Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. August 2017
BEK 2017 119
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Juli 2017, ZES 2017 261);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March im Verfahren ZEV 2014 48 mit Urteil vom 25. Juni 2015 (Vi-KB 2) die Gesuchsgegnerin verpflichtete, in solidarischer Haftung mit D.________ der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1'650.00 zu bezahlen, das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 19. Mai 2016 (ZK1 2015 40; Vi-KB 3) eine gegen dieses Urteil geführte Berufung im Wesentlichen abgewiesen hat und die Gesuchsgegnerin wiederum in solidarischer Haftung mit D.________ verpflichtete, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'500.00 zu bezahlen, und dass das Bundesgericht eine von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2017 (5D_103/2015; Vi-KB 4) abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war;
dass die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. 2217164 des Betreibungskreises Altendorf Lachen für den Betrag von Fr. 4'350.00 (Gerichtskostenersatz gemäss Urteil Bezirksgericht Fr. 1'650.00, Parteientschädigung gemäss Urteil Kantonsgericht Fr. 1'500.00 und Parteientschädigung gemäss Urteil Verwaltungsgericht Fr. 1'200.00) nebst Zins betrieben und die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhoben hat (Vi-KB 5+6);
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (ZES 2017 261) der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 3'150.00 nebst 5 % Zins seit 9. Mai 2017 für den Gerichtskostenersatz von Fr. 1'650.00 gemäss Urteil des Bezirksgerichts und die Prozessentschädigung von Fr. 1'500.00 gemäss Urteil des Kantonsgerichts erteilt hat;
dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Juli 2017 "Beschwerde gegen alle gefällten Urteile" erhebt und die Aufhebung der definitiven Rechtsöffnung verlangt;
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), die Gesuchsgegnerin sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des Vorderrichters, dass für die Forderungen von Fr. 1'650.00 (Kostenersatz) und Fr. 1'500.00 (Parteientschädigung) definitive Rechtsöffnungstitel vorlägen und weder Stundung, Tilgung oder Verjährung geltend gemacht würden, nicht auseinandersetzt, weshalb sich die Beschwerdeschrift insoweit als ungenügend erweist;
dass auf das Begehren der Gesuchsgegnerin, die Betreibung Nr. 2217164 sei aufzuheben, nicht einzutreten ist, weil Begehren um Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 und 85a SchKG beim Gericht des Betreibungsortes im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu stellen sind und nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens erhoben werden können;
dass die Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, und die definitive Rechtsöffnung auch für die Gerichtskosten und Parteientschädigung erteilt werden kann, wenn diese wie vorliegend im Urteil selber beziffert sind (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 50 zu Art. 80 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 261);
dass die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden muss, sondern auch dadurch dargetan werden kann, dass gegen das entsprechende Urteil kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist (Daniel Staehelin, a.a.O., N 55 zu Art. 80 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 224), im vorliegenden Fall mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2017 (5D_103/2016; Vi-KB 4) ein letztinstanzlicher (die vorinstanzlichen Urteile bestätigender) Entscheid vorliegt, Entscheide des Bundesgerichts gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und somit ein weiterer Nachweis der Vollstreckbarkeit der beiden Entscheide des Bezirks- und Kantonsgerichts mittels separater Rechtskraftbescheinigung entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht mehr notwendig ist, worauf die Gesuchsgegnerin - wenn auch in verkürzter Form - bereits durch den Vorderrichter hingewiesen worden ist;
dass das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a SchKG im summarischen Verfahren durchgeführt wird, im summarischen Verfahren nach Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren entfällt und somit im Rechtsöffnungsverfahren auch keine Klagebewilligung vorgelegt werden muss;
dass sich die Gesuchsgegnerin sowohl in der Beschwerdeschrift (KG-act. 1) als auch in der vorinstanzlichen Gesuchsantwort (Vi-act. 7) mit weitgehend identischen Ausführungen gegen die materielle Richtigkeit der Entscheide des Bezirks- und Kantonsgerichts (ZEV 2014 48 und ZK1 2015 40) wendet, die Kognition des Rechtsöffnungsrichters jedoch eingeschränkt ist und er insbesondere materielle Einwendungen gegen den Bestand der Forderung in der definitiven Rechtsöffnung nicht prüfen darf (Staehelin, a.a.O., N 2+2a zu Art. 81 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 108 f), weshalb diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden können;
dass die Gesuchsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren weder Stundung, Tilgung noch Verjährung geltend macht;
dass zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
dass der Gesuchstellerin durch das Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb von einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren abzusehen ist;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'150.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
22. August 2017 rfl