Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Juli 2017
BEK 2017 118
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B.________, 2.****C.________,
beschuldigte Person und Beschwerdegegner,
betreffend
Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Amtsübertretung (§ 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 23. Juni 2017, SUO 2016 3 RG);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juni 2017 im Strafverfahren gegen C.________ betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Amtsübertretung (§ 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung anordnete;
dass die Strafanzeigeerstatterin A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2017 bei der Oberstaatsanwaltschaft „Einsprache“ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob und beantragte, es sei unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die damit notwendigen Untersuchungen zu tätigen (KG-act. 2);
dass die Oberstaatsanwaltschaft am 14. Juli 2017 die als „Einsprache“ betitelte Beschwerde dem Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zukommen liess mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. KG-act. 1 und 2/1);
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2017 (Postaufgabe: 21. Juli 2017) den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 23. Juni 2017 erklärte (KG-act. 5);
dass die (reduzierten) Kosten dieser Abschreibungsverfügung ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass bislang keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, weshalb mangels Aufwands keine Entschädigung zu sprechen ist;
dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann;
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) sowie an C.________ (1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je unter Beilage der Rückzugserklärung, sowie nach definitiver Erledigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
25. Juli 2017 lul