Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. Januar 2018
BEK 2017 121
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, **2.**E.________, Privatkläger und Beschwerdegegner, **3.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 3. Juli 2017, SUM 2016 625);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Privatklägerin) erstattete am 11. März 2016 Strafanzeige bzw. Strafantrag (U-act. 3.1.01) gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, Drohung in einer Beziehung und Nötigung (U-act. 8.1.01), woraufhin sie am gleichen Tag polizeilich befragt wurde (U-act. 8.1.02). Gleichentags stellte der Bruder der Privatklägerin, E.________ (nachfolgend Privatkläger), einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung an seinem Fahrzeug (U-act. 3.2.01). Diesen Fahrzeugschaden dokumentieren Fotos (U-act. 8.1.03). Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2016 einvernommen (U-act. 10.1.01, delegierte Einvernahme durch die Polizei). Nachdem die Staatsanwaltschaft March (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) am 21. Oktober 2016 den Abschluss der Untersuchung verfügte (U-act. 15.1.01), beantragte die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 die Einvernahme des Privatklägers, von I.________ und von Dr. med. G.________ als Zeugen und reichte weitere Beweise ein (U-act. 15.1.06). Daraufhin wurde I.________ am 20. Mai 2017 polizeilich befragt (U-act. 8.1.05). Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren ein, nahm die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und entschädigte den Beschuldigten, richtete ihm aber keine Genugtuung aus (U-act. 0.1.01).
Dagegen erhob die Privatklägerin am 21. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Einstellungsverfügung SUM 2016 625 vom 3. Juli 2017 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise (Befragung von J.________, Dr. med. H.________, Psychologin K.________) abzunehmen.
3. Der Privatklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als ihre Rechtsbeiständin zu bestellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin (KG-act. 4). Die Strafverfolgungsbehörde beantragte am 7. August 2017 ebenfalls die zu Lasten der Privatklägerin kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 23. August 2017 nahm die Privatklägerin Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten und reichte Unterlagen zum Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (KG-act. 8).
2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerin ist als geschädigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 14 zu Art. 382 StPO; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil BGer vom 10. April 2017, 6B_698/2016, E. 2.3 mit Hinw. auf BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 138 IV 186, E. 4.1, je mit Hinw.).
b) Die Strafverfolgungsbehörde erwog, die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten seien widersprüchlich. Objektivierende Beweise oder Hinweise, welche die Widersprüche auflösen könnten, hätten nicht erhoben werden können und seien nicht zu finden, nachdem keine Zeugen die behaupteten Taten beobachtet hätten und ausserhalb der betroffenen beiden Familien keine Personen auszumachen seien, deren Aussagen allenfalls grössere Glaubwürdigkeit hätten. Hinsichtlich des behaupteten Sachschadens sei ebenfalls kein rechtsgenügender Beweis zu erbringen, nachdem u.a. beim Fahrzeug unmittelbar nach der behaupteten Tat keine spurenkundliche Untersuchung unternommen worden sei und keine Zugabe vorliege. Aufgrund der Akten- und Beweislage lasse sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfertige (angefochtene Verfügung, E. 3).
Die Privatklägerin macht geltend, es lägen objektive Beweise dafür vor, dass sie Gewalt in der Ehe erfahren habe. Zudem erfüllten ihre Aussagen die Realitätskriterien. Die Aussagen seien glaubhaft geschildert worden. Im Gegenzug seien die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. Die Angelegenheit sei gerade wegen dieser Aussage-gegen-Aussage-Situation durch das Gericht zu prüfen (KG-act. 1).
c) Als Beweismittel für die Beurteilung des Tatverdachtes lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Einstellungsverfügung die polizeiliche Befragung der Privatklägerin (U-act. 8.1.02), die polizeiliche Befragung von I.________ als Auskunftsperson (U-act. 8.1.05), die polizeiliche Befragung des Beschuldigten (U-act. 10.1.01, delegierte Einvernahme), ein ärztliches Attest von Dr. med. G.________ (U-act. 15.1.06, Beilage 1) und einen von der Privatklägerin übersetzten E-Mail-Verkehr zwischen ihrem Bruder und dem Beschuldigten (U-act. 15.1.06, Beilagen 2 und 3) vor.
