Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Dezember 2017
BEK 2017 116
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Einsprache gegen Strafbefehl (Frist)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. Juli 2017, SEO 2017 19);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Fahrzeug mit dem Kontrollschild AI xx wurde am 7. August 2016 an der Churerstrasse in Altendorf mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abzug der Sicherheitsmarge von 2 km/h bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts geblitzt (U-act. 2). Der Übertretungsvorhalt vom 17. August 2016 wurde von der OB-Zentrale der Kantonspolizei Schwyz der Fahrzeughalterin, E.________ AG (Autovermietung), zugestellt (U-act. 3), worauf diese der Zustellerin mit Faxschreiben vom 25. August 2016 Folgendes mitteilte (U-act. 4):
Mieter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen AI xx
am 07.08.2016, um 22:01 Uhr war:
Mieteranschrift Firmenanschrift
A.________ C.________ GmbH
A.________
A.________ A.________
8808 PFÄFFIKON SZ C.________
SCHWEIZ 8001 ZÜRICH
SCHWEIZ
Geburtsdatum: yy
Geburtsort: D.________
Kein eingetragener zweiter Mieter.
Daraufhin zeigte die Kantonspolizei am 26. August 2016 den Übertretungsvorhalt A.________ an (U-act. 5). Nachdem die Busse von Fr. 40.00 trotz Zahlungsaufforderung vom 12. Oktober 2016 (U-act. 6) nicht bezahlt worden war, erstattete die Kantonspolizei Strafanzeige im ordentlichen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft March (U-act. 1). Mit Strafbefehl vom 13. Februar 2017 befand die Staatsanwaltschaft A.________ (nachfolgend Beschuldigter) für schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 40.00 (bzw. einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 7). Dagegen erhob der Beschuldigte am 23. Februar 2017 (Postaufgabe: 25. Februar 2017) Einsprache (U-act. 9/10). Die Staatsanwaltschaft March teilte dem Beschuldigten am 31. März 2017 mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte und setzte ihm Frist an, um die Einsprache zurückzuziehen oder Stellung zu nehmen; dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Akten an den Einzelrichter zur Beurteilung der Gültigkeit von Strafbefehl und Einsprache überwiesen würden (U-act. 11). Am 14. Juni 2017 erfolgte diese Überweisung an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 13). Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 trat dieser zufolge Nichteinhaltung der Einsprachefrist auf die Einsprache nicht ein und nahm davon Vormerk, dass der Strafbefehl vom 13. Februar 2017 mit der Busse von Fr. 40.00 (ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) in Rechtskraft erwachsen sei, und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 535.40) dem Beschuldigten.
Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2017 (Eingang Kantonsgericht: 14. Juli 2017) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ersatzweise seien die Verfahrenskosten auf Fr. 50.00 zu reduzieren, ihm sei rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und die Frist zur Beschwerdebegründung sei bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung auszusetzen (KG-act. 1). Am 14. Juli 2017 verfügte die Verfahrensleitung, auf das Gesuch um Abnahme der Rechtsmittelfrist werde nicht eingetreten, räumte dem Beschuldigten die Gelegenheit ein, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese zu begründen sowie innert der gleichen Frist, jedoch spätestens innert 10 Tagen ab Zugang dieser Verfügung, das Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgefüllt und mit Beilagen einzureichen (zum Ganzen vgl. KG-act. 2). Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 liess der Beschuldigte dem Kantonsgericht eine begründete Beschwerdeschrift zukommen, gemäss welcher er die erstinstanzliche Verfügung vom 4. Juli 2017 vollumfänglich anficht (vgl. KG-act. 7, S. 1: „Beschwerde gegen alle 5 Punkte“), und reichte am 25. Juli 2017 das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie Beilagen ein (KG-act. 9). Die Staatsanwaltschaft March beantragte am 27. Juli 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 11).
2. Zur versäumten Einsprachefrist äussert sich der Beschuldigte nur insofern, als dass er im Zusammenhang mit den monierten Kosten einwendet, es hätte gar keine Notwendigkeit mehr bestanden, auf die Sache einzutreten, nachdem die Staatsanwaltschaft der Meinung gewesen sei, dass die Einsprachefrist verspätet sei bzw. da man sich einfach dem Fristversäumnis anschloss und auf die Einsprache nicht eintrat, habe auch für das Gericht keinerlei Untersuchungsbedarf bestanden (vgl. KG-act. 7, S. 2, Ziff. 5 f.). Dass seine Einsprache (effektiv) verspätet war, wie vom Einzelrichter in der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, bestreitet der Beschuldigte somit weder sinngemäss noch explizit. Er macht vielmehr geltend, die Ordnungsbusse sei nie ordentlich zugestellt worden. Ausserdem habe eine „Fahrerermittlung“, zum Beispiel durch persönliche „Inaugenscheinnahme“ nie stattgefunden. Schliesslich sei die Halterhaftung prozessual mangelhaft. Halter des Fahrzeuges sei die E.________ AG (Autovermietung), Mieter sei die C.________ GmbH. Nur weil er bei E.________ AG (Autovermietung) als Geschäftsführer und damit automatisch als Fahrer registriert sei, könne nicht daraus geschlossen werden, dass er tatsächlich gefahren sei. Der Vertrag mit E.________ AG (Autovermietung) sehe ausdrücklich die Möglichkeit vor, weitere Fahrer kostenfrei einzusetzen (KG-act. 7).
