Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 13. September 2017
BEK 2017 122
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. Juli 2017, ZES 2017 263);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die B.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) und die A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) schlossen am 8. Februar 2017 vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern einen Vergleich ab (Vi-act. 2/3). Darin anerkannte die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin Mietzinse im Umfang von Fr. 12‘200.00 zu schulden. Die Gesuchstellerin betrieb die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsbefehl des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 27. April 2017 auf Bezahlung von Fr. 12‘200.00 nebst Zins zu 2 % seit dem 1. März 2017 (Betreibung Nr. yyy; Vi-act. 2/2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Mai 2017 Rechtsvorschlag (Vi-act. 2/2, S.2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 gelangte die Gesuchstellerin an den Einzelrichter am Bezirksgericht March und ersuchte um Erteilung der Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Dabei stützte sie sich auf den Vergleich vom 8. Februar 2017 und verzichtete auf die Verzinsung ihrer Forderung von 2 %. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen, weil sie ihrerseits Forderungen in Höhe von Fr. 43‘300.00 gegen die Gesuchstellerin habe und machte somit sinngemäss Verrechnung geltend (Vi-act. 6).
b) Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 qualifizierte die Vorinstanz den Vergleich vor der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern als definitiven Rechtsöffnungstitel und erteilte die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang (Vi‑act. 8). In Bezug auf die Verrechnungseinrede kam die Vorinstanz zum Schluss, diese könne nicht erhoben werden. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung würden im Rechtsöffnungsverfahren nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Dazu bedürfe es mindestens einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung. Einen Rechtsöffnungstitel oder eine Schuldanerkennung habe die Gesuchsgegnerin nicht vorlegen können. Zudem habe sie nicht vorgebracht und den Beweis dazu nicht erbringen können, dass die Gesuchstellerin die Gegenforderung anerkannt habe.
c) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. Juli 2017 Beschwerde am Kantonsgericht (KG‑act. 1) und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sinngemäss bringt sie die Verrechnung mit ihrer Gegenforderung vor. Die Gesuchsgegnerin macht zudem geltend, die Gesuchstellerin habe die gestellte Rechnung nie angefochten oder zurückgeschickt. Ebenfalls habe die Gesuchstellerin für die Gegenforderung am 22. Mai 2017 einen Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt Baar (Betreibung Nr. xxx) erwirkt und ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt, nachdem die Gesuchstellerin am 29. Mai 2017 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2017 beantragt die Gesuchstellerin, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG‑act. 5).
2. a) Die definitive Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ein gerichtlicher Vergleich ist gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Vergleiche wiederum, die vor einer Schlichtungsbehörde abgeschlossen wurden, sind gerichtlichen Vergleichen gleichgestellt und vollstreckbar (Art. 208 Abs. 2 ZPO; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2010, N 21 zu Art. 80 SchKG). Somit stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass mit dem Vergleich vom 8. Februar 2017 (Vi‑act. 2/3), welcher vor der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern abgeschlossen wurde, die definitive Rechtsöffnung verlangt werden kann (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).
b) Wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Mit Tilgung der Schuld ist nicht nur die Zahlung als Grund gemeint, sondern insbesondere auch die Verrechnung (BGE 124 III 501, E. 3b). Will der Schuldner den Beweis der Tilgung durch Verrechnung erbringen, so muss die Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung ausgewiesen sein, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGer, Urteil vom 28. Februar 2005, 5P.458/2004, E.3.3, m.w.H.). Es reicht nicht, dass der Betriebene wie bei der provisorischen Rechtsöffnung seine Befreiung von der Schuld bloss glaubhaft macht, vielmehr ist ein strikter Beweis erforderlich (BGE 125 III 42, E. 2b).
Für die behauptete Gegenforderung stützt sich die Gesuchsgegnerin auf ihre an die Gesuchstellerin versandte Rechnung vom 23. April 2017 (KG‑act. 1/1), ihr „Kassabuch“ (KG‑act. 1/3-5) und den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2017 (Betreibung Nr. xxx; KG‑act. 1/2), gegen welchen die Gesuchstellerin Rechtsvorschlag erhob (KG‑act. 5/5). Bei diesen Belegen handelt es sich weder um gerichtliche Urteile noch um vorbehaltlose Schuldanerkennungen, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Der Hinweis der Gesuchsgegnerin darauf, dass die von ihr ausgestellte Rechnung nie angefochten oder zurückgeschickt worden sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Demzufolge können die genannten Unterlagen den strikten Beweis für den Bestand der Gegenforderung nicht erbringen und stellen somit keine tauglichen Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung dar.
c) Zusammenfassend vermag die Gesuchsgegnerin den Beweis der Tilgung der Forderung durch Verrechnung nicht zu erbringen. Die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung durch die Vorinstanz ist somit rechtmässig und die Beschwerde abzuweisen.
3. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nebst konkreten Rechtsbegehren, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). An Laieneingaben sind zwar etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).
Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 4. Juli 2017 (Vi‑act. 6) sowie ihre Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2017 (KG‑act. 1) sind inhaltlich nahezu identisch. Insbesondere geht die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzliche Argumentation nicht ein, sie setzt sich also nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung mangelt. Auf die Beschwerde wäre deshalb ohnehin nicht einzutreten. Auch wenn es sich um eine Laieneingabe handelt, war der Beschwerdeführerin keine Frist zur Verbesserung anzusetzen, weil die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2017 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist somit am Tag des Eintreffens der Beschwerde beim Kantonsgericht ablief (27. Juli 2017, KG-act. 1).
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin als Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels Antrags ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE III 334, E. 4.3);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 12‘200.00.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
14. September 2017 kau