I.________ wurde nur zu den angeblichen Nacktvideos bzw. Videos von Streitigkeiten der Ehegatten befragt (U-act. 8.1.05). Er wusste jedoch nichts darüber. Der Befragung sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Angaben der Privatklägerin bestätigen könnten. In dem durch die Privatklägerin selber übersetzten E-Mail-Verkehr (U-act. 15.1.06, Beilagen 2 und 3) äusserten sich der Beschuldigte und der Privatkläger fast ausschliesslich darüber, dass sie sich treffen wollten und der Privatkläger den Ring der Privatklägerin mitbringen solle. Lediglich eine kurze Bemerkung betrifft angebliche Videos, welche der Beschuldigte von Gesprächen zwischen ihm und dem Privatkläger gemacht haben soll. Es handelt sich somit nicht um die von der Privatklägerin erwähnten Videos. Der E-Mail-Verkehr kann damit die Angaben der Privatklägerin ebenso wenig bestätigen. Im Wesentlichen stehen sich somit die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten gegenüber (zum ärztlichen Attest s.u., E. 2.e.aa).
d) Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen Aussage“-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht (BGE 137 IV 122, E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen einer Einstellung sind nur zulässig, soweit Tatsachen „klar“ bzw. „zweifelsfrei“ feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2). Gerade auch bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar (Urteil BGer vom 3. April 2014, 6B_856/2013, E. 2.2).
Die Privatklägerin schildert die mutmasslichen Vorfälle zwar nicht im Detail, die Ausführungen sind aber auch nicht nur allgemein gehalten (vgl. BGE 143 IV 241, E. 2.6). Zu berücksichtigen ist, dass die befragende Person sie nicht zu ausführlicheren Angaben aufforderte oder mit klärenden Fragen nachhackte. Ohne eine Würdigung der einzelnen Aussagen vorzunehmen, kann nicht gesagt werden, dass die Ausführungen bereits zum vorneherein als zweifelsfrei unglaubhaft erscheinen. Angesichts der Tatsache, dass sich die meisten Vorfälle in der ehelichen Wohnung und in Abwesenheit von Dritten zugetragen haben sollen (vgl. U-act. 8.1.01, S. 2), erscheint die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ohne eine präzisere Befragung als sehr schwierig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Vorwürfe zumeist nur mit den Worten „das stimmt nicht“ bestreitet (U-act. 10.1.01). Die wenigen ausführlicheren Antworten sind zwar auf den ersten Blick ebenfalls glaubhaft, lassen aber die Schilderungen der Privatklägerin nicht als geradezu „klarerweise“ unglaubhaft erscheinen. Somit erscheinen weder die Aussagen der Privatklägerin noch diejenigen des Beschuldigten als geradezu unglaubhaft.
e) Im Weiteren begründete die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Beweisanträge der Privatklägerin damit, der Privatkläger könne keinerlei direkte Wahrnehmungen zu den Taten vorbringen. Seine Aussagen seien ausserdem mit Vorsicht zu würdigen, weil er der Bruder der Privatklägerin sei und aktuell ein nahes Verhältnis zu ihr zu haben scheine. Das ärztliche Attest von Dr. med. G.________ vom 25. September 2015 bestätige lediglich mündlich gemachte Angaben der Privatklägerin. Auch die Psychologin K.________ könne lediglich davon berichten, welche Angaben die Privatklägerin ihr im Rahmen der Therapie gemacht habe und ob sie diese als glaubhaft beurteile oder nicht. Derartige Hinweise könnten die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten nicht rechtsgenügend belegen. Schliesslich sei auch von einer Fahrzeugexpertise abzusehen, nachdem einzig von Privaten erstellte Fotografien des Schadens vorhanden seien. Diese böten keine Grundlage für eine Expertise, welche die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenügend beweisen könnte (angefochtene Verfügung, E. 6).
Die Privatklägerin macht diesbezüglich geltend, das ärztliche Attest von Dr. med. G.________ vom 25. September 2015 (U-act. 15.1.06, Beilage 1) bestätige, dass sie sich in ärztliche Behandlung begeben habe und an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und rezidivierenden Angst- und Panikattacken leide. Bei ihrer psychiatrischen Behandlung gehe es um die physische und psychische Misshandlung während der Ehe. Die behandelnden Ärzte könnten sehr wohl Aussagen darüber machen, ob die Beschwerden nachvollziehbar beklagt worden seien. Insbesondere die Traumapsychologin sei in der Lage, die Schilderungen auf Glaubwürdigkeit zu prüfen (KG-act. 1).
aa) Im Attest vom 25. September 2015 (U-act. 15.1.06, Beilage 1) führte Dr. med. G.________ aus, die Privatklägerin habe sich an diesem Datum bei ihr vorgestellt und angegeben, in den letzten Wochen ca. drei bis vier Mal von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Die Privatklägerin habe Schläge gegen den Kopf, ins Gesicht und gegen beide Oberarme erlitten. Zusätzlich sei sie an den Haaren gerissen worden. Im Beschwerdeverfahren reichte die Privatklägerin zusätzlich eine Bestätigung von K.________, Psychologin FH, und Dr. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Mai 2017 ein (KG-act. 1/3). Darin wird festgehalten, dass die Privatklägerin seit dem 29. März 2016 bis auf Weiteres bei den Unterzeichneten wegen physischer und psychischer Misshandlung während der Ehe in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Insbesondere müssten die Gewalterfahrungen, Abwertungen und Demütigungen mit Psychotraumatherapie behandelt werden.
