. 8.1.03). Am 13. Juni 2017 erstellte die Kantonspolizei die Schlussverfügung und überwies die Akten an die Staatsanwaltschaft March (U-act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 24. Juli 2017 die teilweise Nichtanhandnahme des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB) und versuchten Erpressung (Art. 156 StGB) und stellte einen Strafbefehl wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) in Aussicht (U-act. 0.1.01).
2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die beiden Privatkläger am 4. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragen was folgt (KG-act. 1):
1. Die Verfügung vom 24.07.2017 (SUM 2017 1204) sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Strafverfolgung und Anklage des Beschuldigten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, bei versuchter Erpressung und versuchter Nötigung sei die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig. Die Staatsanwaltschaft March habe das Verfahren an sich genommen, ohne die kantonale Staatsanwaltschaft informiert oder eine Einigungsverhandlung durchgeführt zu haben, und ohne dass die Oberstaatsanwaltschaft eine abweichende Zuständigkeit verfügt habe. Die angefochtene Verfügung sei bereits mangels Zuständigkeit aufzuheben. Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz sei neben der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 38 Abs. 2 StPO auch zuständig für die Weiterleitung der Sache an die kantonale Staatsanwaltschaft anstelle der Rückweisung an die Vorinstanz. In materieller Hinsicht stelle die Schweigegelderpressung (sog. Chantage) einen Unterfall der Erpressung dar. Danach versuche sich der Täter mittels Ankündigung einer sehr unerwünschten Bekanntmachung unrechtmässig zu bereichern, wobei ohne Bedeutung sei, ob mit einer wahren oder unwahren Äusserung gedroht werde. Die Drohung des Beschuldigten, eine verborgene Liebesbeziehung offen zu legen, entspreche nachgerade dem klassischen Fall der Schweigegelderpressung, denn die Drohung der Bekanntmachung der kompromittierenden ausserehelichen Beziehung wiege schwer.
3. Die Staatsanwaltschaft March überwies die Akten am 10. August 2017 dem Kantonsgericht und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 7). Am 28. August 2017 reichte sodann die Verteidigung die Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatkläger abzuweisen (KG-act. 12). In der Begründung führt die Verteidigung aus, für die Beurteilung der versuchten Nötigung sei die Staatsanwaltschaft March eindeutig zuständig. Ausserdem bleibe die Zuständigkeit für das gleiche Verfahren bestehen, wenn sich nachträglich ergebe, dass eine andere Staatsanwaltschaft im Kanton zuständig gewesen wäre. Des Weiteren bestünden gerade nicht leise Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliege oder ob der Nachweis strafbaren Handelns gelingen werde. Die Vorinstanz halte klar fest, dass hinsichtlich der Briefe des Beschuldigten weder versuchte Nötigung noch versuchte Erpressung vorliege, zumal die für die Erfüllung beider Tatbestände notwendige Gewaltausübung bzw. Androhung ernstlicher Nachteile nicht gegeben sei. Die blosse Ankündigung zur Polizei zu gehen bzw. Unterlagen nicht genauer definierten Inhalts an die Gattin und die Kinder zu versenden, seien nicht unrechtmässig und würden weder Gewalt noch ernstliche Nachteile im Sinne der angerufenen Bestimmungen darstellen.
2. a) Art. 29 StPO statuiert, gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung, den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Es besagt unter anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (BGE 138 IV 214, E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 14 StPO bestimmen die Kantone ihre Strafbehörden und insbesondere deren Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse. Sie können mit Ausnahme der Beschwerdeinstanz und des Berufungsgerichts mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich (Art. 14 Abs. 4 StPO). Untersuchungs- und Anklagebehörden des Kantons Schwyz sind nach § 5 Abs. 1 JG die Oberstaatsanwaltschaft (lit. a), die kantonale Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaften der Bezirke (lit. c). Laut § 56 Abs. 1 Satz 1 JG führt die kantonale Staatsanwaltschaft die Verfahren, die in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichtes fallen. Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen Verbrechen, vorbehalten der in § 20 Abs. 1 lit. a JG erwähnten Ausnahmen sowie die in § 20 Abs. 1 lit. b JG genannten Vergehen und Steuervergehen nach Bundes- und kantonalem Verwaltungsrecht (§ 20 Abs. 1 lit. c JG). Die Zuständigkeit für das gleiche Verfahren bleibt bestehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine andere Staatsanwaltschaft im Kanton zuständig wäre (§ 56 Abs. 2 JG und § 65 Abs. 2 JG).
Die innerkantonale sachliche Zuständigkeit wird zudem in der Weisung Nr. 6.1 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Januar 2011 konkretisiert. Bei mehreren Straftaten richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach Art. 34 StPO sowie die örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 2 StPO (Ziff. 1 der Weisung Nr. 6.1). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. Satz 1 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft March prüfte aufgrund des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 22. Mai 2017 (U-act. 8.1.01), ob eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB), versuchter Erpressung (Art. 156 StGB) oder Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) zu eröffnen ist (U-act. 0.1.01). Von diesen Delikten ist die (versuchte) Erpressung die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, weshalb sich die sachliche Zuständigkeit für sämtliche Taten danach richten. Art. 156 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und ist folglich als Verbrechen zu qualifizieren (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Weil der Tatbestand der Erpressung sodann nicht vom Ausnahmekatalog von § 20 Abs. 1 lit. a JG erfasst wird, ist für dessen Beurteilung das kantonale Strafgericht und folglich für das Untersuchungsverfahren die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig. Sodann liegt kein Anwendungsfall von § 65 Abs. 2 JG vor, weil die Staatsanwaltschaft March noch keine Strafuntersuchung eröffnet hatte und sich die Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft somit nicht erst nachträglich ergab.
