Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 15. Dezember 2017
BEK 2017 120
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, ungetreue Geschäftsbesorgung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2017, SUB 2015 641);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Dem Beschuldigten wird in der Strafanzeige vom 27. November 2015 (U-act. 8.1.001) vorgeworfen, in verschiedener strafbarer Weise zum Nachteil des Vermögens des Vereins bzw. der daraus hervorgegangenen Aktiengesellschaft der F.________ (Privatschule) gehandelt zu haben. Wegen der fünf angezeigten Sachverhalte eröffnete die kantonale Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten am 10. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung (U-act. 9.1.001). Am 29. Juni 2017 stellte sie indes das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Zudem hob sie die Grundbuchsperre der Betriebsliegenschaft der F.________ (Privatschule) auf. Zwei Beschwerdeführer opponieren gegen die Einstellung beim Kantonsgericht am 19. Juli 2017 rechtzeitig und verlangen die Einstellungsverfügung aufzuheben, die Strafuntersuchungen fortzuführen und Anklage im Sinne ihrer Strafanzeige vom 27. November 2015 zu erheben sowie die Beschlagnahme des Schulareals aufrechtzuerhalten. Ausserdem machen sie geltend, der fallführende Staatsanwalt sei offensichtlich befangen bzw. voreingenommen und sei wegen mutmasslicher Begünstigung von der vorliegenden Strafsache zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese sowie auch das Ausstandsgesuch abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschuldigte beantragt, die Beschwerde abzuweisen und gegen die Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Strafverfahren unter anderem wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege einzuleiten, eventualiter die Staatsanwaltschaft dazu anzuweisen (KG-act. 11). Dazu haben sich die Beschwerdeführer in zwei Eingaben vom 25. August 2017 nochmals vernehmen lassen (KG-act. 15 f.).
2. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (vgl. BGE 139 IV 78 E. 3.1), welche die Beschwerdeführer nicht dartun bzw. nicht ersichtlich ist.
a) Die angezeigte ungetreue Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt somit der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies wie vorliegend eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 56 zu Art. 115 StPO; vgl. zur ungetreuen Geschäftsbesorgung Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 518). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern sie in einer anderer Stellung unmittelbar verletzt wären, weshalb auf ihre Beschwerde in Bezug auf die Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Dossier 2, 4 und 5) nicht einzutreten ist.
b) Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass die angebliche Urkundenfälschung auf ihre persönliche Benachteiligung abzielte. Nach dem bereits Gesagten (vgl. oben lit. a) legitimiert die Beschwerdeführer ihre Stellung als Aktionäre oder Gesellschaftsgläubiger mangels einer unmittelbaren Benachteiligung nicht zur Beschwerde. Dasselbe gilt auch insoweit, als sie ihre Beschwerdelegitimation als Vertreter des ehemaligen Vereins geltend machen wollen. Inwiefern sie anderweitig unmittelbar durch das angebliche Fälschungsverhalten in den Sachverhalten von Dossier 2 und 3 verletzt worden wären, legen sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
c) Der Sachverhalt im Zusammenhang der Umwandlung der F.________ (Privatschule) von einem Verein in eine Aktiengesellschaft, liegt dagegen anders. Die Beschwerdeführer machen zumindest sinngemäss geltend, durch den öffentlich beurkundeten Beschluss, wonach die neu geschaffenen Aktien aller bisherigen Vereinsmitglieder an die neue F.________ (Privatschule) abgetreten werden, womit diese Stiftung Alleinaktionärin der F.________ (Privatschule) sei, in ihrem Eigentum an den ihnen als ehemalige Vereinsmitglieder zukommenden Aktien verletzt worden zu sein. Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft indes in der angefochtenen Verfügung aus, dass dieser Beschluss nur eine Absichtserklärung – und damit implizit nicht falsch – sein konnte, da dazumal die neue Stiftung gar noch nicht bestand. Das bestreiten die Beschwerdeführer nur pauschal, ohne sich inhaltlich mit den Argumenten der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, weshalb auch diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit sie geltend machen, dass die Staatsanwaltschaft Untersuchungen unterlassen habe, ob dieser Abtretungsabsicht nachgelebt wurde, handelt es sich um einen anderen, wie in der angefochtenen Verfügung richtigerweise ausgeführt wurde, zivilrechtlichen Sachverhalt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei in strafbarer Weise ihr Eigentum an den ihnen zukommenden Aktien verletzt worden wären, legen die Beschwerdeführer nicht dar, abgesehen davon, dass ein solcher Sachverhalt ebenso wenig Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung ist, wie etwa Sachverhalte, welche ein Ex-Schulleiter der Staatsanwaltschaft gemeldet haben soll oder die ehemalige Urkundspersonen betreffen.
Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug eingereicht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3 f.). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGer 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend kündigte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern unter Hinweisen auf ihre beschränkte Beschwerdelegitimation den Abschluss der Untersuchung mit voraussichtlich einer Einstellung am 2. Mai 2017 an (U-act. 17.1.001). Zu diesem Zeitpunkt wussten die Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft mithin beabsichtigt, die Untersuchung ohne Befragung des Beschuldigten zu dessen Gunsten einzustellen. Soweit sie in diesem Zusammenhang dem fallführenden Staatsanwaltschaft erst in der Beschwerde Parteilichkeit bzw. Befangenheit vorwerfen, sind ihre Vorbringen verspätet. Das gilt auch in Bezug auf angebliche weitere Pflichtversäumnisse der Staatsanwaltschaft. Diese können sie ebenfalls als Ausstandsfragen nicht erst im Rechtsmittelverfahren geltend machen. All diese verspäteten Vorbringen können daher nicht mehr eine Aufhebung der Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zur Folge haben, so dass hier nicht darauf einzutreten ist.
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch gestützt auf § 40 Abs. 2 JG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und haben den Beschuldigten für seinen Aufwand zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1’200.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.
3. Die Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, den Beschuldigten für dieses Verfahren mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
15. Dezember 2017 kau