Wenn auch diese beiden Arztberichte nicht als direkte Beweise für die inkriminierten Handlungen dienen können, stellen sie dennoch ein Indiz zugunsten der Privatklägerin dar und tragen dazu bei, deren Aussage, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein, nicht bereits zum Vorneherein unglaubhaft erscheinen zu lassen. Ob die therapierende Psychologin die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aufgrund der bereits länger dauernden Therapie beurteilen kann, ist sodann Bestandteil der Beweiswürdigung, welche grundsätzlich dem Gericht obliegt (s.o., E. 2.d).
bb) Sodann beantragte die Privatklägerin die Befragung des Privatklägers (U-act. 15.1.06). Die Strafverfolgungsbehörde verzichtete auf dessen Einvernahme, weil er keinerlei direkte Wahrnehmungen zu den Taten zum Nachteil der Privatklägerin machen könne. Ausserdem wären seine Angaben bereits deshalb mit Vorsicht zu würdigen, weil er der Bruder der Privatklägerin sei und aktuell ein sehr nahes Verhältnis zu ihr zu haben scheine. Seine Angaben könnten die Angelegenheit somit nicht weiter rechtsgenügend erhellen und auch belastende Angaben würden das Beweisergebnis nicht entscheidend verändern (angefochtene Verfügung, E. 6). Die Privatklägerin wendet ein, ihr Bruder könne generell Aussagen zu der Beziehung der Beteiligten machen. Seine Aussagen unterlägen der direkten Würdigung und Überprüfung des Gerichts (KG-act. 1).
Die Privatklägerin erwähnte anlässlich ihrer Befragung, dass der Beschuldigte nach einem Vorfall dem Privatkläger gesagt habe, dass er die Privatklägerin schlage (U-act. 8.1.02, Frage 16). Falls diese Aussage zutrifft, könnte der Privatkläger somit durchaus für die inkriminierten Taten nützliche Angaben machen. Sodann greift die Strafverfolgungsbehörde in die Beweiswürdigung ein, wenn sie die Glaubwürdigkeit des Privatklägers aufgrund seiner Verwandtschaft zur Privatklägerin beurteilt. Auch wenn es sich beim Privatkläger um den Bruder der Privatklägerin handelt, steht noch nicht zweifellos fest, dass seine Aussagen unglaubhaft sein werden. Diese Beurteilung liegt indessen, wie bereits mehrfach erwähnt, grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Angesichts der Aussage-gegen-Aussage-Situation durfte die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens daher nicht von dieser Beweisabnahme absehen.
f) Im Gesamten gesehen erweist sich der Sachverhalt nicht als derart eindeutig, dass von „klarer Straflosigkeit“ gesprochen werden könnte (s.o., E. 2.d, erster Abschnitt), weshalb sich eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht rechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
3. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2017 aufzuheben und die Angelegenheit an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen. Es liegt im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, ob sie die Untersuchung ergänzen (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO) oder ob und wie sie das Verfahren zum Abschluss bringen will (Art. 318 Abs. 1 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; BEK 2011 162 vom 20. März 2013 E. 6). Mangels Antrages besteht auch kein Entschädigungsanspruch zulasten des Beschuldigten (Art. 433 Abs. 2 StPO).
4. Die Privatklägerin beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständigung zu gewähren (KG-act. 1, Antrag Ziff. 3).
Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Das Bundesgericht stellte wiederholt fest, dass der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle beschränkte, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend mache. Auf diese Weise werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen werde, weshalb sich die unentgeltliche Rechtspflege zu Gunsten der Privatklägerschaft in erster Linie rechtfertige, wenn es um die Durchsetzung von Zivilansprüchen gehe. Art. 136 Abs. 1 StPO schliesse jedoch nicht aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand – allenfalls bereits während des Vorverfahrens – auch im Strafpunkt tätig werde, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken könne. Das Bundesgericht erwog im Hinblick auf die in der Lehre gegen diese Rechtsprechung erwachsene Kritik, angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens bestehe kein Anlass, von der bestehenden Praxis abzurücken (Urteil BGer vom 16. Dezember 2015, 6B_458/2015, E. 4.3.3-5 mit Hinw. auf diverse Bundesgerichtsurteile; vgl. BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3).
Die Privatklägerin beteiligte sich am Strafverfahren als Strafklägerin, nicht jedoch als Zivilklägerin (U-act. 8.1.01, S. 1). Folgerichtig machte sie auch keine Zivilansprüche geltend. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege/-verbeiständung abzuweisen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 3. Juli 2017 (SUM 2016 625) aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), E.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
24. Januar 2018 rfl