Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. Juli 2017
BEK 2017 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
SVG, einfache Verkehrsverletzung (Linksabbiegen)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Oktober 2016, SEO 2016 22);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 12. Oktober 2016 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz in Würdigung der Aussagen der in das angeklagte Unfallgeschehen involvierten Personen B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen frei. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Kantonsgericht, den Freispruch und die Kostenfolge zu Lasten des Staates aufzuheben, den Beschuldigten schuldig zu sprechen und zu bestrafen sowie ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im schriftlichen Verfahren begründete die Staatsanwaltschaft die Berufung innert erstreckter Frist am 25. April 2017. Der Beschuldigte reichte keine Berufungsantwort ein.
2. Bildet wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es besteht mithin die Möglichkeit, sich auf die Gründe von Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO zu berufen, namentlich auch die Überschreitung und den Missbrauch des Ermessens zu rügen (Schmid, StPO PK, 22013, Art. 398 N 12 f.). Materielle und prozessuale Rechtsfragen sind mit freier Kognition prüfbar (Hug/Scheidegger in Donatsch et al., Kommentar StPO, 22014, Art. 398 N 23). Dagegen ist die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt. Schliesslich gänzlich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (vgl. BEK 2016 42 vom 26. September 2016 E. 3). Art. 398 Abs. 4 StPO soll die Rechtsmittelmöglichkeiten in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der Prozessökonomie einschränken (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2; zum Ganzen BEK 2016 117 und 118 vom 30. Januar 2017 E. 2).
3. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufung an sich eine allzu exzessive und damit Bundesrecht verletzende Auslegung des Grundsatzes in dubio pro reo in seiner die Sachverhaltsfeststellung betreffenden Funktion als Beweiswürdigungsregel. Der Sachverhalt des Vorderrichters kann aber nur dahingehend gerügt werden, er sei offensichtlich unrichtig (vgl. oben E. 2). Die Staatsanwaltschaft kann mithin nicht einfach eigene tatsächliche Behauptungen aufstellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorderrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind. Es genügt mithin nicht auszuführen, was für die Staatsanwaltschaft aufgrund ihres Beweisergebnisses im Gegensatz zum Vorderrichter feststeht, der ihrer Meinung nach ein zu grosses Gewicht auf die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nicht nachvollziehbar wenig auf diejenigen der anderen Unfallbeteiligten lege sowie dem Kollisionsort und dem Spurenbild eines Fahrzeuges nicht die adäquate Bedeutung beimesse. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5, 138 I 49 E. 7.1 je mit Hinweisen).Willkür oder Aktenwidrigkeit macht die Staatsanwaltschaft jedoch konkret nicht geltend, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.
4. Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). Der Beschuldigte wirkte am Berufungsverfahren nicht mit und ist daher nicht zu entschädigen;-
:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Juli 2017 lul