a) Hat der Beschuldigte im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 352 Abs. 1 StPO innerhalb des in lit. a-d abgesteckten Strafrahmens einen Strafbefehl. Im Strafbefehlsverfahren wird dem rechtlichen Gehör namentlich dadurch Rechnung getragen, dass der Beschuldigte gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken kann (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). Erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, obwohl die Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im Sinne der Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO nicht ausgeräumt sind, hat der Beschuldigte keine Beschwerdemöglichkeit, sondern muss sich durch die Erhebung einer Einsprache zur Wehr setzen (Riklin, OFK, 22014, Art. 352 StPO N 2). Mithin kann der Beschuldigte nach verspäteter Einsprache mit einer Beschwerde gegen die einzelrichterliche Ungültigkeitserklärung nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen für einen Strafbefehl seien nicht gegeben. Wollte er die Gültigkeit des Strafbefehls bestreiten, hätte er rechtzeitig Einsprache erheben müssen. Mangels rechtzeitiger Einsprache ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden und kann nicht mehr beurteilt werden (Art. 354 Abs. 3 StPO; vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 688, vgl. dazu auch EGV-SZ 2013 A 5.7). Auf die Beschwerde betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 1 und 2 ist demnach nicht einzutreten.
b) Davon abgesehen legen die eingangs erwähnten Einwände des Beschuldigten keine krassen Fehler der Staatsanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls dar. Diese Vorbringen geben mithin keinen Anlass, von Amtes wegen die Nichtigkeit des von der zuständigen Behörde mit den förmlich vorausgesetzten Bestandteilen (vgl. Art. 353 Abs. 1 StPO: u.a. Sachverhalt, Schuldpunkt, Sanktion im zulässigen Strafrahmen, Kosten und Einsprachebelehrung) eröffneten Strafbefehls zu prüfen. Bloss fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen wären denn auch nicht nichtig, sondern einzig anfechtbar (BGer 6B_968/2014, vom 24. Dezember 2014, E. 1.4 mit Hinweisen). Die verpasste Einsprachefrist ist eine für die Strafverfolgungsbehörden verbindliche gesetzliche Frist. Mit dem Umstand, dass die Einsprache über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus begründet wurde, lässt sich daher in Bezug auf die in tatsächlicher Hinsicht letztlich unbestritten gebliebene Verspätung der Einsprache weder Rechtsverletzungen, Ermessensüberschreitung noch Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO geltend machen.
3. Zu den von der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegten und von ihm monierten Verfahrenskosten (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 535.40) in der Höhe von Fr. 800.00 ist Folgendes festzuhalten:
a) Die Vorinstanz bezifferte die Untersuchungskosten auf Fr. 535.40. In diesem Betrag enthalten sind die bereits mit dem Strafbefehl vom 13. Februar 2017 dem Beschuldigten auferlegten und zufolge verspäteter Einsprache rechtskräftig gewordenen Fr. 160.00 (U-act. 7, Dispositivziffer 3). Der Restbetrag von Fr. 375.40 setzt sich zusammen aus Fr 300.00 für die Kosten der Überweisung des Strafbefehls gemäss § 26 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 [GebO; SRSZ 173.111] i.V.m. Art. 424 StPO) und den Kanzleigebühren von total Fr. 75.40 gemäss § 10 Abs. 1 lit. a, b und c GebO i.V.m. Art. 424 StPO (zum Ganzen vgl. U-act. 14.1). Letztere zwei Kostenpunkte sind erst mit der Überweisung des Strafbefehls, der diesfalls als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 zweiter Satz StPO), an den Einzelrichter angefallen. Dass eine Überweisung ergehen wird, wurde dem Beschuldigten für den Fall, dass er sich bis 20. April 2017 nicht vernehmen resp. diese Frist unbenutzt verstreichen lasse, angekündigt (Vi-act. 11). Kommt hinzu, dass entgegen der Meinung des Beschuldigten diese Überweisung zwingend war. Denn gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet sowohl über die Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Einsprache einzig das Gericht (vgl. auch Urteil BGer vom 19. Juni 2017, 6B_339/2017, E. 3.2).
