Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Dezember 2017
BEK 2017 113
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren, Genugtuung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2017, SUB 2016 301);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und D.________ hatten am 18. Mai 2016, um ca. 19:30 Uhr eine tätliche Auseinandersetzung. Die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) führte daraufhin sowohl gegen den Beschwerdeführer (SUB 2016 301) als auch gegen D.________ (SUB 2016 300) ein Verfahren. Das Verfahren gegen D.________ stellte die Strafverfolgungsbehörde mit Verfügung vom 29. Mai 2017 zufolge Rückzugs des Strafantrages (betr. einfacher Körperverletzung) und mangels Beweisen (betr. versuchter schwerer Körperverletzung) ein. Sämtliche Zivilansprüche wurden von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen. Gleichentags stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ebenfalls zufolge Rückzugs des Strafantrages (betr. Drohung) bzw. mangels Beweisen (betr. versuchte Erpressung) ein. Sie nahm die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates, richtete dem Beschwerdeführer aber weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Juni 2017 (Postaufgabe: 29. Juni 2017) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung eines „Schmerzensgeldes“ (KG-act. 1). Am 5. Juli 2017 wurde er aufgefordert, seine Beschwerde dahingehend zu verbessern und zu ergänzen, von wem er die beantragte Genugtuung in welchem Strafverfahren fordere (KG-act. 2).
2. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde nicht nach, sodass zu prüfen ist, welche Verfügung er anfocht.
a) Der Beschwerdeführer erwähnt zunächst die „Strafverfügung vom 14. Juni 2017“ und erklärt, dass er keine Erpressung begangen habe. Eine „Strafverfügung vom 14. Juni 2017“ existiert nicht. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte allerdings die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301, bei welchem der Beschwerdeführer beschuldigte Person ist, am 14. Juni 2017 (vgl. Genehmigungsstempel am Ende der Verfügung). Die Strafverfolgungsbehörde verschickte dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 eine eingeschriebene Sendung (vgl. Einschreiben-Kontrollblatt der Strafverfolgungsbehörde vom 16. Juni 2017, KG-act. 7/1). Die Beschwerde datiert vom 24. Juni 2017 (Postaufgabe: 29. Juni 2017; KG-act. 1). Sie wird sich somit gegen die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301 richten.
b) Indessen will der Beschwerdeführer „in Sachen D.________“ Beschwerde einlegen und macht in materieller Hinsicht geltend, dass ihn D.________ bewusst zu Fall gebracht habe. Die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 300 gegen den Beschuldigten D.________ wurde jedoch erst am 3. Juli 2017 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt (vgl. Genehmigungsstempel am Ende der Verfügung), sodass es sich bei der eingeschriebenen Sendung an den Beschwerdeführer vom 5. Juli 2017 um diese Einstellungsverfügung handeln dürfte (vgl. Einschreiben-Kontrollblatt der Strafverfolgungsbehörde vom 5. Juli 2017, KG-act. 7/2). Die bereits zuvor versandte Beschwerde kann sich somit nicht gegen die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 300 richten.
c) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung im Verfahren SUB 2016 301 angefochten ist.
3. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, D.________ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung auszurichten (KG-act. 1).
a) Wird ein Strafverfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person u.a. Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Anspruch richtet sich gegen den Staat (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 6 zu Art. 429 StPO; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 429 StPO). Der Beschwerdeführer verlangte das „Schmerzensgeld“ jedoch ausdrücklich von D.________, sodass Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO als Rechtsgrundlage für die Genugtuung nicht in Frage kommt.
Selbst wenn der Beschwerdeführer die Nichtgewährung einer Genugtuung durch den Staat im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO rügen würde, wäre seine Beschwerde abzuweisen. Die Strafverfolgungsbehörde verneinte den Anspruch auf Genugtuung mit der Begründung, Zwangsmassnahmen seien keine angeordnet worden, weshalb keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorliege (angefochtene Verfügung, E. 5). Eine Genugtuung wird gewährt, sofern eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, d.h. wenn eine gewisse Intensität der Verletzung gegeben ist. Beispiele für grundsätzlich genugtuungsfähige Persönlichkeitsverletzungen sind eine breite Darlegung in den Medien oder schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen. Abgesehen von Fällen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27 zu Art. 429 StPO; Griesser, a.a.O., N 7 zu Art. 429 StPO). Gemäss Untersuchungsakten wurde gegen den Beschwerdeführer keine Haft angeordnet, sodass er betreffend seine Persönlichkeitsverletzung beweisbelastet ist. Der Beschwerdeführer bringt jedoch keinerlei Gründe vor, weshalb er aufgrund eines *staatlichen * Handelns in seiner Persönlichkeit verletzt worden wäre, geschweige denn, warum die Verletzung die erforderliche Schwere aufweisen würde. Die Beschwerde wäre somit, sofern darauf einzutreten wäre, mangels hinreichender Begründung abzuweisen.
b) Der obsiegende Beschuldigte hat zwar gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). D.________ konstituierte sich aber im Verfahren SUB 2016 301 gegen den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger (U-act. 8.1.011). Schliesslich kann gegenüber der antragstellenden Person nur Ersatz für die Aufwendungen im Hinblick auf die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, nicht jedoch eine Genugtuungsforderung, geltend gemacht werden (Art. 432 Abs. 2 StPO). Eine andere Rechtsgrundlage für die Genugtuungsforderung im Verfahren des Beschwerdeführers (SUB 2016 301) ist nicht ersichtlich.
c) Soweit der Beschwerdeführer die Genugtuungsforderung gegen D.________ richtet, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellte am 19. Mai 2016 Strafantrag gegen D.________ betreffend Auseinandersetzung/Körperverletzung vom 18. Mai 2016 (U-act. 8.1.003). Er beteiligte sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren und stellte ein Begehren um Genugtuung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 „wegen seinem Leiden“. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat, z.B. eine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 49 OR (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 5a zu Art. 122 StPO), als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Eine derartige Zivilklage kann nur adhäsionsweise, d.h. vom Geschädigten im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden (vgl. Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 122 StPO). Der Beschwerdeführer hätte somit seine Genugtuungsforderung im Verfahren gegen D.________ (SUB 2016 300) bzw. gegen die in diesem Verfahren erlassene Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2017 geltend machen müssen. Vorliegend kann diese Forderung nicht Gegenstand des Verfahrens sein, sodass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und die angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2017 (SUB 2016 301) bestätigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
29. Dezember 2017 kau