Zwar hat die fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft March aufgrund der aus § 5 Abs. 2 JG und § 65 Abs. 3 JG fliessenden allgemeinen Untersuchungs- und Strafbefehlsgewalt der Staatsanwaltschaften keine Nichtigkeit zur Folge (vgl. BGE 137 III 2017, E. 2.4.3; BGE 127 II 32, E. 3g; Bundesstrafgericht, Beschluss BB.2017.126 vom 26. Oktober 2017, E. 3.3; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2012 13 und 93 vom 7. Februar 2013, E. 9b und 9d), der Entscheid unterliegt jedoch der Anfechtung (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2012 13 und 93 vom 7. Februar 2013, E. 9d; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N 403 und 1440). Bei Gutheissung von Beschwerden gegen Entscheide auf Nichtanhandnahme ist aufgrund der Natur der Sache kassatorisch zu entscheiden (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 397 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 7 zu Art. 397 StPO). Die Privatkläger rügen zu Recht die fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft March, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft March zurückzuweisen ist.
3. Soweit die Privatkläger vorbringen, das Kantonsgericht habe anstelle einer Rückweisung an die Vorinstanz die Sache gestützt auf Art. 38 Abs. 2 StPO direkt der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits eine Anwendung von Art. 38 Abs. 2 StPO erst nach Erhebung einer Anklage infrage kommt (Moser/Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 16 zu Art. 38 StPO) und dass die Bestimmung anderseits nur eine Überweisung an ein anderes sachlich zuständiges erstinstanzliches Gericht vorsieht, nicht jedoch an eine andere Staatsanwaltschaft. Des Weiteren sieht auch Art. 397 Abs. 2 StPO die Rückweisung *an die Vorinstanz * vor. Die Staatsanwaltschaft March wird die Sache in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die kantonale Staatsanwaltschaft weiterzuleiten haben.
3. a) Im Übrigen ist in materieller Hinsicht Folgendes zu bemerken: Die Staatsanwaltschaft kann gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 und 9 zu Art. 310 StPO), weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen entkräften lässt (Riklin, StPO Kommentar, 2. A., 2014, N 1 zu Art. 310 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (Omlin, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO).
Sodann statuiert Art. 80 Abs. 2 StPO eine allgemeine Begründungspflicht für alle Strafentscheide, deren Gegenstand eine materiell-rechtliche oder eine formell-rechtliche Frage ist (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 1 f. zu Art. 80 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der zugrunde gelegten Sach- und Rechtsbeurteilung an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83, E. 4.1 m.w.H.; Brüschweiler, a.a.O., N 2 zu Art. 80 StPO und N 5 zu Art. 81 StPO).
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Abs. 1 StGB). Das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung (Art. 181 StGB) überein (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 10 zu Art. 156 StGB) und liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 25 zu Art. 181 StGB). Diese Tatvariante umfasst auch die sogenannte Chantage (Schweigegelderpressung), bei welcher der Täter dem Opfer androht, er selbst oder ein Dritter werde eine potenziell nachteilige Tatsache weiterverbreiten. Dabei ist es gleichgültig, ob die Tatsache wahr oder falsch ist, ob sie ein strafbares oder strafloses Verhalten betrifft, und ob der Täter bereit ist, seine Drohung wahrzumachen oder überhaupt dazu nur in der Lage ist. Entscheidend ist einzig, dass die Bekanntgabe der Tatsache für das Opfer ernstliche Nachteile mit sich bringen würde (Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 156 StGB; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 5 zu Art. 156 StGB).
2. Zur Begründung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, es liege weder versuchte Erpressung noch versuchte Nötigung vor, weil die für die Erfüllung beider Tatbestände notwendige Gewaltausübung bzw. Androhung ernstlicher Nachteile nicht gegeben sei. Die blosse Ankündigung, „zur Polizei zu gehen“ bzw. Unterlagen nicht genauer definierten Inhalts an die Gattin und die Kinder zu versenden, seien nicht unrechtmässig und würden weder Gewalt noch ernstliche Nachteile im Sinne der angerufenen Bestimmungen darstellen. Inwiefern die Vorinstanz die Tatvariante der Schweigegelderpressung ebenfalls prüfte und aus welchen Gründen diese ihrer Ansicht nach nicht gegeben ist, lässt sich der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht entnehmen. Jedenfalls sind die Ausführungen der Privatkläger, wonach die Drohung der Bekanntmachung einer ausserehelichen Beziehung einen ernstlichen Nachteil darstelle, nicht von vornherein von der Hand zu weisen, weshalb die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht zu genügen vermag.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Privatkläger und Beschwerdeführer sind vom Kanton für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 14 zu Art. 436 StPO). Für das Beschwerdeverfahren sieht der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) ein Honorar von Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA) vor. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Privatkläger bestand im Wesentlichen in der Erstellung der zehnseitigen Beschwerdeschrift. In Berücksichtigung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘300.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen (vgl. § 2 GebTRA). Die beiden Privatkläger sind folglich mit je Fr. 650.00 aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 24. Juli 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft March zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates und die in der Höhe von je Fr. 600.00 geleisteten Sicherheiten sind den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuzahlen.
3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren je mit Fr. 650.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwältin F.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
26. Juni 2018 kau