b) Sodann betragen die erstinstanzlichen Gerichtskosten entgegen der Ansicht des Beschuldigten lediglich Fr. 264.60. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im Verfahren vor dem Einzelrichter. Die Gebühr für die Redaktion eines erstinstanzlichen Gerichtsentscheides in Strafsachen (ohne Verhandlung) beträgt Fr. 100.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 27 Ziff. 18 GebO i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO). Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach dem Zeitaufwand festzusetzen, wobei Barauslagen und Entschädigungen zu den Gebühren hinzuzurechnen sind. In diesem Sinne sowie in Berücksichtigung des Umstandes, dass vor Redaktion der angefochtenen Verfügung ein Aktenstudium zu erfolgen hatte, wenn auch kein umfangreiches, erscheinen die veranschlagten Kosten von Fr. 264.60 (inkl. Auslagen) als angemessen.
c) Der Beschuldigte beantragt mit der unbegründeten Beschwerde vom 12. Juli 2017 ersatzweise, d.h. eventualiter, die Reduzierung der Verfahrenskosten auf Fr. 50.00 (KG-act. 1). Weder der unbegründeten noch der begründeten Beschwerde (KG-act. 7) ist eine genaue Bezeichnung der zu reduzierenden Kosten (Untersuchungs-, erst- oder zweitinstanzliche Gerichtskosten) oder eine Begründung des Antrages zu entnehmen, weshalb mangels Substantiierung nicht darauf einzutreten ist.
d) Im Sinne des Gesagten ist der Kostenspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Der Beschuldigte moniert die Meldung einer Geldbusse von Fr. 40.00 an das Migrationsamt als „völlig absurd und unangemessen“ (KG-act. 7). Gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201) i.V.m. Art. 97 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20), haben Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen Ausländerbehörde *unaufgefordert * die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie Zivil- und strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, zu melden. Oder anders gesagt, haben die genannten Behörden *sämtliche * strafrechtlichen Urteile, die ausländische Staatsangehörige betreffen, von Gesetzes wegen der Ausländerbehörde zukommen zu lassen. Dass die Vorinstanz – wie im Übrigen bereits auch im Strafbefehl vom 13. Februar 2017 vorgesehen ist – eine Zustellung ihrer Verfügung an das kantonale Amt für Migration vorsah, ist nach dem Gesagten somit nicht zu beanstanden. Mit der Lehre ist indes davon auszugehen, dass geringfügige Bussen und Übertretungen nicht gemeldet werden müssen, da sich die Datenbekanntgabe grundsätzlich auf Ereignisse von zentraler Bedeutung für die Aufenthaltsregelung der betroffenen Person beschränkt (vgl. Mund, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 14 zu Art. 97 AuG; Spescha: in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, OF-Kommentar, Migartionsrecht, AuG, Zürich 2015, N 3 zu Art. 97 AuG). In diesem Sinne sowie in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 13. Februar 2017 wegen einer „bloss“ geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Busse von Fr. 40.00 bestraft wurde und diese Verurteilung für seine Aufenthaltsregelung kaum von zentraler Wichtigkeit ist, rechtfertigt es sich, von einer Meldung an das Migrationsamt abzusehen.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, da mit dem blossen Verzicht auf eine Meldung an das Amt für Migration der angefochtene Entscheid keine Änderungen erfährt (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO).
6. Der Beschuldigte beantragt die Gewährung „der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung“ für das Beschwerdeverfahren sowie rückwirkend für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren vor Vorinstanz (KG-act. 1, 7). Gemäss 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Dabei ist nicht vom abstrakt drohenden Strafrahmen auszugehen, sondern von der konkret für das begangene Delikt zu erwartenden bzw. ausgesprochenen Strafe (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 42 zu Art. 132 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 40.00 bestraft, was erheblich unter den Grenzwerten von Art. 132 Abs. 3 StPO liegt oder anders gesagt, was als Bagatellfall zu qualifizieren ist. Die im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Einwände erscheinen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht als schwierig. Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, seine Rügen angemessen vorzubringen. Liegt ein Bagatellfall ohne tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vor, so erübrigt sich die Prüfung der Mittellosigkeit des Beschuldigten, weil die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit b StPO kumulativ erfüllt sein müssen, und im Übrigen auch die Zulässigkeit einer Rückwirkung. Anzufügen bleibt lediglich, dass im Falle einer Verurteilung die beschuldigte Person selbst bei Bestellung einer amtlichen Verteidigung die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten und dem Hinweis auf Erw. 4) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
28. Dezember 2017 kau