Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. Juli 2017
BEK 2017 110
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 6. Juni 2017, APD 2017 14);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Entscheid (Verfügung) vom 6. Juni 2017 trat der Präsident des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen auf die Beschwerde von A.________ vom 11. Mai 2017 nicht ein, weil er innert Nachfrist die Mangelhaftigkeit der Beschwerde nicht aufforderungsgemäss behob und davon abgesehen seine Eingabe, sofern es sich um ein Fristerstreckungsgesuch handeln würde, verspätet war. Dagegen beschwert sich A.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2017 beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Der Beschwerdeführer beantragt den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz „zur Klärung von Amtes wegen Art. 20a Abs. 2 SchKG rückzuweisen“, wobei auf „formelles und schikanöses Geplänkel“ zu verzichten sei (KG-act. 1). Sowohl die Eingangsanzeige als auch das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 23. Juni 2017 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG-act. 3, 5 und 7). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgende Erw.).
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Cometta/Möckli, BSK, 22010, Art. 18 SchKG N 8). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf ihre unter Androhung des Nichteintretens ergangene Aufforderung bzw. Verfügung vom 18. Mai 2017 hin, womit sie dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 4 SchKG Frist bis 1. Juni 2017 ansetzte, um die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe zu beheben (Vi- act. 2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer konkret nicht auseinander. Oder anders gesagt, trägt der Beschwerdeführer nicht vor und belegt nicht, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen des Sachverhaltes oder falscher Rechtsanwendung beruhen würden. Sodann legt er auch nicht dar, inwiefern er mit seiner vorinstanzlichen Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits genüge getan hatte und eine Eingabe weder im Doppel erforderlich ist noch es der Beilage der angefochtenen Verfügung bei der Vor-instanz bedarf, mithin das Vorgehen der Vorinstanz Art. 20a Abs. 2 SchKG verletzt bzw. einem Nichteintreten entgegensteht. Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer, inwiefern ihm die Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift und der von ihm monierten Pfändungsurkunde nicht zumutbar gewesen war. Vielmehr begnügt er sich auf eine zusammengefasste Wiedergabe seines vorinstanzlichen Vorbringens sowie die Aufforderung der Vor-instanz als formelles und schikanöses Geplänkel zu rügen.
4. Mangels Darlegung zulässiger Beschwerdegründe und unsubstantiierter Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO; was dem Beschwerdeführer bekannt ist, vgl. etwa BEK 2016 128 vom 7. Oktober 2016, BEK 2016 5 vom 16. Februar 2016 und BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017) ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).
5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dem Beschwerdeführer sind die Nichteintretensgründe bei ungenügend begründeten Beschwerden sehr wohl bekannt (vgl. u.a. BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017 und BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017). Nichtsdestotrotz reichte er erneut eine solche Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wird *letztmals * darauf hingewiesen, dass ihm für eine ähnliche wie vorliegend, ungenügend begründete Beschwerde künftig die Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung droht;-
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A; sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
13. Juli 2017 rfl