Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. Dezember 2017
BEK 2017 117
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________,
**2.**D.________,
**3.**E.________,
**4.**F.________ GmbH,
**5.**G.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
betreffend
Arresteinsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Juni 2017, ZES 2017 31);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Entscheid vom August 2016 befand ein Schiedsrichter in London, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner
2-5 aus der Beschwerdegegnerin 1 rechtmässig war, und verpflichtete am 27. Oktober 2016 den Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern GBP 56‘121.73 an Kosten des Schiedsverfahrens und eine Entschädigung von GBP 654‘366.83 zu zahlen (KB 6 f.). Mit Arrestgesuch vom 14. Dezember 2016 beantragen die Gläubiger dieser Kosten- und Entschädigungsgutsprachen beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Arrestlegung für Forderungen von Fr. 912‘734.00 zuzügl. 5 % Zins seit 2. bzw. 9. Dezember 2016 auf alle Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der I.________ AG (Bank) in Zürich, dessen Stammanteile an einer bezeichneten Gesellschaft sowie alle arrestierbaren Vermögensgegenstände in seiner Wohnung in Wollerau. Gegen den gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG entsprechend erlassenen Arrestbefehl vom 20. Dezember 2016 (Vi-act. D1) erhob der Schuldner Einsprache und verlangte die Aufhebung des Arrests, eventualiter dessen Bewilligung gegen eine Leistung einer Kaution. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wies der Einzelrichter die Einsprache und das Kautionsbegehren ab und hielt den Arrest aufrecht. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2017 beantragt der Schuldner dem Kantonsgericht, diese Verfügung sowie den Arrestbefehl aufzuheben, eventualiter den Befehl nur gegen eine hinlängliche, vom Gericht zu bestimmenden Arrestkaution zu bewilligen, subeventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gläubiger beantragen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 10).
2. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist (dazu vgl. unten E. 3), Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Für die Anwendung dieses Arrestgrundes genügt das Glaubhaftmachen nicht, sondern muss der entsprechende Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden (Kren Kostkiewicz, SK-Kommentar SchKG, 2017, Art. 272 SchKG N 15), wobei jedoch der Arrestrichter im LugÜ-Bereich einen selbständigen Exequaturentscheid fällt (ebd. Art. 271 SchKG N 90 ff.; Art. 271 Abs. 3 SchKG). Die Anerkennungsfähigkeit eines Nicht-LugÜ-Entscheides kann der Arrestrichter dagegen aufgrund einer summarischen rechtlichen Würdigung und der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen vorfrageweise prüfen und darüber wird erst im Rahmen des Prosequierungsverfahrens endgültig entschieden (BGE 139 III 135 = Pra 2013 Nr. 69 E. 4.5.2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 271 SchKG N 92; Meier-Dieterle, KUKO, 22014, Art. 271 SchKG N 17l; dazu vgl. auch BEK 2011 123 vom 19. Juli 2012 E. 2.a).
Es ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Sache die Echtheit der schiedsgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsregelung und damit das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (vgl. BGE 139 III 135 = Pra 2013 Nr. 69 E. 4.4 und 4.5.1) nicht bestreitet, nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit des in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegenden schiedsrichterlichen Kosten- und Entschädigungsspruches als glaubhaft gemacht erachtete. Die Anforderungen des New Yorker Übereinkommens an die zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit vorzulegenden Belege müssen im Arresteinspracheverfahren zwar vertieft geprüft werden, indes entgegen dem Beschwerdeführer in formaler Hinsicht noch nicht nachgewiesenermassen erfüllt, sondern nur glaubhaft gemacht erfüllbar sein (vgl. auch Meier-Dieterle, ebd.; Boller, AJP 9/2015 S. 1292 f. mit Hinw. auf die Zürcher Praxis), was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Prosequierung konkret nicht bestreitet.
3. Der Beschwerdeführer macht unter den Stichwörtern des Rechtsschutzinteressens, der Arrestvoraussetzungen und des Rechtsmissbrauchs geltend, für die Forderungen seien schon Vermögenswerte in Luxemburg im Betrag von mehr als 1.2 Millionen Franken gepfändet worden. Der Vorderrichter erwog, dass den Ausführungen des Schuldners nicht entnommen werden könne, dass die geltend gemachte ausländische Pfandsicherung im massgeblichen Zeitpunkt des Arrestvollzugs (dazu vgl. auch Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 271 SchKG N 35) rechtskräftig gewesen sei.
Nach wie vor räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass der Arrest in Luxemburg noch nicht validiert sei (vgl. Beschwerde II.1.2.1), mithin die dort involvierten Vermögenswerte nicht definitiv gesichert seien. Folglich besteht keine vorbestehende Realsicherheit, auf welche die Gläubiger sofort zugreifen könnten und somit der vorliegende Arrest ausschliessbar wäre (vgl. dazu Stoffel, BSK, 22010, Art. 271 SchKG N 40 ff.). Daher kann offen gelassen werden, ob es sich beim „saisie-arrêt“ um ein Pfand im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG handelt. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, die Beschwerdegegner hätten das Recht, die im Ausland gesicherten Vermögenswerte direkt zu verwerten oder gar in die Schweiz zu bringen (ebd. N 45). Dass für die Forderungen in Luxemburg auch ein Arrest gelegt wurde, steht einem zweiten Arrest zumindest solange nicht entgegen, als der Schuldner nicht vorbringt, die Gläubiger würden Arreste nicht prosequieren (vgl. Bauer, BSK, Ergänzungsband, 2017, Art. 271 SchKG ad N 37 u. 39 mit Hinweisen; Meier-Dieterle, a.a.O., Art. 271 SchKG N 5). Da der Arrest in Luxemburg nicht definitiv ist, kann er vorläufig in der Schweiz nicht berücksichtigt bzw. damit nicht eine „Überbesicherung“ geltend gemacht werden. Interessenslos oder rechtsmissbräuchlich ist mithin das vorliegende Arrestgesuch nicht. Ob in vorliegendem Verfahren überhaupt beurteilt werden kann, ob der hiesige Arrest zu einer rechtsmissbräuchlichen Überarrestierung führt, kann daher ebenso offenbleiben wie die Frage nach dem Umfang des Novenrechts von Art. 278 Abs. 3 SchKG.
4. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen des schiedsrichterlichen Kosten- und Entschädigungsentscheides nicht bestreitet und dieser glaubhaft gemacht anerkennungsfähig und vollstreckbar ist, sind mangels definitiven luxemburgischen Arrests die Arrestvoraussetzungen erfüllt und es besteht kein Grund, in das vorderrichterliche Ermessen eingreifend eine Arrestkaution nach Art. 273 Abs. 1 SchKG festzusetzen, weshalb sich weitere Erörterungen zu Letzterem erübrigen.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist der unterliegende Beschwerdeführer prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 48 und 61 GebVSchKG und §§ 2, 6 und 12 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 912‘734.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
5. Dezember 2017 kau